{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_207-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"4 StR 207/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 207/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 18. Februar 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung\n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\n\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere die\n\nNichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. Insoweit hat sein\n\nRechtsmittel auch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte seit seinem 16.\n\nLebensjahr Betäubungsmittel zu sich, zunächst gelegentlich Kokain, seit 1994\n\nregelmäßig Heroin. Auch als er ab Ende 1997 zur Substitution Codeinsaft er-\n\nhielt, konsumierte er weiter nebenher Heroin. In der Zeit von August 1998 bis\n\nAugust 1999 lebte der Angeklagte aufgrund strenger Beaufsichtigung durch\n\nseinen älteren Bruder weitgehend drogenfrei. Danach entzog er sich dieser\n\nAufsicht und nahm erneut Kokain und Heroin zu sich. Von Mai 2000 bis Febru-\n\nar 2001 verbüßte der Angeklagte zwei Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu\n\nder er wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war. Nach seiner\n\nHaftentlassung wurde er in ein Methadon-Programm aufgenommen. Trotz der\n\nregelmäßigen Substitution mit Methadon konsumierte der Angeklagte, insbe-\n\nsondere nach Streitigkeiten mit seiner Familie, nebenbei zumindest gelegent-\n\nlich Kokain, so auch vor Begehung der den Gegenstand des vorliegenden\n\nVerfahrens bildenden Straftaten. Auch nachdem er am 7. August 2001 nach\n\nKokainkonsum kollabiert war und eine Nacht im Krankenhaus verbringen\n\nmußte, erwarb er bereits am folgenden Tag wieder Kokain und nahm davon\n\nmehrere Konsumeinheiten zu sich.\n\nNach diesen Feststellungen liegt ein Hang des Angeklagten im Sinne\n\ndes § 64 StGB nahe. Ein Hang kann bereits bei einer eingewurzelten, durch\n\nÜbung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-\n\nmaß zu sich zu nehmen, gegeben sein. Zwar könnte der festgestellte Konsum\n\nvon Kokain allein möglicherweise nicht ausreichen, einen solchen Hang zu\n\nbejahen. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß\n\ndieses Betäubungsmittel nur der Beikonsum zu dem im Rahmen der Substituti-\n\non verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittel\n\nim Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.N.).\n\nBereits die Tatsache, daß der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde,\n\ndeutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das\n\nMethadonprogramm eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ\n\n1998, 414). Hinzu kommt, daß er vor beiden Taten trotz der Substitutionsbe-\n\nhandlung von seinen begrenzten Geldmitteln Kokain erwarb und sich davon\n\nmehrere Konsumeinheiten spritzte.\n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur\n\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbrin-\n\ngungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhe-\n\nbung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der beim Ang e-\n\nklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei\n\nverneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-\n\nringere Strafen verhängt hätte.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/4-str-207-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/4-str-207-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:25.735011+00:00"}}