{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_242-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"4 StR 242/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 242/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 26. März 2002 wird das Verfah-\n\nren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15\n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Das vorgenannte Urteil wird\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des Diebstahls in 25 Fällen und des Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls in 44 Fällen schuldig ist,\n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen B. II. 16\n\nbis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"besonders schweren\"\n\nDiebstahls in 25 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 45 Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die\n\nVerurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaus-\n\nspruch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\n\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteils-\n\ngründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist. Der Senat\n\nkönnte den Schuldspruch nicht bestätigen, weil die bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen zu dem gewaltsamen Eindringen in die \"Kellerboxen\" und \"Keller-\n\nräume\" den Einbruch in eine \"Wohnung\" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nnicht ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der\n\nSache sieht der Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen ab.\n\n2. Die in den Fällen B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzel-\n\nfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juli\n\n2002 hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte nicht\nnur die Taten B. II. 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das Amts-\ngericht Halle/Saalkreis am 8. Februar 2001 zu einer Jugend-\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt hat, sondern auch die Fälle B. II. 15\nbis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei\n\ndiesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei\n'als Bewährungsversager anzusehen' (UA S. 51). Hinzu\nkommt, daß auch bezüglich dieser Taten die Voraussetzun-\ngen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StPO an\nsich vorgelegen hätten, dies aber wegen der Verurteilung zu\nJugendstrafe nicht zulässig war. Der daraus folgende Här-\nteausgleich, den die Strafkammer bei der Gesamtstrafe vor-\ngenommen hat, hätte sich damit nicht nur auf die Fälle B. II. 1\nbis 4 beschränken dürfen (UA S. 54). Es ist letztlich nicht\nauszuschließen, daß die Kammer bei Berücksichtigung dieser\nUmstände in den genannten ... Fällen auf niedrigere Einzel-\nstrafen und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er-\nkannt hätte...\"\n\nDem tritt der Senat für die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden\n\nFälle B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe bei.\n\n3. Zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen in den\n\nFällen B. I. 1 bis 14 und B. II. 26 bis 70 der Urteilsgründe und zum Maßre-\n\ngelausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; so-\n\nweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls \"im besonders schweren\n\nFall\" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB\n\nnicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige\n\nQualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.;\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_242-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/4-str-242-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_242-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_242-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/4-str-242-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_242-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:54.770702+00:00"}}