{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"4 StR 157/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 157/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. und 4. auf dessen An-\n\ntrag – gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 2003 be-\n\nschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBochum vom 1. Oktober 2001 zu gewähren, ist gegen-\n\nstandslos.\n\n2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nsoweit der Angeklagte im Fall III B 8 der Urteilsgründe\n\nwegen Bestechung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ver-\n\nurteilung wegen Bestechung im Fall III B 8 der Urteils-\n\ngründe entfällt.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in zwölf Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, de-\n\nren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge, die\n\ner nach fristgerecht eingelegter Revision und nach Zustellung einer unvollstän-\n\ndigen Ausfertigung des Urteils binnen Monatsfrist allgemein – verbunden mit\n\neinem uneingeschränkten Aufhebungsantrag – erhoben hat. Die Sachrüge hat\n\ner auf eine erneute, nunmehr ordnungsgemäße Zustellung des Urteils mit voll-\n\nständigen Urteilsgründen erst nach Ablauf eines weiteren Monats näher aus-\n\ngeführt. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.\n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, weil die Revision\n\nfristgerecht begründet worden ist. Nach Urteilsverkündung kann die Sachrüge\n\ngemäß §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO („spätestens“) bis zum Ablauf der ein-\n\nmonatigen Revisionsbegründungsfrist in allgemeiner Form erhoben werden.\n\nDies ist mit der ersten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers gesche-\n\nhen. Der Umstand, daß eine wirksame – wegen vorangegangener Mängel er-\n\nneute – Zustellung des Urteils für den Beginn dieser Begründungsfrist noch\n\nausstand (§§ 343 Abs. 2, 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) und erst später nachgeholt\n\nwurde, berührt die Zulässigkeit der bereits erhobenen Rüge nicht (vgl. OLG\n\nKöln VRS 70, 370, 371; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 9; Meyer-Goßner\n\nStPO 46. Aufl. § 345 Rdn. 3). Dabei steht es dem Beschwerdeführer offen, die\n\nSachrüge bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts näher auszuführen\n\n(BGH NStZ 1988, 17, 20), ohne nach der erneuten Zustellung des Urteils an\n\ndie Frist des § 345 Abs. 1 StPO gebunden zu sein. Eine Wiedereinsetzung ist\n\nsomit weder möglich noch erforderlich, da der Senat auf die ordnungsgemäß\n\nerhobene Sachrüge hin verpflichtet ist, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt\n\nauf eine Verletzung des materiellen Rechts zu prüfen (BGHR StPO § 44 Ver-\n\nfahrensrüge 9, 10 a.E.). Da der Angeklagte in seiner zweiten Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift darüber hinaus keine weitergehenden Revisionsanträge oder\n\nVerfahrensrügen gemäß § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-\n\nrüge 11) erhoben hat, geht sein Wiedereinsetzungsantrag ins Leere. Über die-\n\nsen war daher nicht zu entscheiden.\n\n2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bestechung im\n\nFall III B 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die aufgrund dieser Teilein-\n\nstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen\n\ndieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Der Senat kann\n\nim Hinblick auf die Höhe der verbleibenden elf Einzelfreiheitsstrafen (Freiheits-\n\nstrafen von drei bis acht Monaten) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser\n\nStrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat: Bei der ursprünglichen Datumsangabe „1966“ (statt 1996) als Tatzeit im\n\nFall III B 1 der Urteilsgründe (UA 16) handelte es sich um ein für alle Verfah-\n\nrensbeteiligten aus Urteil und Anklageschrift offenkundiges Schreibversehen,\n\nwie dies durch den späteren Berichtigungsbeschluß des Landgerichts klarge-\n\nstellt worden ist (vgl. BGHSt 12, 374, 376 ff.; BGHR StPO § 267 Berichtigung 2\n\nm.w.N.).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/4-str-157-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/4-str-157-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:58.941916+00:00"}}