{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_230-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-08-06","aktenzeichen":"4 StR 230/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 230/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 11. Februar 2002 aufgeho-\n\nben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet worden ist. Dieser Maß-\n\nregelausspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsver-\n\nfahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein\n\nDrittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der An-\n\ngeklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in 41 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nin 14 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Außer-\n\ndem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und\n\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung\n\nin der Entziehungsanstalt vor der Strafe und der dieser nachfolgenden Siche-\n\nrungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Anord-\n\nnungen der freiheitsentziehenden Maßregeln. Sein Rechtsmittel hat in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nWährend die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni\n\n2002 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\naufweist (§ 349 Abs. 2 StPO), begegnet die Anordnung der Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Jugendkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet, obwohl nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen auszuschließen ist, daß durch eine erfolgreiche Suchtbehand-\n\nlung eine Verringerung der Tätergefährlichkeit erreicht werden kann.\n\nZwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich\n\nnicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Per-\n\nsönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begrün-\n\nden (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2). Gleichwohl\n\ndarf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausschließlich zur\n\nBesserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die\n\nInteressen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom\n\nalkoholabhängigen Täter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr ist\n\nerforderlich, daß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das\n\nAusmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität\n\nder von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGHR\n\nStGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2).\n\nHieran gemessen, hält die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat\n\nbeim Angeklagten zwar eine Alkoholabhängigkeit im Sinne eines Hanges nach\n\n§ 64 Abs. 1 StGB bejaht und festgestellt, daß der Hang zu übermäßigem Alko-\n\nholgenuß die Taten des pädophil veranlagten, einschlägig vorbestraften und\n\nerheblich rückfallgefährdeten Angeklagten durch eine \"zusätzliche\" Herabset-\n\nzung der Kontrollmechanismen und Hemmschwellen begünstigt habe. Sie ist\n\njedoch sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, daß selbst im Falle\n\neiner erfolgreichen Alkoholtherapie die Rückfallgefahr beim Angeklagten \"kei-\n\nneswegs wesentlich\" vermindert werden könne (UA 27), da auch ohne Alkohol-\n\neinfluß in Anbetracht der pädophilen Neigung des Angeklagten einschlägige\n\nRückfälle zu erwarten seien (UA 30). Damit sind günstige Auswirkungen einer\n\nerfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffent-\n\nlichen Sicherheit nicht dargetan. Die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt ist deshalb mit dem Sinn und der inneren Rechtfertigung\n\ndieser Anordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGHR StGB aaO).\n\nDa weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, muß die Maß-\n\nregelanordnung nach § 64 StGB entfallen. Die vom Landgericht gemäß § 72\n\nAbs. 3 Satz 1 StGB bestimmte Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegen-\n\nstandslos.\n\nDas Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg\n\nsind die Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen und der Staatskasse ein\n\nDrittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß,\n\nden Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger\n\nim Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:5)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:10)(cid:27)(cid:13)(cid:6)(cid:28)(cid:29)(cid:21)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:22)! (cid:20)(cid:15)(cid:4)(cid:13)(cid:6)(cid:22)(cid:18)\"(cid:5)(cid:10)\n\nRiBGH Dr. Ernemann befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben\n\n Tepperwien Sost-Scheible\n\n#","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-06/4-str-230-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-06/4-str-230-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:05.369606+00:00"}}