{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_228-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"4 StR 228/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 315 b Abs. 1, 315 c Abs. 1 Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB “pervertiert“, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – mißbraucht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 228/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Gießen vom 5. Februar 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßen-\n\nverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in\n\nweiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-\n\nstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom\n\nUnfallort in drei tateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen, schuldig ist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat\n\nvom 19. Mai 1998), im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe und über die Maßregel mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenver-\n\nkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nsowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtem Entfernen\n\nvom Unfallort, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätz-\n\nlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus einer\n\nrechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier\n\nJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen dringen, wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen ausgeführt hat, nicht durch.\n\n II.\n\nDie Sachrüge führt im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 19. Mai 1998)\n\nzur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs in die-\n\nsem Falle und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die\n\nMaßregel.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nFall 1: Am Morgen des 21. September 1997 befuhr der Angeklagte mit\n\nseinem Pkw die Autobahn A 485, wobei er - wie er wußte - nicht im Besitz einer\n\ngültigen Fahrerlaubnis war. Als ihn der Polizeibeamte J. , dem bekannt war,\n\ndaß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wahrgenommen hatte und ihn\n\nmit seinem als Polizeifahrzeug erkennbaren Kraftrad anzuhalten versuchte,\n\nfuhr der Angeklagte weiter, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.\n\nJ. verfolgte ihn sodann mit Blaulicht und eingeschaltetem Signalhorn. Nach-\n\ndem der Angeklagte auf eine andere Autobahn (A 45) abgezweigt war, fuhr er\n\nnach kurzer Strecke von dieser wieder ab. Noch auf der Abfahrspur wendete er\n\nplötzlich, um auf die Autobahn, die er gerade verlassen hatte, entgegen der\n\nFahrtrichtung zurückzufahren. Er befuhr sie - dem fließenden Verkehr entge-\n\ngen - auf dem Standstreifen, um so den ihm nachfahrenden Polizeibeamten\n\n\"abzuschütteln\". Dieser verfolgte den Angeklagten jedoch auf dem Standstrei-\n\nfen weiter. Als dem Angeklagten aus der Ausfahrt eines Parkplatzes zwei Pkws\n\nentgegenkamen, fuhr er, obwohl er die Fahrzeuge bemerkt hatte, ohne seine\n\nGeschwindigkeit zu verringern, weiter. Er wollte sein Fahrzeug zwar \"nicht zu\n\nverkehrsfremden Zwecken einsetzen\", nahm jedoch billigend in Kauf, andere\n\nVerkehrsteilnehmer in die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu bringen. Um eine\n\nKollision zu vermeiden, wich der erste Pkw auf den rechten Fahrstreifen, der\n\nzweite zur anderen Seite auf den Grünstreifen aus. In dieser gefährlichen Si-\n\ntuation brach der Polizeibeamte die weitere Verfolgung ab und der Angeklagte\n\nkonnte entkommen.\n\nFall 2: Am späten Abend des 19. Mai 1998 fuhr der Angeklagte, der\n\nweiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw auf einer\n\nöffentlichen Straße. Er wurde von einem Streifenwagen, besetzt mit den Poli-\n\nzeibeamten Ji. und W. , die einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Ange-\n\nklagten vollziehen wollten, verfolgt und von den Beamten vergeblich zum Hal-\n\nten aufgefordert. Ji. versuchte, den Streifenwagen links neben den Pkw des\n\nAngeklagten zu setzen, um diesen zu überholen und dann zum Halten zu brin-\n\ngen. Um das Überholen zu verhindern, zog der Angeklagte sein Fahrzeug\n\nlangsam nach links. Eine Kollision der Fahrzeuge konnte - was dem Ange-\n\nklagten bewußt war und worauf er auch vertraute - nur durch ein starkes Ab-\n\nbremsen des Streifenwagens verhindert werden (1. Tatkomplex). Als der Poli-\n\nzeibeamte Ji. im Verlauf der Fluchtfahrt erneut versuchte, den Streifenwagen\n\nneben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und er zum Überholen aus-\n\nscherte, bremste der Angeklagte an einer Straßeneinmündung sein Fahrzeug\n\nplötzlich stark ab und bog ohne Vorankündigung nach links, wobei er das Poli-\n\nzeifahrzeug in dem Wissen schnitt, \"daß er dadurch die Polizeibeamten der\n\nGefahr eines Verkehrsunfalls aussetzte\". Trotz einer Vollbremsung des Strei-\n\nfenwagens kam es zu einem - vom Angeklagten nicht beabsichtigten - Zusam-\n\nmenstoß. Beide Fahrzeuge kamen zum Stehen. Als der Polizeibeamte W. den\n\nAngeklagten \n\nfestnehmen wollte, gab dieser Gas und \n\nfuhr davon\n\n(2. Tatkomplex). Im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt beging der Angeklagte\n\nmehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Schließlich rammte Ji. mit dem Strei-\n\nfenwagen zweimal das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, um diesen zum\n\nAnhalten zu bewegen. Der Angeklagte fuhr jedoch jeweils weiter (3. Tatkom-\n\nplex).\n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall 1 (Tat\n\nvom 21. September 1997) rechtlich dahingehend gewürdigt, daß er sich der\n\nvorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f\n\nStGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1\n\nNr. 1 StVG) schuldig gemacht hat.\n\nIm Fall 2 (Tat vom 19. Mai 1998) hat sich der Angeklagte nach Auffas-\n\nsung der Strafkammer - tateinheitlich neben vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis - wie folgt strafbar gemacht:\n\na) im ersten Tatkomplex (durch das Abdrängen des Polizeifahrzeugs,\n\num sich der Festnahme zu entziehen, in dem Wissen, daß eine Kollision nur\n\ndurch starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden konnte), we-\n\ngen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1\n\nNr. 2 Buchst. b StGB), in weiterer Tateinheit (Zwang zum starken Abbremsen)\n\nmit Nötigung gemäß § 240 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\n\n(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);\n\nb) im zweiten Tatkomplex (durch das plötzliche starke Abbremsen und\n\nSchneiden des Polizeifahrzeugs in dem Wissen, daß dadurch die Beamten der\n\nkonkreten Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt waren) wegen vorsätzlicher\n\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB (Flucht nach der Kollision) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\n\n(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);\n\nc) im dritten Tatkomplex (Flucht nach dem zweimaligen Rammen durch\n\ndas Polizeifahrzeug) wegen zweier Fälle des unerlaubten Entfernens vom Un-\n\nfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts weist zu Fall 1 der Ur-\n\nteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das grob verkehrswidrige und rücksichts-\n\nlose Fahren auf dem Standstreifen einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung\n\nerfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB (vgl. König in LK\n\n11. Aufl. § 315 c Rdn. 115 f., 120; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl.\n\n§ 18 StVO Rdn. 14b, 18a). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist\n\nauch mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß eine konkrete\n\nGefahr für Leib oder Leben der Insassen der entgegenkommenden Pkws im\n\nSinne eines “Beinahe-Unfalls“ bestand (vgl. UA 14, 18 f., 21 f., 25).\n\n4. Im Fall 2 hält der Schuldspruch jedoch insoweit einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand, als der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in\n\nden Straßenverkehr und wegen Nötigung verurteilt wurde.