{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_185-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"4 StR 185/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n10. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 185/02\n\n1. \n\n2. \n\nzu 1. wegen versuchten Mordes\n\nzu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin für den Angeklagten B. ,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin für den Angeklagten P. ,\n\nder Angeklagte B. in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 22. Oktober 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Schwerin zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchten Mordes\n\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten P. wegen\n\nBeihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Er-\n\nfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen wurde Stipe Z. im Bordell \" -Bar\" von\n\ndessen Betreiber Br. sowie dessen Angestellten T. , Pe. und K. \n\n unter anderem mit einem „Totschläger“ und mit einem Teleskopschlag-\n\nstock zusammengeschlagen. Nachdem diese Gewalttätigkeiten zunächst be-\n\nendet waren, trafen der mit Br. befreundete und für diesen gelegentlich\n\nals „Sicherheitsberater“ tätige Angeklagte B. sowie der Angeklagte P. \n\nmit Zi. und zwei weiteren Begleitern ein. Als der Angeklagte B. \n\nerfuhr, daß Z. Geldforderungen gestellt hatte und daß befürchtet wurde,\n\nLandsleute des Z. könnten zu dessen Unterstützung in die Bar eindringen,\n\nwies er die Begleiter des Angeklagten P. an, vor der Bar im Auto zu\n\nwarten und den Eingang gegebenenfalls mit dem Auto zu blockieren. Br. \n\n überließ „das weitere“ dem Angeklagten B. , weil er sich zu seiner\n\nFreundin begeben wollte, um sich ein Alibi zu verschaffen.\n\nNachdem Z. vom Angeklagten B. wegen der Geldforderungen zur\n\nRede gestellt worden war, wurde der zu diesem Zeitpunkt möglicherweise be-\n\nreits tödlich verletzte, aber noch handlungsfähige und ansprechbare Z. von\n\nPe. und Zi. , der die Bar wieder betreten hatte, mit dem Teleskop-\n\nschlagstock und einem Kuhfuß massiv geschlagen. Davon, daß die Angeklag-\n\nten diese erneuten Gewalttätigkeiten veranlaßt oder sich daran beteiligt hätten,\n\nkonnte sich das Landgericht trotz der belastenden Angaben von Prostituierten,\n\ndie das Geschehen beobachtet hatten, letztlich nicht überzeugen.\n\nAls Z. regungslos und vor Schmerzen stöhnend auf dem Boden lag,\n\nerkannten die Angeklagten und die übrigen Anwesenden den lebensbedrohli-\n\nchen Zustand des Geschädigten. Keiner der Anwesenden zog jedoch in Be-\n\ntracht, Z. von einem Krankenwagen abholen zu lassen, da dies die Gefahr\n\neiner Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Der Angeklagte B. forderte den\n\naus seiner Sicht für den Zustand des Tatopfers Hauptverantwortlichen Pe. \n\nzum Abtransport des Tatopfers auf. Der Transport sollte in der Weise durch-\n\ngeführt werden, daß einerseits keine Spuren zur -Bar führten, daß ande-\n\nrerseits das Opfer alsbald ärztlicher Hilfe zugeführt und gerettet werden wür-\n\nde. Eine Aufdeckung der Tat durch Angaben des überlebenden Opfers fürch-\n\nteten die Anwesenden nicht. Nachdem andere Möglichkeiten, Z. ärztlicher\n\nHilfe zuzuführen, erörtert und verworfen worden waren, „einigte“ man sich dar-\n\nauf, Z. mit einem Auto zu einem Parkplatz zu bringen und ihn dort abzule-\n\ngen. K. sollte Pe. begleiten, anonym die Notrufzentrale benachrichtigen\n\nund auf einen angeblich beobachteten Überfall von Skinheads auf eine Person\n\nauf diesem Parkplatz hinweisen. Der Angeklagte P. half Pe. , das Opfer\n\nvom Bordell in das Auto zu verbringen. Pe. und K. führten den Transport\n\nund den Notruf, wie mit dem Angeklagten B. vereinbart, aus.