{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_260-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"4 StR 260/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 260/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n28. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.\n\nNovember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer\n\nRecklinghausen - vom 26. Februar 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der unerlaubten\n\nVeranstaltung eines Glücksspiels aus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihrer\n\nRevision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt die\n\nStaatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte bot im Land Nordrhein–Westfalen unter der Bezeich-\n\nnung „G. S. , Sportinformation und Online - Kurierdienst“ die\n\nMöglichkeit an, Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von anderen\n\nsportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten (sog. „Oddset-Wetten“) abzu-\n\nschließen. Zu dem Ablauf der Wettvorgängen hat das Landgericht festgestellt:\n\nIn den Geschäftsräumen des Angeklagten lagen Wettprogramme aus.\n\nAuf einem Tippzettel konnte ein Kunde auf den Gewinn einer Mannschaft oder\n\naber auch auf einen bestimmten Spielausgang wetten. Gegenstand der Wetten\n\nwaren alle Europaligen bis herunter zu Regionalligen, und zwar vornehmlich im\n\nBereich des Fußballs. Die Wetten waren nicht auf ein Spiel beschränkt, son-\n\ndern es waren Tipps für bis zu zehn Spiele möglich. Die Mitspieler füllten die\n\nTippzettel aus, übergaben sie dem Angeklagten oder dessen Angestellten und\n\nzahlten einen Einsatz. Der Angeklagte gab die Tipps sodann in einen Compu-\n\nter ein, \n\nvon welchem die Daten online an die Firma M. \n\n , Isle of Man, weitergeleitet wurden. Hatte der Spieler\n\ngewonnen, erhielt er seinen Gewinn nach den bereits bei Abgabe des Tipps\n\nfestgelegten Quoten vom Angeklagten ausgezahlt. Einmal im Monat rechnete\n\nder Angeklagte mit der Firma M. ab und überwies den\n\nGewinnsaldo von durchschnittlich 6.500.- Euro an diese. Er selbst erhielt einen\n\nmonatlichen Festbetrag von 4.000.- Euro, von dem er die Miete für das Laden-\n\nlokal und die Gehälter für zwei Teilzeitbeschäftigte bestreiten mußte. Weder\n\nder Angeklagte noch die Firma M. waren Inhaber einer\n\nGenehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen\n\n(hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 3. Mai 1955 [GS. NRW. S. 672], zuletzt geändert durch Gesetz\n\nvom 14. Dezember 1999 [GV. NRW. S. 687]) oder in einem anderen deutschen\n\nBundesland.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Straftat\n\nnach § 284 StGB mit der Begründung freigesprochen, daß es sich bei Sport-\n\nwetten nicht um Glücksspiele im Sinne dieser Vorschrift handele. Anders als\n\nbei diesen hänge das Ergebnis bei der Sportwette nicht vom „reinen Zufall“ ab.\n\nIhr Ausgang könne vielmehr „überwiegend“ vom Mitspieler aufgrund von Infor-\n\nmationen aus den Medien prognostiziert werden. Hierbei dürfe nicht auf den\n\nDurchschnitt der Bevölkerung abgestellt werden, da dieser nicht Kunde in\n\nWettbüros für Sportwetten sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,\n\ndaß derjenige Spieler, der ein „reines Zufallsergebnis“ bewetten wolle, also ein\n\n„Glücks“spiel betreiben möchte, seinen Tipp nicht bei einer Sportwette, son-\n\ndern „eher beim Lotto“ abgeben werde. Abzustellen sei daher bei der Frage, ob\n\nein Glücksspiel vorliege, auf den Durchschnitt der Mitspieler des jeweiligen\n\nSpiels. An Sportwetten der vorliegenden Art würden jedoch von vorneherein\n\nüberwiegend nur solche Spieler teilnehmen, die aufgrund eigener Kenntnisse\n\nund Fähigkeiten in der Lage seien, eine begründete Prognose für den Ausgang\n\ndes jeweiligen Sportereignisses abzugeben.\n\n3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach\n\nallgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust\n\nnach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den\n\nKenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder\n\nhauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80;\n\nv. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.). Maßgebend für die Be-\n\nurteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist\n\nund gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des\n\nDurchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publi-\n\nkum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte\n\nTeilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigen-\n\nschaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spiel-\n\nausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGH\n\naaO).