{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_219-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"4 StR 219/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 219/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002\n\na) \n\nin den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betref-\n\nfenden Einzelstrafen,\n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise ge-\n\nwaltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen\n\nTochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht\n\nJahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten än-\n\nderte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das\n\nUrteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den\n\nFällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor\n\ndem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur\n\nAnwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der\n\nUrteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch\n\nden Senat geänderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu\n\nden Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden\n\nRechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beur-\n\nteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat,\n\nanstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine\n\nHauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den\n\nweiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB\n\n12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die\n\nBemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum Rechtsfolgenausspruch\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Dies schließt ergänzen-\n\nde Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen\n\nnicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/4-str-219-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/4-str-219-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:17.080358+00:00"}}