{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_160-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"4 StR 160/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 160/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 3. Januar 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Strafausspruch\n\nb) \n\nsoweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-\n\ngung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nanzuordnen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-\n\ngen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Angeklagte\n\nmit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler er-\n\ngeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002.\n\n2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß\n\ndas Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen davon abgesehen hat, die\n\nUnterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB)\n\nanzuordnen.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte seit Jahren den Hang\n\nhat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Hiervon geht auch das Landge-\n\nricht aus, das der gehörten Sachverständigen darin folgt, bei der Angeklagten\n\nbestehe ein \"Alkoholabhängigkeitssyndrom\" (UA 18/19). Die Feststellungen\n\nergeben ferner, daß die Angeklagte im Sinne des § 64 StGB gefährlich ist. Wie\n\nihr selbst bewußt ist, reagiert sie unter dem Einfluß von Alkohol leicht reizbar\n\nund aggressiv. Bereits zweimal ist sie wegen gefährlicher Körperverletzung,\n\njeweils begangen im Zustand erheblicher Alkoholisierung, strafgerichtlich in\n\nErscheinung getreten. Auch die neuerliche Tat, bei der die Angeklagte einen\n\n\"Zechkumpan\" derart schlug und trat, daß dieser an den Folgen der Verletzun-\n\ngen verstarb, beging die Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß, der nicht\n\nausschließbar zu ihrer Schuldunfähigkeit geführt hat.\n\nDas Landgericht hat gleichwohl von der Anordnung der Unterbringung\n\nder Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB abgese-\n\nhen, weil die dafür vorausgesetzte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht\n\n(BVerfGE 91, 1 f.) nicht bestehe. Zur Begründung hat es sich die Auffassung\n\nder Sachverständigen zu eigen gemacht, einer Entziehungskur könnten nur\n\ndann konkrete Erfolgsaussichten beigemessen werden, wenn auch der Leben-\n\nspartner abstinent sei. Dies sei bei der Angeklagten nicht gewährleistet, denn\n\nihr Ehemann, von dem sie sich nicht trennen wolle, leide unter chronischem\n\nAlkoholismus und es sei nicht zu erkennen, daß er bereit sei, sich in eine Ent-\n\nziehungsbehandlung zu begeben.\n\nDiese Begründung trägt die getroffene Entscheidung, von der Anord-\n\nnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzuse-\n\nhen, nicht. Der Auffassung des Landgerichts kann schon im Ansatz nicht ge-\n\nfolgt werden, denn sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, von vornherein auch\n\ndiejenigen aufgrund ihrer Rauschmittelabhängigkeit gefährlichen Straftäter, die\n\ntherapiewillig und grundsätzlich auch therapiegeeignet sind, die aber in enger\n\nsozialer und persönlicher Beziehung mit ebenfalls rauschmittelabhängigen\n\nPersonen leben, von der erforderlichen Entziehungsbehandlung auszuschlie-\n\nßen. Damit aber würde in weitem Umfang sowohl der auf individuelle Heilung\n\ndes Straftäters von seiner Sucht gerichtete Zweck der Maßregel als auch der\n\ndamit verbundene Präventionszweck der Maßregel verfehlt.\n\nDer Auffassung des Landgerichts kann aber auch deshalb nicht gefolgt\n\nwerden, weil ihr ein nicht zutreffender Bezugspunkt, nämlich allein die Situation\n\nnach Entlassung in die Freiheit, zugrunde liegt. Sinn der Maßregelanordnung\n\nnach § 64 StGB ist es aber, möglichst umgehend mit der Behandlung zu be-\n\nginnen, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Deshalb ist\n\ndie Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung schon für die voraussichtli-\n\nche Dauer der Inhaftierung zu prüfen, zumal es auch darum geht, den Betroffe-\n\nnen durch die Behandlung in die Lage zu versetzen, an der Verwirklichung des\n\nVollzugsziels mitzuarbeiten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7\n\nm.w.N.). Auch wenn vieles dafür sprechen mag, daß die Rückkehr eines (ehe-\n\nmals) abhängigen Straftäters in sein \"Milieu\" nach Entlassung aus der Haft\n\ntrotz Entziehungsbehandlung die Gefahr des Rückfalls in frühere Verhaltens-\n\nweisen begründet, kann dies deshalb für sich kein Grund sein, die Anordnung\n\nder Maßregel abzulehnen. Zwar mag ein solcher Umstand einen dauerhaften\n\nErfolg der Entziehungsbehandlung in Frage stellen. Doch verlangt § 64 Abs. 1\n\nStGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 91, 1 f.\n\n(= NStZ 1994, 578) nicht unbedingt die Aussicht auf eine vollständige Heilung\n\nvon der Sucht; vielmehr genügt danach die konkrete Aussicht, „den Süchtigen\n\nüber eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewah-\n\nren“.\n\nOb auch eine solche zumindest vorläufige Heilung der Angeklagten von\n\nihrer Alkoholabhängigkeit durch eine gezielte Entwöhnungsbehandlung nicht\n\nzu erreichen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Es versteht sich auch nicht\n\nvon selbst. Die Angeklagte hat sich nicht grundsätzlich gegen eine Therapie\n\nausgesprochen. Abgesehen davon hängt die Erfolgsaussicht nicht unbedingt\n\nvon der in der Hauptverhandlung geäußerten Einstellung zur Therapie ab;\n\nvielmehr ist es gerade Aufgabe des Maßregelvollzugs, den Untergebrachten\n\nfür die Therapie zu motivieren (vgl. BVerfG aaO). Die Angeklagte hat sich bis-\n\nlang keiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen, so daß auch nicht etwa er-\n\nfolglose Therapieversuche der Annahme hinreichend konkreter Erfolgsaussicht\n\nentgegenstehen.\n\nÜber die Frage der Unterbringung ist deshalb neu zu entscheiden. Das\n\nVerschlechterungsverbot steht der Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die\n\nNichtanwendung des § 64 StGB auch nicht wirksam von ihrem Rechtsmittelan-\n\ngriff ausgenommen.\n\nb) Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs auch den Straf-\n\nausspruch auf. Denn er kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Fall\n\neiner Unterbringung der Angeklagten gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere\n\nFreiheitsstrafe erkannt hätte. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf\n\nhin, daß der neue Tatrichter auch zu prüfen haben wird, ob die alkoholabhän-\n\ngige Angeklagte in ihrer Fähigkeit, der Versuchung des Sichberauschens zu\n\nwiderstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR\n\nStGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7). Ausdrücklich hat das Landgericht\n\nbislang nur ausgeschlossen, daß ihre Alkoholabhängigkeit es ihr \"unmöglich\"\n\nmachte, die Herbeiführung eines Rausches zu verhindern (UA 20). Damit ist -\n\nrechtsfehlerfrei - aber nur der Ausschluß völliger Aufhebung der Schuldfähig-\n\nkeit (§ 20 StGB) in Bezug auf das Sichberauschen belegt. Dies erübrigt die\n\nPrüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, zumal das Landgericht die\n\nFrage der Schuldfähigkeit des Sichberauschens nur unter dem Gesichtspunkt\n\neiner krankhaften seelischen Störung, nicht aber auch einer schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit erörtert hat.\n\nEs wird sich empfehlen, für das neue Verfahren einen weiteren, mit der\n\nSache noch nicht befaßten Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\n3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurück, da nach Rechtskraft des Schuldspruchs keine die Zu-\n\nständigkeit des Schwurgerichts begründende Zuständigkeit mehr besteht.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/4-str-160-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/4-str-160-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:40.455362+00:00"}}