{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_279-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"4 StR 279/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 279/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am\n\n5. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 4. März 2002 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung verurteilt wurde (Fall II.4\n\nder Urteilsgründe),\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und\n\nwegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Jugendkammer hat im Fall II.4 der Urteilsgründe einen strafbe-\n\nfreienden Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung mit\n\nunzureichender Begründung abgelehnt.\n\nSie hat angenommen, der Angeklagte habe den Versuch, die Postange-\n\nstellte R. unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschußpistole zur Her-\n\nausgabe von Geld zu nötigen, nicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuch\n\nsei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe die Tat infolge der Flucht der Ange-\n\nstellten in den Nebenraum der Postfiliale nicht mehr so durchführen können,\n\nwie er sie geplant habe. Um dennoch an die Beute zu gelangen, hätte es nach\n\nAuffassung des Landgerichts eines \"völlig neuen\" Tatentschlusses und des\n\nIngangsetzens einer neuen Kausalkette bedurft (UA 15).\n\nDas Landgericht verkennt, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen sind, bei denen\n\nder Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie aber, wie er weiß,\n\nohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereit stehen-\n\nden Mitteln vollenden kann (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.; 39, 221, 228; 41, 368,\n\n369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2 und 5).\n\nLetzteres ist hier nicht auszuschließen. Die Jugendkammer ist nämlich zu Gun-\n\nsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Postangestellte vor ihrer\n\nFlucht aus dem Schalterraum die Kasse zwar schloß, den Kassenschlüssel\n\naber stecken ließ (UA 15). Nicht ausschließbar stand auch der Safe offen\n\n(UA 9). Das Landgericht hätte sich angesichts dieser Feststellungen damit\n\nauseinandersetzen müssen, welche Möglichkeiten bestanden haben und wel-\n\nche Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat, sich sogleich\n\nnach der Flucht der Angestellten das in der Postfiliale vermutete Geld noch\n\ndurch Wegnahme anzueignen. Wären dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt\n\ndie Zugriffsmöglichkeiten auf das Geld nicht nur bewußt, sondern diese auch\n\nrealisierbar gewesen, stünde allein die Tatsache, daß er sich das Geld nicht\n\nmehr von der Angestellten hätte aushändigen lassen können, sondern es statt-\n\ndessen hätte selbst wegnehmen müssen, einem freiwilligen Rücktritt vom Ver-\n\nsuch nicht entgegen. Daß der Angeklagte in seiner gedanklichen Vorbereitung\n\nder Tat diese Möglichkeit der Tatausführung nicht bedacht hat, ist für sich ge-\n\nsehen unbeachtlich. Auch im Fall der Wegnahme des Geldes unter Ausnut-\n\nzung der vorausgegangenen Nötigung der Postangestellten hätte entgegen der\n\nAuffassung des Landgerichts ein einheitlicher Lebensvorgang und nur eine Tat\n\nim Rechtssinne vorgelegen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; 34, 53, 57; 41, 368, 369;\n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2).\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt zur Aufhebung\n\ndes gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß der neue Tat-\n\nrichter für alle Taten eine (Einheits-) Jugendstrafe verhängt. Der Angeklagte\n\nbeging die dem Schuldspruch zugrundeliegende erste schwere räuberische\n\nErpressung (Fall II.1) noch vor Vollendung seines 21. Lebensjahres als Heran-\n\nwachsender, die übrigen drei Taten (Fälle II.2 bis 4) kurz nach Erreichen des\n\nErwachsenenalters. Die Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die\n\nTat II.1 bei getrennter Aburteilung zwar nach Jugendstrafrecht zu ahnden ge-\n\nwesen wäre, gemäß § 32 JGG das Schwergewicht jedoch bei den im Erwach-\n\nsenenalter verübten Taten liege, mithin allgemeines Strafrecht anzuwenden\n\nsei. Das Landgericht hat dabei u.a. maßgeblich darauf abgestellt, daß die Ta-\n\nten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, \"zahlenmäßig stark\n\nüberwiegen\" (UA 17). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß sich die\n\nVerurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.4\n\nauf die Entscheidung der Jugendkammer, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 JGG all-\n\ngemeines Strafrecht zur Anwendung zu bringen, ausgewirkt hat. Über diese\n\nFrage wird deshalb der Tatrichter neu zu befinden haben.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:28)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-05/4-str-279-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-05/4-str-279-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:40.925530+00:00"}}