{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_235-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"4 StR 235/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 235/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 14. Februar 2002 im Maß-\n\nregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und räube-\n\nrischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\n\nund die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die\n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist\n\nzum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;\n\ninsoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgegenüber\n\nhat die Maßregelanordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der\n\nUnterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB im Urteil nicht ausreichend\n\ndargetan sind.\n\n1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der bereits dreimal\n\nwegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, im Juli\n\n2001 Petra H. kennen, deren Hilfsbereitschaft er in der Folgezeit mehrfach\n\nausnutzte. Eine sexuelle Beziehung bestand zwischen ihnen nicht. Am\n\n18. August 2001 suchte er sie erneut auf. Nachdem sie zunächst im Garten aus\n\nAnlaß seines Geburtstages alkoholische Getränke in mäßiger Menge zu sich\n\ngenommen hatten, drängte er sie in ihre Wohnung, um dort mit ihr auch gegen\n\nihren Willen sexuell zu verkehren. Er verschloß die Wohnungstür, versetzte\n\nder verängstigten Frau mehrere Schläge ins Gesicht und erzwang dadurch die\n\nDurchführung des Oral- und des Vaginalverkehrs. Danach nötigte er sie durch\n\nweitere Gewaltanwendung, ihm 200 DM auszuhändigen, wodurch er ihrem\n\nVermögen Nachteil zufügte und sich zu Unrecht bereicherte.\n\nZur Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den Ausführungen des ge-\n\nhörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denenzufolge bei\n\ndem Angeklagten eine \"spezifische Persönlichkeitsstörung nach der internatio-\n\nnalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 : F 60)\" (UA 34) vorliege.\n\nBei dem Angeklagten seien zahlreiche, für unterschiedliche Persönlichkeitsstö-\n\nrungen charakteristische Kriterien festzustellen. So deute die verfahrensge-\n\ngenständliche Tat nicht nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hin; die\n\nAggressivität gegen die Geschädigte sei vielmehr ein \"Ausdruck sexualisierter\n\nGewalt, die auf nach wie vor bestehende Haßgefühle gegenüber Frauen hin-\n\ndeute\" (UA 35). Daß der Angeklagte - wie er behaupte - die früheren Gewalt-\n\nphantasien und Haßgefühle gegenüber Frauen, die im Zusammenhang mit der\n\nproblematischen Beziehung zu seiner Mutter gestanden hätten, durch thera-\n\npeutische Gespräche während seiner letzten Haftzeit aufgearbeitet habe, er-\n\nscheine angesichts seiner mangelnden Ehrlichkeit fraglich. Weiterhin seien bei\n\nihm \"Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wie emotionale Kühle,\n\nflache Affektivität und ein Mangel an engen, vertrauensvollen Beziehungen,\n\naber auch histrionische Züge wie eine oberflächliche, labile Affektivität und\n\nSelbstbezogenheit sowie narzißtische Kriterien nachgewiesen\" (UA 35).\n\n2. Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-\n\ngen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-\n\ntigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur\n\nvorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrän-\n\nkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt\n\n34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Dabei können zwar auch nicht\n\npathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB\n\nsein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen ent-\n\nsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten\n\nPersönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die\n\nFrage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385). Vielmehr\n\nbedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung,\n\num feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar\n\nschwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im\n\nHinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten\n\noder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Ausführungen der\n\nStrafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gut-\n\nachten des Sachverständigen tragenden sachlichen Begründung sind so all-\n\ngemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte\n\nStörung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher\n\nerreicht hat. Es werden im wesentlichen persönliche Merkmale beschrieben,\n\ndie sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfähiger\n\nMenschen bewegen und übliche Ursachen für ein strafbares Tun sein können.\n\nJedenfalls liegen die bei dem Angeklagten festgestellten Charakter- und Ver-\n\nhaltensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genom-\n\nmen eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen.\n\n3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/4-str-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/4-str-235-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:01.620210+00:00"}}