{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_179-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"4 StR 179/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 179/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 6. November 2001 \n\nim\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrü-\n\nge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß die\n\nAblehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB durch das Landgericht der\n\nrechtlichen Überprüfung nicht standhält.\n\nNach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer\n\nbetreibt der deutlich minderbegabte Angeklagte im Rahmen seiner dissozialen\n\nPersönlichkeit aus Langeweile bereits langjährig einen exzessiven Alkoholmiß-\n\nbrauch. Im Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,92 ‰. Auch\nfrüher war er bei Begehung erheblicher Straftaten, u.a. bei Begehung eines\n\nSexualdelikts, mit ähnlich hohen oder höheren Blutalkoholkonzentrationen auf-\n\ngefallen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten\n\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hat die Strafkammer vorliegend\n\nnicht festzustellen vermocht (UA 24/47 ff.).\n\nZur Begründung der Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64\n\nStGB führt das Landgericht lediglich aus, die Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt komme, ebenso wie die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in\n\nBetracht. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht\n\nanhand dieser formelhaften Begründung nicht in der Lage nachzuprüfen, ob\n\ndie Strafkammer zu Recht von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64\n\nStGB abgesehen hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst.\n\nDie Begründung läßt bereits besorgen, daß die Strafkammer davon au s-\n\ngegangen ist, die Annahme eines Hanges oder eines Rausches im Sinne des\n\n§ 64 StGB setze eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im\n\nSinne des § 21 StGB voraus. Dies ist indes nicht der Fall. Denn anders als bei\n\n§ 63 StGB kommt es für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht\n\ndarauf an, daß zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21\n\nStGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).\n\nEbensowenig ist für die Feststellung eines Hanges erforderlich, daß eine chro-\n\nnische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit vorliegt. Es genügt\n\nvielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende\n\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu\n\nsich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen\n\nAbhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5). Nach den\n\nFeststellungen liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand.\n\nEbenso liegt es nahe, daß zwischen dem Hang des Angeklagten zum Alkohol-\n\nmißbrauch und seiner Tat der erforderliche symptomatische Zusammenhang\n\nbestanden hat. Ein solcher ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der Hang\n\nzum Alkoholmißbrauch neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat,\n\ndaß der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies\n\nbei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Dieser\n\nZusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden,\n\nweil außer dem Alkoholmißbrauch noch weitere Persönlichkeitsmängel, beim\n\nAngeklagten dessen dissoziale Persönlichkeitsstruktur, eine Disposition für die\n\nBegehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang,\n\nsymptomatischer 1, 2).\n\nUnter diesen Umständen hätte es einer näheren Erörterung der Ableh-\n\nnung der Anordnung der Maßregel bedurft. Daß eine konkrete Erfolgsaussicht\n\ndieser Maßregel (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) nicht besteht, ist den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmen.\n\nDer Erörterungsmangel nötigt hier zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht im\n\nFalle der Anordnung der Maßregel auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der\n\nneue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen, insbesondere unter dem Gesichts-\n\npunkt, ob die Minderbegabung, die dissoziale Persönlichkeitsstruktur und die\n\nAlkoholisierung des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beein-\n\nträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben (vgl. BGHR\n\nStGB § 21 Ursachen, mehrere 5). Sofern der neue Tatrichter zur positiven\n\nFeststellung eines dauerhaften Zustandes im Sinne des § 21 StGB gelangt,\n\nwürde auch die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus zu erörtern sein.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\n\neiner Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der\n\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung der §§ 63, 64 StGB durch das Tat-\n\ngericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt\n\n38, 362).\n\nMaatz Athing Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/4-str-179-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/4-str-179-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:29.834144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-16/4-str-179-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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