\n\nIm Verlauf der Nacht kam es zu drei weiteren Begegnungen zwischen\n\ndem Angeklagten B. und Pe. . Beim ersten dieser Treffen wurde Pe. von\n\ndem Angeklagten B. , dem er auf Nachfrage erklärt hatte, daß er das Ein-\n\ntreffen des Krankenwagens nicht abgewartet habe, aufgefordert, erneut nach-\n\nzuschauen und den Notruf gegebenenfalls zu erneuern. Beim nächsten Zu-\n\nsammentreffen gab Pe. auf Frage des Angeklagten B. an, er sei am Abla-\n\ngeort vorbeigefahren und habe Z. nicht gesehen. Der Angeklagte B. ver-\n\nanlaßte Pe. daraufhin, den Parkplatz aufzusuchen und „noch einmal genau\n\nnachzusehen.“ Nachdem ihm Pe. 20 Minuten später berichtet hatte, er habe\n\nZ. nicht gefunden, ging der Angeklagte B. in der Annahme, Z. sei\n\nwohl von einem Krankenwagen abgeholt worden, nach Hause. Der Notruf war\n\njedoch von K. von einem anderen Ort als dem des angeblichen Überfalls\n\nabgesetzt und deshalb von der Notrufzentrale nicht ernst genommen worden.\n\nZ. wurde am darauffolgenden Morgen tot aufgefunden. Er war entweder\n\nwährend des Transports oder kurze Zeit danach an den Folgen der durch die\n\nMißhandlungen erlittenen inneren Verletzungen verstorben. Ob er ohne das\n\nVerbringen zum Parkplatz hätte gerettet werden können, konnte das sachver-\n\nständig beratene Landgericht nicht feststellen.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Angeklagten hätten bei\n\nder Veranlassung des Transports beziehungsweise der hierzu geleisteten Hilfe\n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich daraus, daß die\n\nAngeklagten damit rechneten, Z. werde „an den Folgen des Zeitverzuges\n\ndes Transports zum Parkplatz ... und des dortigen Ablegens bei Minustempe-\n\nraturen und letztlich unbekannter Dauer versterben.“ Daß sie zwar darauf hof-\n\nfen, keineswegs aber darauf vertrauen konnten, Z. werde rechtzeitig von\n\nRettungskräften gefunden, werde besonders an den mehrfachen Nachfragen\n\ndes Angeklagten B. bei Pe. deutlich.\n\nDiese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Den Angeklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie\n\nes versäumt hätten, für unverzügliche ärztliche Hilfe Sorge zu tragen, sich mit-\n\nhin eines strafbaren Unterlassen schuldig gemacht hätten. Da das Landgericht\n\neine Beteiligung der Angeklagten an den Gewalttätigkeiten nicht hat feststellen\n\nkönnen, traf die Angeklagten insoweit keine Handlungspflicht aus Ingerenz\n\n(vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84). Entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts kommt auch eine Übertragung der Garantenpflicht des an den Verlet-\n\nzungshandlungen maßgeblich beteiligten Br. auf den Angeklagten B. ,\n\ndem von Br. „das weitere“ überlassen wurde, nicht in Betracht. Zwar kann\n\n- jedenfalls soweit es Schutzpflichten betrifft - eine Garantenpflicht grundsätz-\n\nlich auch durch tatsächliche Übernahme von einer Person begründet werden,\n\ndie ihrerseits eine Garantenstellung hat (vgl. BGH NJW 2002, 1887, 1888, zum\n\nAbdruck in BGHSt 47, 224 vorgesehen). Ob aber auch die Übernahme einer\n\ndurch pflichtwidriges Vorverhalten begründeten Garantenpflicht möglich ist,\n\nerscheint fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß sich der Ange-\n\nklagte B. gegenüber Br. verpflichtet hätte, unter Zurückstellung der Be-\n\nlange des Betreibers der -Bar die bestmögliche Rettung des Stipe\n\nZ. zu veranlassen.\n\nb) Soweit das Landgericht von einem Tötungsdelikt durch aktives Tun\n\nausgeht, begegnen seine Ausführungen zum Wissenselement des bedingten\n\nTötungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten B. zwar im Ergebnis keinen\n\nBedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen,\n\nder Angeklagte habe erkannt, daß ein unsachgemäßer Transport eines\n\nSchwerverletzten aus dem relativ geschützten Bereich eines Gebäudes zu ei-\n\nnem Parkplatz und das Zurücklassen des Opfers – zumal bei kalter Witterung –\n\nzumindest eine zeitliche Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge haben\n\nund damit für den konkreten Todeseintritt ursächlich sein kann.