\n\nrecht.\n\nb) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-\n\naa) Die Ausführungen des Landgerichts begegnen bereits insoweit Be-\n\ndenken, als darin darauf abgestellt wird, daß das Ergebnis bei einer Sportwette\n\nnicht vom „reinen Zufall“ abhängig, sondern „überwiegend“ aufgrund entspre-\n\nchender Informationen und hieraus gezogener Schlüsse prognostizierbar sei.\n\nDies läßt befürchten, daß das Landgericht schon von einem unzutreffenden\n\nAnsatz ausgegangen ist. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spiel-\n\nerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Überge-\n\nwicht zukommt. Das Überwiegen des Zufalls wird jedoch nicht bereits dadurch\n\nin Frage gestellt, daß über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine be-\n\ngründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiteren\n\nwesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder\n\nbeeinflußbar noch vorausberechenbar sind (vgl. auch BGHSt 2, 139, 140/141).\n\nbb) Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die\n\nStrafkammer bei der Bestimmung des „Durchschnittsspielers“, auf dessen\n\nKenntnisse und Erfahrungen es für die Beurteilung ankommt, ob ein Glücks-\n\nspiel im Sinne des § 284 StGB vorliegt, von einem zumindest unklaren Maß-\n\nstab ausgegangen ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist insoweit auf\n\nden Personenkreis abzustellen, für den das Spiel eröffnet worden ist und ge-\n\nwöhnlich betrieben wird. Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem der\n\nGrundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277;\n\nv. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8). Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob - wie\n\ndie Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung vorgetragen hat - einzelne\n\nMitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, daß sie bestimmte Sportergeb-\n\nnisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern\n\nsich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig un-\n\ntergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht\n\nbesitzen. Gerade der eher „unbedarfte“ Spieler bedarf des Schutzes vor den\n\nGefahren des Glücksspiels. Soweit das Landgericht meint, an den vom Ange-\n\nklagten veranstalteten Sportwetten würden sich von vorneherein „überwie-\n\ngend“ nur im Sportwesen besonders kenntnisreiche und befähigte Spieler\n\nbeteiligen, handelt es sich um eine unzulässige, weil nicht durch Tatsachen\n\nbelegte Vermutung.\n\nc) Darüber hinaus bleibt offen, ob und in welchem Maße auch der\n\nkenntnisreiche „Durchschnittsspieler“ die Entscheidung über Gewinn und Ver-\n\nlust beeinflussen kann, mit der Folge, daß bei einem entsprechenden Zurück-\n\ntreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel an-\n\nzunehmen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Art, die\n\neiner tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung - gegebenenfalls mit\n\nHilfe eines Sachverständigen - unter Berücksichtigung der einzelnen in Be-\n\ntracht kommenden Spielvorgänge bedarf (vgl. v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8).\n\nDem wird die angefochtene Entscheidung, die bereits eine konkrete Darstel-\n\nlung der einzelnen Wettvorgänge vermissen läßt, nicht gerecht. Der bloße\n\nHinweis, daß aus Tages-, Sportzeitungen und auch aus dem Internet vielfältige\n\nInformationen über die an einem Sportereignis beteiligten Spieler und Mann-\n\nschaften erlangt werden können, genügt nicht. Denn es versteht sich nicht von\n\nselbst, daß ein derart umfassend informierter Spieler das Ergebnis eines sport-\n\nlichen Wettkampfes mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen\n\nkann. Dies gilt umso mehr, als bei Sportwetten der vorliegenden Art die zuge-\n\nsagten Gewinnquoten und damit auch der Anreiz für den Spieler umso höher\n\nsind, je unübersehbarer oder unwahrscheinlicher der Spielausgang ist, auf den\n\nder Spieler setzt. Nicht das Setzen auf den „Favoriten“ (mit einer regelmäßig\n\nniedrigen Gewinnquote), sondern das Setzen auf den „Außenseiter“ (mit einer\n\nregelmäßig hohen Gewinnquote) kommt dem naturgemäß bestehenden\n\nBestreben des Spielers entgegen, seinen Einsatz in größtmöglichem Maße zu\n\nvervielfachen. Insoweit hätte es auch Feststellungen bedurft, nach welchen\n\nMaßstäben die Gewinnquoten für die vom Angeklagten angebotenen Wetten\n\nfestgelegt worden sind. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß der Ausgang ei-\n\nnes sportlichen Wettkampfs, sieht man einmal von den Fällen der Manipulation\n\nab, von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich vielfach einer exakten\n\nVorausberechnung entziehen werden. Der Reiz eines sportlichen Wettbe-\n\nwerbs, etwa eines Fußballspiels, liegt gerade darin, daß dessen Ergebnis nicht\n\nim voraus bestimmbar ist. Nicht selten wird ein Spiel durch einen „Zufallstreffer“\n\neiner an sich nach Vorhersagen von „Experten“ und nach dem gesamten Spiel-\n\nverlauf unterlegenen Mannschaft entschieden. Zu Recht hat daher das Bun-\n\ndesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (BVerwGE\n\n114, 92 = NJW 2001, 2648) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung des\n\nVeranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnis-\n\nse beruht. Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwal-\n\ntungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung\n\n(BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175) Sportwetten zu\n\nfesten Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziert\n\nworden.\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des freispre-\n\nchenden Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da auf der Grundla-\n\nge der bisherigen Feststellungen bei Annahme eines Glücksspiels eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten nach § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB in Betracht kommt.\n\nVeranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und\n\norganisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels\n\nschafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermög-\n\nlicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 – 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993,\n\n2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). Diese\n\nVoraussetzungen kann der Angeklagte dadurch erfüllt haben, daß er zur\n\nDurchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung\n\nRäumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstat-\n\ntung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entge-\n\ngennahm und Gewinne auszahlte. Daß er die Wettdaten an die Firma M. \n\n , Isle of Man, weiterleitete und bis auf den ihm zustehenden\n\nFestbetrag von 4.000.- Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an die-\n\nse zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts. Der Begriff des\n\n„Veranstaltens“ setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eige-\n\nnen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (so zu-\n\ntreffend BayObLG, v. Bubnoff, Lampe jeweils aaO; vgl. auch Eser/Heine in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 284 Rdn. 12: nur „Indiz“; Tröndle/Fischer\n\nStGB 50. Aufl. § 284 Rdn. 11: „idR“ ). Allerdings gestatten die getroffenen\n\nFeststellungen insoweit keine abschließende rechtliche Bewertung, da sich das\n\nUrteil zu den Einzelheiten des Wettbetriebes, insbesondere zu den Befugnis-\n\nsen des Angeklagten bei dessen Ausgestaltung, nur unzureichend verhält. Im\n\nübrigen würde jedenfalls das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Tat-\n\nbestandsalternative des „Bereitstellens von Einrichtungen“ (§ 284 Abs 1 3. Alt.\n\nStGB) erfüllen. In Betracht käme ferner auch eine Verwirklichung des Tatbe-\n\nstandes des § 284 Abs. 4 StGB.\n\nDer Angeklagte hat schließlich auch „ohne behördliche Erlaubnis“ ge-\n\nhandelt. Eine Zulassung des Wettbetriebes des Angeklagten nach §§ 1, 2 des\n\nSportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht erfolgt. Der\n\nSenat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichts\n\nder der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl.\n\nhierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92, 100), die den Gesetzgeber des Sechs-\n\nten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB ve-\n\nranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht des\n\ndem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs- und Prognose-\n\nspielraums (vgl. BVerfGE 102, 197, 218) derzeit keine Zweifel an der Verfas-\n\nsungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestim-\n\nmungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch\n\nBVerwG aaO. S. 97 ff.).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:10)\"(cid:19)#$(cid:17)%(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/4-str-260-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/4-str-260-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:22.054673+00:00"}}