{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"4 StR 247/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 247/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 7. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, im\n\nAusspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vier\n\nFällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Strafver-\n\neitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es\n\nden Verfall des in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Geldbe-\n\ntrags von 5.000 DM sowie den Wertersatzverfall eines weiteren Geldbetrages\n\nin Höhe von 50.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Werter-\n\nsatzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Au-\n\ngust 2002 bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 136 a Abs. 1\n\nund 3 StPO (RB vom 3. Mai 2002) schon deshalb keinen Erfolg haben kann,\n\nweil das Rügevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO an den für die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde vorausgesetzten\n\nTatsachenvortrag enthält. Dieser muß so vollständig sein, daß er dem Revisi-\n\nonsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der behauptete Verfahrensverstoß - den\n\nNachweis unterstellt - vorliegt oder nicht. Deshalb ist, wenn ein Verwertungs-\n\nverbot gegenüber der Aussage einer Vernehmungsperson geltend gemacht\n\nwird, regelmäßig der vollständige Inhalt der Vernehmungsniederschrift(en) mit-\n\nzuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2, 4, 5). Dar-\n\nauf kam es hier schon deshalb an, weil sich erst aus den Niederschriften über\n\ndie Vernehmung des Mitangeklagten Hassan D.-A. der Inhalt und Umfang von\n\nZusagen sowie der Zusammenhang, in dem Zusagen gemacht sind, erschließt,\n\ndie Gegenstand der von der Revision behaupteten Täuschung sein konnten\n\n(vgl. Vernehmungsprotokoll vom 18. Januar 2001 S. 8, Bd. I Bl. 39 d.A. 6 Js\n\n5/01). Im übrigen hätte die Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch in der Sa-\n\nche keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-\n\ngens deckt die Begründung, mit der das Landgericht ein Verwertungsverbot\n\nverneint hat (UA 44 f.), keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 DM\n\nkann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen ins-\n\ngesamt 55.000 DM an Bestechungsgeldern \"erlangt\". Davon konnten 5.000 DM\n\nbei ihm in der Wohnung sichergestellt werden, die das Landgericht deshalb zu\n\nRecht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. Hinsichtlich des weiteren\n\nBetrages von 50.000 DM führt das Landgericht zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung lediglich aus, dieser Betrag sei \"nicht mehr vorhanden\" und es\n\n\"mußte gemäß § 73 a Satz 1 StGB der Verfall eines entsprechenden Wertes\n\nangeordnet werden\" (UA 56). War der Wert des Erlangten im Vermögen des\n\nAngeklagten aber nicht mehr vorhanden (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom\n\n10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 - , zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;\n\nferner BGHSt 38, 23; BGH wistra 2000, 298), hätte das Landgericht prüfen\n\nmüssen, ob von der Anordnung des (Wertersatz)Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1\n\nSatz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Daß das Landgericht dies\n\nbedacht und das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann\n\ndem Urteil nicht entnommen werden. Die familiären und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Angeklagten, zumal nach seiner Suspendierung vom Dienst,\n\nschließen eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht von vornher-\n\nein aus. Schon deshalb hätte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage\n\nin den Urteilsgründen bedurft. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen ha-\n\nben, sofern er nicht ausnahmsweise von der Möglichkeit der §§ 430, 442 StPO\n\nGebrauch macht und die Anordnung des Wertersatzverfalls von der Verfolgung\n\nausnimmt.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/4-str-247-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/4-str-247-02","retrieved":"2026-07-10 13:44:59.415499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-07/4-str-247-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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