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschrifts-\n\nwidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB\n\nerfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in ver-\n\nkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Ab-\n\nsicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu\n\n\"pervertieren\", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des\n\nStraßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR\n\n2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4). Ein\n\nbloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht\n\nunter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -\n\nnur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1\n\nNr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). In-\n\nsoweit kommt § 315 c StGB eine “Sperrwirkung“ zu. Unter welchen Vorausset-\n\nzungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu\n\neinem “Eingriff“ in den Straßenverkehr “pervertiert“ wird, hat der Senat in der\n\nVergangenheit für verschiedene “Fallgruppen“ entschieden (vgl. hierzu König\n\naaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grund-\n\nsatz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz\n\neines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daß\n\ndas Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als\n\nWaffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) – mißbraucht\n\nwird. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausge-\n\nhende – verkehrs-atypische “Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem\n\ngefährlichen “Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB\n\nvor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt\n\nder Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs.\n\n1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn.\n\n14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte “Absicht“,\n\nden Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu “pervertie-\n\nren“.\n\nIn Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel – somit zu\n\n“Verkehrszwecken“ (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der\n\nFlucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, ver-\n\nkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er – wie in dem\n\nangefochtenen Urteil – nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle wer-\n\nden regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB)\n\nerfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose\n\nFluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Ent-\n\nscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b\n\nStGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche – ohne durch die Ver-\n\nkehrslage veranlaßte – Hindern am Überholen falle “ausnahmsweise“ nicht\n\nunter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behin-\n\nderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise\n\nsei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78;\n\nvgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64,\n\n267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit\n\nGefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel\n\neiner bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines\n\nanderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten\n\nnoch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nöti-\n\ngungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Ver-\n\nkehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigen\n\nVerkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daß\n\nsolche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als “Pervertierung“ gewertet würden.\n\nEbensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Ver-\n\nkehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine “moralische Bewertung“\n\nder Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinder-\n\nten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer\n\nan gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.\n\nDer Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\nmuß demnach entfallen.\n\nb) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß er\n\ndas Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu ei-\n\nnem \"starken Abbremsen\" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tat-\n\nbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt;\n\n§ 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein an-\n\nzuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; Bay-\n\nObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26). Die tateinheit-\n\nliche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls wegfallen.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auch\n\ndes unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - in drei\n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGH NZV 2001, 265, 266;\n\nBGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1) - schuldig gemacht.\n\nAlle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der Fluchtfahrt waren \"Unfälle\"\n\nim Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibe-\n\namte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbei-\n\ngeführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). Ohne\n\nBedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizei-\n\nbeamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; denn\n\nes bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeug\n\ngeschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände des\n\nZustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLG\n\nKoblenz DAR 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS\n\n65, 428, 429). Die subjektive Tatseite ist - entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 15/16, 21, 23).\n\nd) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf der\n\nFluchtfahrt vom 19. Mai 1998 begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52\n\nStGB (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332; zu mehreren\n\nStraßenverkehrsgefährdungen s. BGH NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehre-\n\nren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte\n\nvgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 = VRS 56, 141, 142 ff.; v.\n\nBubnoff in LK 11. Aufl. § 113 Rdn. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).\n\n5. Der Wegfall der Vorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßen-\n\nverkehr und der Nötigung wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt des-\n\nhalb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zur\n\nAufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die\n\nAnordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht aus-\n\nzuschließen ist, daß sich der vom Landgericht angenommene zu große\n\nSchuldumfang auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle der\n\nNeufestsetzung einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufene\n\nTatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2\n\nStGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl.\n\nBGHSt 24, 205 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 33). Die Strafe im Fall 1\n\n(neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie\n\nkann daher bestehen bleiben.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:28)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:10) (cid:26)(cid:5)(cid:8)!\"(cid:3)(cid:24) \n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 315 b Abs. 1, 315 c Abs. 1\n\nIm fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu\n\neinem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1\n\nStGB “pervertiert“, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines\n\nFahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit\n\n(mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder\n\nSchadenswerkzeug – mißbraucht wird.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02 – Landgericht Gie-\nßen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_228-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/4-str-228-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_228-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_228-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/4-str-228-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_228-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:36.022234+00:00"}}