{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_264-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"4 StR 264/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 264/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n16. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\nin Untervollmacht für Rechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 8. Februar 2002 im Maß-\n\nregelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat\n\nes die Einziehung eines Personenkraftwagens und eines Handys nebst Lade-\n\ngerät sowie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 95.000 Euro angeord-\n\nnet; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-\n\nrerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem An-\n\ngeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im üb-\n\nrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Soweit sich die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch richten,\n\nhaben sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten\n\nGründen keinen Erfolg.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere\n\nhat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die von der Revision\n\nim Hinblick auf die Nichtanwendung des § 31 BtMG erhobene Verfahrensrüge\n\nkeinen Erfolg, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig ist\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Strafkammer habe ih-\n\nre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe aufzuklären,\n\n\"ob\" die Benennung eines Abnehmers, eines Lieferanten und eines Tatbetei-\n\nligten durch den Angeklagten wesentlich dazu beigetragen habe, die Tat über\n\nseine eigene Tatbeteiligung aufzuklären. Er ist der Ansicht, das Landgericht\n\nwäre durch weitere Ermittlungen - und zwar die Vernehmung bzw. erneute Ver-\n\nnehmung namentlich genannter Ermittlungsbeamter sowie des als Abnehmer\n\nbezeichneten H. und die Beiziehung der Ermittlungsakten gegen die-\n\nsen - \"möglicherweise\" zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Tataufdeckung im\n\nSinne des § 31 Nr. 1 BtMG erfolgt sei.\n\nDieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine zulässige Verfah-\n\nrensrüge nicht, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlt (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 81). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für\n\n\"möglich\" erachtet, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR\n\n393/97 m.w.N.).\n\nEntgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Revisionshauptver-\n\nhandlung handelt es sich bei den Formulierungen \"ob\" und \"möglicherweise\"\n\nauch nicht nur um eine \"aus Gründen der Höflichkeit\" gewählte mißverständli-\n\nche Wortwahl. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder den Ermittlungsstand\n\nin bezug auf den vom Angeklagten benannten Rauschmittelkurier G. und\n\nauf seinen angeblichen Abnehmer H. zum Zeitpunkt der Aussagen des An-\n\ngeklagten im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, noch hat er dargelegt, inwiefern\n\ndurch seine Angaben ein zusätzlicher Aufklärungserfolg eingetreten sein soll,\n\nder das Landgericht dazu hätte drängen müssen, diesen durch die Verlesung\n\nvon Urkunden oder die Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die Hauptver-\n\nhandlung einzuführen. Hinzu kommt, daß mehrere der in der Aufklärungsrüge\n\nbenannten Vernehmungsbeamten - ohne daß dies im Revisionsvorbringen dif-\n\nferenziert dargelegt wird - in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,\n\nso daß die Rüge insoweit unzulässig auf die Nichtausschöpfung von Beweis-\n\nmitteln gerichtet ist.\n\n3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat dagegen\n\nkeinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine\n\nFahrerlaubnis \"zur Durchführung der Einfuhrfahrt aus den N. ... verwen-\n\ndet hat\" [Fall II 5 der Urteilsgründe]. Nach den insoweit getroffenen Feststel-\n\nlungen hatte der Angeklagte die von ihm in A. erworbenen Betäubungs-\n\nmittel (etwa 18,57 kg Haschisch und ein Kilogramm Kokain) durch den inzwi-\n\nschen verstorbenen \n\n G. \n\nin dessen Personenkraftwagen nach\n\nDeutschland transportieren lassen, wobei er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug\n\nvorausfuhr, den Umfang der Zollkontrolle auskundschaftete und G. \n\ntelefonisch davon unterrichtete.\n\nBei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genann-\n\nten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, ei-\n\nner von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung der\n\nTäterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl.\n\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; BGH, Beschluß vom 5. Novem-\n\nber 2002 - 4 StR 406/02 m.w.N.). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das an-\n\ngefochtene Urteil vermissen.\n\nBei dem hier festgestellten Sachverhalt schließt der Senat aus, daß sich\n\naufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine\n\nUngeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb\n\nden Maßregelausspruch tragen könnten. Deshalb hebt der Senat in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.\n\n4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich ersichtlich in erster\n\nLinie gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet, gibt keinen An-\n\nlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels\n\nfreizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:10)(cid:30)(cid:19)(cid:31) (cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/4-str-264-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/4-str-264-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:57:26.588280+00:00"}}