{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_169-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"4 StR 169/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 169/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n8. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in\n\nTateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie vom Vorwurf ei-\n\nnes weiteren Waffendelikts aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hierge-\n\ngen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf den Freispruch\n\nvom Vorwurf des Tötungsdelikts und des hierzu in Tateinheit stehenden Waf-\n\nfendelikts beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten und mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt\n\nwird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Revision macht\n\ngeltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ver-\n\nletzt, indem es Michael K. nicht als Zeugen zu einer Reihe näher bezeichneter\n\nBeweisthemen gehört habe, die jeweils technische Fragen des Mobilfunkver-\n\nkehrs im Tatortbereich zur Tatzeit betreffen. Sie teilt jedoch, was Vorausset-\n\nzung für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH\n\nNStZ 1999, 45), nicht mit, aufgrund welcher konkreten Umstände das Gericht\n\nsich zur Vernehmung dieses Zeugen hätte gedrängt sehen müssen. Der pau-\n\nschale Hinweis, K. sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Betrei-\n\nberfirma des Mobiltelefons des Zeugen T. unter anderem im Rahmen der\n\nFunkzellenabfrage tätig gewesen, genügt nicht. Dies gilt hier umso mehr, als\n\nauf Antrag der Beschwerdeführerin zu den Themenkreisen, deren unzurei-\n\nchende Aufklärung nunmehr mit der Revision gerügt wird, in der Hauptver-\n\nhandlung der sachverständige Zeuge S. gehört worden ist, nach dessen\n\nVernehmung offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\n\nkeinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr gesehen hat.\n\n2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-\n\ngel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob\n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist\n\nin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich wi-\n\ndersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes\n\nErfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur\n\nBGHR StPO Beweiswürdigung 2).\n\nb) Rechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen.\n\naa) Das Landgericht hat zunächst die den Angeklagten belastenden\n\nUmstände angeführt und sodann ausgeführt, daß diese - in ihrer Gesamtheit –\n\nin Anbetracht der im weiteren aufgeführten (gewichtigen) entlastenden Ge-\n\nsichtspunkte nicht zum Nachweis einer Täter- oder Gehilfenschaft des Ange-\n\nklagten ausreichen. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist –\n\nwie auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zeigt – nicht zu be-\n\nfürchten, daß das Landgericht die erforderliche Gesamtabwägung (vgl. hierzu\n\nBGH StV 1998, 116, 117) nicht vorgenommen hat.\n\nbb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht in seine\n\nBeweisüberlegungen erkennbar auch miteinbezogen, daß das vom Angeklag-\n\nten tatort- und tatzeitnah geführte Kraftfahrzeug bei der Sicherstellung Blutan-\n\nhaftungen aufwies, welche vom Tatopfer stammen (UA 36 – 37). Soweit es\n\ndiesbezüglich zu der Überzeugung gelangt ist, daß nicht geklärt werden könne,\n\nwann und wie diese an das Fahrzeug gekommen sind, handelt es sich um eine\n\nmögliche tatrichterliche Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich hinzunehmen\n\nist. Das Landgericht stützt hierbei seine Überzeugung in erster Linie darauf,\n\ndaß - wie es anhand einer Weg-Zeit-Berechnung im einzelnen rechtsfehlerfrei\n\ndargelegt hat – ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte sich mit\n\ndem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Tat am Tatort befunden habe.\n\nWeiterhin führt es aus, daß nach den Bekundungen des in der Hauptverhand-\n\nlung gehörten Sachverständigen aufgrund des beim Tatopfer festgestellten\n\nVerletzungsbildes und der nur geringfügigen Blutanhaftungen die Tat nicht in\n\ndem Fahrzeug begangen worden sein kann. Schließlich hat das Landgericht in\n\ndiesem Zusammenhang ersichtlich auch den Umstand bewertet, daß nach der\n\nVerhaftung des Angeklagten das Fahrzeug offensichtlich noch im Besitz eines\n\nunbekannten Dritten gewesen ist, der dieses dann Wochen später auf einen\n\ngebührenpflichtigen Parkplatz in der Innenstadt Dortmunds abgestellt hat, und\n\nzwar – wie das Landgericht aus der Auffindesituation folgert – offensichtlich mit\n\ndem Ziel, daß es entdeckt wird. Angesichts dieser Besonderheiten erscheint es\n\nsomit – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht denkge-\n\nsetzlich ausgeschlossen, daß die in dem Fahrzeug festgestellten Blutspuren\n\nnicht bei oder unmittelbar nach der Tat, sondern erst einige Zeit danach durch\n\nden Täter gesetzt worden sind. Daß die Leiche am Tatort verblieben ist, steht\n\ndem nicht entgegen. So kommt etwa in Betracht, daß der Täter, der nach den\n\nFeststellungen das aus insgesamt neun Kopfschußwunden blutende Tatopfer\n\nzum späteren Ablageort in einen Straßengraben gezogen hat, seinerseits er-\n\nhebliche Blutanhaftungen an Bekleidung und Körper davongetragen hat, die\n\nvon ihm später weiter übertragen worden sein können. Hinzu kommt, daß der\n\nVerbleib der vom Tatopfer zur Tatzeit getragenen Lederjacke, die - was nahe-\n\nliegt - ebenfalls mit dessen Blut in Berührung gekommen sein kann, ungeklärt\n\ngeblieben ist (vgl. UA 15 und 30).\n\ncc) Die Urteilsgründe geben auch nicht – wie die Beschwerdeführerin\n\nmeint - zu der Befürchtung Anlaß, das Landgericht habe bei seinen Beweis-\n\nüberlegungen eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu\n\ndem Tötungsdelikt nicht im Blick gehabt. Vielmehr hat das Landgericht im\n\nRahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auch den rechtlichen Gesichts-\n\npunkt einer Gehilfenschaft (UA 27) bzw. Teilnahme (UA 29) angesprochen und\n\nauch insoweit rechtsfehlerfrei einen Nachweis als nicht geführt angesehen.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/4-str-169-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/4-str-169-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:19.096652+00:00"}}