{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_208-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-08-13","aktenzeichen":"4 StR 208/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 208/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Detmold vom 11. Februar 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nin den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe\n\n(= Fälle 1 bis 4 und 11 der Anklage),\n\nb) \n\nin dem den Angeklagten S. betreffenden Ge-\n\nsamtstrafenausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. \n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung im\n\nübrigen - des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (Fälle II 2.1 bis 2.5 der\n\nUrteilsgründe), den Angeklagten S. darüber hinaus des Diebstahls in\n\n16 Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den Angeklagten\n\nK. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen\n\nwenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat\n\nin vollem Umfang, das des Angeklagten S. hat insoweit Erfolg, als er wegen\n\nschweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe\n\nwaren die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierar-\n\nchisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der gehobenen\n\nMittelklasse entwendete und diese anschließend in Rußland und anderen\n\nNachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gewinnbringend verkaufte. Der\n\n\"Kopf\" der Bande (\"Igor\") organisierte und koordinierte von Danzig und St. Pe-\n\ntersburg aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Taten\n\nwirkten stets mehrere, zum Teil \"hoch spezialisierte\" Mitglieder der Bande ar-\n\nbeitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in\n\nRußland \"Fahrzeugbestellungen\" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten.\n\nAndere beschafften Originalkraftfahrzeugpapiere, die zu den gewünschten\n\nFahrzeugen paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die so\n\nerlangten Kraftfahrzeugpapiere wurden anschließend für die \"Ausfuhr\" der ge-\n\nstohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den Kundenwün-\n\nschen entsprachen, wurden in Deutschland ausfindig gemacht und von darauf\n\nspezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser \"Erlangungs-\n\ntäter\", die von anderen Bandenmitgliedern in Deutschland logistisch unterstützt\n\nwurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig da-\n\nmit, daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nicht\n\neinsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr-\n\nzeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend \"behandelt\",\n\ndaß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile der\n\nWegfahrsperren ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzei-\n\nchen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den für\n\ndie \"Ausfuhr\" beschafften Kraftfahrzeugpapieren paßten. Die so \"aufbereiteten\"\n\nFahrzeuge wurden anschließend von Kurieren zur \"Verwertung\" nach Rußland\n\nverbracht.\n\nIm Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seit\n\ndem Herbst 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als \"Verbindungs-\n\nmann\" tätig. Seine Aufgabe war es, \"die Spezialisten, die die entwendeten\n\nFahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in denen\n\ndiese Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistisch\n\nzu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten Kraftfahrzeug-\n\nkennzeichen und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motor-\n\nnummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeug-\n\npapieren übereinstimmten\". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die\n\n\"aufbereiteten\" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes von\n\nihm \"betreute\" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten (UA 13 f.).\n\nDie Aufgabe des Angeklagten K. , der seit Anfang 2001 Mitglied der\n\nBande war, war es, gestohlene Pkws \"aufzubereiten\". Für jedes dieser Fahr-\n\nzeuge sollten ihm 300 US-Dollar zukommen.\n\nZu den einzelnen Taten hat die Strafkammer festgestellt:\n\nFall 2.1 der Urteilsgründe:\n\nAm 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglie-\n\nder M. und Mo. \"im Beisein\" des Angeklagten S. nach dem Aufhebeln\n\neines am Fahrzeug befindlichen \"Schlüsseltresors\" einen Pkw Opel Astra und\n\nverbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage später\n\nsetzte der Angeklagte S. den Mitangeklagten K. an der Scheune ab,\n\nder das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer \"aufberei-\n\ntete\". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für Zwecke\n\nder Bande in Deutschland benutzt.\n\nFälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:\n\nIn der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten\n\nM. und Mo. nach dem Überwinden von Diebstahlsicherungen vier Pkws, die\n\nsie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte\n\nK. mit einem gefälschten Paß von Polen nach Deutschland ein, wo er im\n\nAuftrag des \"Igor\" vom Angeklagten S. nach dem Kauf von Werkzeugen\n\nzum Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt wur-\n\nde, um die vier gestohlenen Fahrzeuge \"aufzubereiten\". Bei ihrer Ankunft an\n\nder Scheune wurden die beiden Angeklagten festgenommen.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Im Fall II 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schon\n\ndeswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Angeklagten hier\n\nsowohl verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnah-\n\nme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagten\n\nan dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat (UA 19, 20). Da die Strafkammer\n\ndie Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten Kraftfahrzeugdieb-\n\nstähle (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sie\n\nden Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat,\n\nkann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der Generalbundesanwalt\n\nmeint – bei dem Freispruch um ein \"offensichtliches Versehen\" handelt. Die\n\nVerurteilung im Fall II 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung er-\n\nstreckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage)\n\ndes Urteils (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).\n\nb) Im übrigen sind weder im Fall II 2.1 noch in den Fällen II 2.2 bis 2.5\n\nder Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Ban-\n\ndendiebstahls festgestellt:\n\nNach der Bandenabrede sollten die beiden Angeklagten mit den Dieb-\n\nstählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der\n\n\"Organisationsplan\" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mit\n\ndem Absatz der durch die \"Erlangungstäter\" beschafften Fahrzeuge befaßt sein\n\nsollten; im Fall II 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung der\n\nDiebstähle haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht betätigt.\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten K. die\n\neinzelnen \"Erlangungstaten\" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren.\n\nSoweit der Angeklagte S. von den durch M. und Mo. begangenen Dieb-\n\nstählen wußte und er an den Tatorten war (Fälle II 2.1 und II 2.4), ist nicht fest-\n\ngestellt, daß er sich – über seine ihm in der Bandenabrede zugewiesenen Auf-\n\ngaben hinaus - an den Diebstahlstaten beteiligen wollte. Mit dem Verbringen\n\nder Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die\n\nPkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Dieb-\n\nstahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 =\n\nNStZ-RR 1999, 208). Nach der Tatbeendigung können tatunterstützende \"Be-\n\nteiligungshandlungen\" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei\n\n(§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR a.a.O.).\n\nDem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor\n\nder Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zu-\n\nsagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter\n\noder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002,\n\n200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im In-\n\nteresse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine\n\nStrafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es gelten\n\nvielmehr\n\n- auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln\n\n(vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß\n\nvom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR\n\n281/01).\n\nc) In den Fällen II 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls auf-\n\ngehoben werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung Fest-\n\nstellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung der\n\nAngeklagten an den Diebstahlstaten belegen, hebt der Senat die bisherigen\n\nFeststellungen zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidenden\n\nTatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftige\n\nFeststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der Verurteilung\n\ndes Angeklagten S. ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben;\n\ndie Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können beste-\n\nhen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teil-\n\naufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesonderten\n\nAusspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten K. \n\nbedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.\n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFalls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den\n\n(Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewie-\n\nsen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der\n\nBeuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren)\n\nBandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Dieb-\n\nstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt ha-\n\nben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung bei\n\nder Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei\n\nin Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2,\n\n260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGH\n\nNStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande\n\nverwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten\n\nan dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie-\n\nsen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – neben dem Urkundendelikt\n\n(vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK\n\n11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59\n\nStVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl.\n\nRuß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle II 2.2 bis 2.5 der\n\nUrteilsgründe liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl.\n\nStree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/4-str-208-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/4-str-208-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:11.289750+00:00"}}