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen aber die Ausführun-\n\ngen des Landgerichts zum Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Er-\n\nwägung des Landgerichts, die Erkenntnis, daß eine solche Behandlung, wie\n\ndie Verbringung eines bis zur Regungslosigkeit schwerverletzten, dringend\n\närztlicher Hilfe bedürftigen Menschen unter den hier gegebenen Umständen\n\ndessen Tod zur Folge haben könne, sei derart grundlegend, „daß die Ange-\n\nklagten zwar darauf hoffen, keineswegs darauf vertrauen konnten, daß der Ge-\n\nschädigte diese Handlungen überleben werde“ (UA 34), vermag - für sich ge-\n\nnommen - nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu begründen. Im\n\nGrenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf jedoch die Feststellung des\n\nWillenselements einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und subjek-\n\ntiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere dann zu stellen,\n\nwenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem Ziel der Rettung\n\neines von Dritten geschädigten Opfers bestimmt ist. Zwar hat das Landgericht\n\nnicht verkannt, daß das Verhalten der Angeklagten neben der Strafvereitelung\n\nzugunsten des Bordellbetreibers und seiner Angestellten auch vom Hilfswillen\n\nzugunsten des Opfers getragen war. Für die Annahme des bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes stellt es jedoch maßgeblich darauf ab, daß der Angeklagte B. sich\n\nmehrfach bei Pe. vergewissert hat, ob Z. auch tatsächlich gerettet wor-\n\nden sei. Dieses Verhalten verrate Unsicherheit und mache deutlich, daß der\n\nAngeklagte B. “keineswegs unbedingt mit schnellem und sicherem Eintreffen\n\nvon Rettungskräften und dem Auffinden des Geschädigten durch diese rech-\n\nnete.“ Das Verhalten des Angeklagten B. läßt jedoch – was das Landgericht\n\nnicht bedacht hat – in erster Linie Rückschlüsse auf sein Wissen um die Ge-\n\nfahr für das Leben des Opfers zu und betrifft mithin das Wissenselement. Hin-\n\ngegen belegt es gerade nicht, daß der Angeklagte B. sich mit der Realisie-\n\nrung der erkannten Gefahren um des vorrangig bezweckten Schutzes der Ge-\n\nwalttäter vor Strafverfolgung abgefunden hatte. Wäre dies der Fall, hätte es\n\nweiterer Bemühungen des Angeklagten B. um ein zuverlässiges Auffinden\n\ndes Opfers, die das Entdeckungsrisiko jeweils nur erhöhen konnten, nicht be-\n\ndurft. Vielmehr sind gerade diese Bemühungen des Angeklagten B. geeig-\n\nnet, die billigende Inkaufnahme des Todes in Frage zu stellen.\n\nc) Bei dem Angeklagten P. vermag der Senat auf der Grundlage\n\nder getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Um-\n\nstände dieser Angeklagte, der „aufgrund mangelnder Kenntnisse der deut-\n\nschen Sprache nicht alle Einzelheiten des vorangegangenen Gesprächs mit-\n\nbekommen“ hat und der sich nur am Verbringen des Opfers in das Auto betei-\n\nligt hat, „die wesentlichen Zusammenhänge“ der Tat, aus denen das Landge-\n\nricht auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließt, erfaßt haben soll.\n\n2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe in\n\nder Absicht gehandelt, „eine andere Straftat, nämlich die zuvor von anderen\n\ngegen den Geschädigten verübten Mißhandlungen, durch die sich die daran\n\nbeteiligten Personen zumindest der gefährlichen Körperverletzung schuldig\n\ngemacht hatten, zu verdecken“ (UA 39) und sich dadurch des versuchten Mor-\n\ndes schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die\n\nihr zu Grunde liegende Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht den\n\nZweifelssatz nicht beachtet hat.