{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_158-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"4 StR 158/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 158/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 29. November 2001 dahin\n\ngeändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuch-\n\nten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf ei-\n\nnen Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt werden.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen An-\n\ngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit ihren\n\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Straf-\n\nausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Annahme zweier\n\nrechtlich selbständiger Taten.\n\n Zutreffend hat das Landgericht den von den Angeklagten gemeinschaft-\n\nlich begangenen Versuch, das Opfer zu töten, als versuchten Verdeckungs-\n\nmord gewertet, denn die Angeklagten hatten von Anfang an ein zweiaktiges\n\nGeschehen geplant (vgl. BGH NStZ 2001, 194). Nach den Feststellungen sollte\n\ndas Opfer zunächst unter Einsatz der mitgeführten Gaspistolen, von denen ei-\n\nne mit einer Schreckschußpatrone und die andere mit einer Gaspatrone gela-\n\nden war, gezwungen werden, mit seinem Pkw zu einem abgelegenen Ort zu\n\nfahren, wo ihm sein Geld und sonstige Wertgegenstände abgenommen werden\n\nsollten. Sodann sollte das Opfer zur Verdeckung dieser in Tateinheit mit einem\n\nräuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer begangenen schweren räuberischen\n\nErpressung, also einer anderen Tat im Sinne des § 211 StGB (vgl. BGH aaO),\n\ngetötet werden.\n\n Der von den Angeklagten in Ausführung dieses Planes zur Verdeckung\n\nder Vortat zum Nachteil des Opfers begangene Mordversuch sowie die vom\n\nLandgericht zutreffend als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Tatein-\n\nheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gewertete Vortat sind\n\njedoch keine rechtlich selbständige Taten, sondern eine Tat im Rechtssinne\n\n(§ 52 StGB; vgl. BGH aaO; StraFo 1999, 100), was der Verurteilung wegen\n\nversuchten Verdeckungsmordes nicht entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 52\n\nAbs. 1 Handlung, dieselbe 22). Daß der Versuch der Angeklagten, das Tatop-\n\nfer zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, fehlschlug, weil dieses kein Bar-\n\ngeld bei sich hatte, bildet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\n\nkeine Zäsur. Der Erpressungsversuch war nicht, wie das Landgericht meint,\n\nbereits mit dem Scheitern des Vorhabens, Bargeld zu erlangen, beendet. Als\n\ndie Angeklagten das Tatopfer zwangen, das Auto zu verlassen, um es, wie ge-\n\nplant, zu töten, wollten sie sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehr\n\nauch Wertgegenstände des Opfers und dessen Auto verschaffen. Dem ent-\n\nspricht, daß der Angeklagte W. mit einem Taschenmesser in Tötungsab-\n\nsicht auf das Opfer einstach, während der Angeklagte N. gleichzeitig - im\n\nErgebnis ohne Erfolg - das Auto des Tatopfers nach Wertgegenständen durch-\n\nsuchte. Die Tat, die mit der Tötung des Opfers verdeckt werden sollte, war so-\n\nmit erst beendet, als die Angeklagten ohne Beute flüchteten. Das gesamte Ge-\n\nschehen bildet daher eine natürliche Handlungseinheit.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen den geän-\n\nderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der gegen die\n\nAngeklagten jeweils verhängten beiden Einzelstrafen; sie berührt jedoch den\n\nSchuldumfang nicht. Die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen können daher je-\n\nweils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119,\n\n120; Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01).\n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-\n\nbillig, die Beschwerdeführer jeweils mit den gesamten Kosten und Auslagen\n\nihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/4-str-158-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/4-str-158-02","retrieved":"2026-07-10 13:19:05.873399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-27/4-str-158-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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