{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_192-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"4 StR 192/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 192/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 1. August 2001 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts\n\nWittenberg zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine\n\nUnterbringungsanordnung nach § 63 StGB getroffen. Die gegen dieses Urteil\n\ngerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgen-\n\nausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie sachverständig beratene Jugendkammer geht davon aus, daß die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund \"seiner Spielsucht und\n\nder ihr 'vorgeschalteten' Neurose\" (UA 11) erheblich vermindert war. Sie stützt\n\ndie Unterbringungsanordnung darauf, daß, solange die Spielsucht nicht erfolg-\n\nreich behandelt sei, bei dem Angeklagten aufgrund seines anhaltenden Zu-\n\nstandes \"eine große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger\n\nTaten\" bestehe, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\ngeführt hat, kann die Anordnung nach § 63 StGB schon deswegen keinen Be-\n\nstand haben, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungen\n\nden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-\n\nsentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei\n\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so wiedergegeben\n\nhat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\n\nSchlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1993, 95;\n\nNStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dabei ist\n\nauch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Heran-\n\nwachsenden handelt, auf den die Jugendkammer wegen seiner Reifedefizite\n\nJugendstrafrecht angewendet hat. Zwar sieht § 7 JGG vor, daß auch in einem\n\nStrafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung nach § 63 StGB\n\nangeordnet werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielen\n\nvon Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aber\n\nstets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforder-\n\nlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37,\n\n373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwach-\n\nsenden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen\n\ngleichsteht.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wird\n\nsich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.\n\n2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil dem angefochtenen\n\nUrteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen ist, daß\n\ndie Jugendkammer die Möglichkeit des § 5 Abs. 3 JGG geprüft hat (vgl. BGHR\n\nJGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2). Im übrigen können sich die neu zu treffenden\n\nFeststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Strafzumes-\n\nsung auswirken. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei der Strafzu-\n\nmessung ferner zu prüfen haben, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenen-\n\nstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) darstel-\n\nlen würde. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe\n\nnicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1\n\nSatz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie\n\nin den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden\n\nhat, nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2\n\nminder schwerer Fall 2, 3; BGH StV 1999, 5).\n\nTepperwien Athing Solin-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\nRiBGH Dr. Ernemann\nbefindet sich in Urlaub\nund ist deshalb gehin-\ndert zu unterschreiben\n\n Tepperwien Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/4-str-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/4-str-192-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:49.933880+00:00"}}