\n\n Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht ausgeschlossen,\n\ndaß die massiven Verletzungshandlungen von den daran Beteiligten nicht -\n\nwovon das Landgericht „zu Gunsten“ der Angeklagten ausgegangen ist - le-\n\ndiglich mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen wurden, sondern, was bei\n\ndem Einsatz eines „Totschlägers“, eines Teleskopschlagstockes sowie eines\n\nKuhfusses als Tatwerkzeug naheliegt, mit bedingten Tötungsvorsatz. Zudem\n\nhat das Landgericht lediglich nicht nachweisen können, daß sich die Ange-\n\nklagten nach ihrem Eintreffen in dem Bordell – der Angeklagte B. als Mittä-\n\nter, der Angeklagte P. jedenfalls als Gehilfe – an den weiteren massi-\n\nven Mißhandlungen beteiligt und dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan-\n\ndelt haben. Läßt sich ein Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter die\n\nvon ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Wür-\n\ndigung einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige Sachverhaltsge-\n\nstaltung zu Grunde legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl. BGH\n\nNStZ 2000, 498, 499; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 StPO Rdn. 56 m. w. N.).\n\nDemgemäß hätte das Landgericht auch eine Beteiligung der Angeklagten an\n\nden schweren Gewalthandlungen mit Tötungsvorsatz in die Würdigung einbe-\n\nziehen müssen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen im Hinblick auf\n\ndas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger sein\n\nkann (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2002, 253, 254).\n\nDer Annahme eines Verdeckungsmordes steht allerdings nicht grund-\n\nsätzlich entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen das Le-\n\nben des Opfers richtet. Um eine andere – zu verdeckende - Straftat im Sinne\n\ndes § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur\n\ndiejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge der\n\nTatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigen\n\nTathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungs-\n\nmordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit (sei es\n\nauch nur bedingtem) Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat. Allein\n\ndas Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht die davor begangenen Einzel-\n\nakte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;\n\n2002, 253, jew. m. w. N.).\n\n Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer\n\n(bedingt) vorsätzlichen Tötungshandlung und der mit Verdeckungsabsicht vor-\n\ngenommenen weiteren Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.\n\nFaßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst\n\nüberlebende ) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des\n\nversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht erfüllt, da sich die Tötungshandlung dann auf eine zunächst ab-\n\ngeschlossene Tat bezieht (vgl. BGH NStZ 2002, 253; StV 2001, 553). Unter-\n\nstellt, die Angeklagten hätten in Bezug auf den Transport des Opfers zum\n\nParkplatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hätte deshalb der Erörte-\n\nrung bedurft, ob sich nach den vorgenannten Grundsätzen diese vom Landge-\n\nricht als Tötungshandlung gewertete Beteiligung der Angeklagten an der\n\nVerbringung des Tatopfers auf eine zunächst abgeschlossene Tat bezieht. Auf\n\nder Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, nach denen die Überle-\n\ngungen zum Abtransport des Opfers unmittelbar nach Abschluß der zweiten\n\nPhase der Gewalttätigkeiten einsetzten, liegt dies eher fern.\n\n III.\n\n Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückzu-\n\nverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_185-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/4-str-185-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_185-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_185-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/4-str-185-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_185-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:56.809916+00:00"}}