{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"4 StR 157/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 157/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 2003 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen III B 11 und 21 der\n\nUrteilsgründe wegen Bestechlichkeit bzw. Betruges ver-\n\nurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Ko-\n\nsten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 1. Oktober 2001 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Be-\n\nstechlichkeit im Fall III B 11 und wegen Betruges im Fall\n\nIII B 21 der Urteilsgründe entfällt.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 15 Fäl-\n\nlen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurtei-\n\nlung wendet sich der Angeklagte, der die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts rügt.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit im\n\nFall III B 11 (UA 23) und Betruges im Fall III B 21 der Urteilsgründe (= Fall 27\n\nder Anklage; UA 36) verurteilt worden ist. Die aufgrund dieser Teileinstellung\n\nerfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Ta-\n\nten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und zwei Monaten. Der Senat\n\nkann im Hinblick auf die Höhe der verbleibenden 14 Einzelfreiheitsstrafen\n\n(Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und ein Jahr zwei Monaten) mit\n\neiner Summe von insgesamt zehn Jahren und acht Monaten ausschließen, daß\n\nsich der Wegfall der zwei Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten ausgewirkt hätte.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit die erhobenen Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nStPO entsprechen, sind sie jedenfalls unbegründet. Ergänzend zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO (Revisionsbegründung vom\n\n2. Juli 2002; Bl. 103 bis Bl. 114) ist nicht zulässig erhoben, soweit der Ange-\n\nklagte geltend macht, sein Beweisantrag auf Verlesung von Passagen aus ver-\n\nschiedenen Vernehmungsprotokollen der Belastungszeugen S. und B. \n\n sei vom Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, die\n\nZeugen seien bereits umfassend und unter Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu\n\nden betreffenden Anklagepunkten vernommen worden. Die Unzulässigkeit der\n\nRüge ergibt sich allerdings abweichend von der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts nicht schon daraus, daß die Revision es versäumt habe, die\n\nFundstellen im Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere über die Verneh-\n\nmung der Zeugen anzugeben. Denn für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge\n\ngenügt es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, daß die den Mangel begründenden\n\nTatsachen vollständig vorgetragen werden. Dagegen ist die Angabe von Be-\n\nweismitteln und der Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben,\n\nnicht erforderlich (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 77;\n\nKuckein in KK 4. Aufl. § 344 StPO Rdn. 41; Meyer-Goßner 46. Aufl. § 344 Rdn.\n\n23; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Temming in HK-StPO 3. Aufl. § 344\n\nRdn. 9). Der Revisionsführer beanstandet jedoch nur, daß „eine der zitierten\n\nAussagen“ des Zeugen S. diesem von der Kammer in der Hauptver-\n\nhandlung nicht vorgehalten worden sei, teilt aber nicht mit, welche Aussage\n\ndies war und welcher verbleibende Widerspruch bewiesen werden sollte. Dar-\n\nüber hinaus unterläßt es die Revision, die zur Verlesung beantragten Aussa-\n\ngen des Zeugen B. vom „28.04.“ bzw. „24.04.1998“ (Revisionsbegrün-\n\ndung vom 2. Juli 2002; Bl. 110-111) vollständig mitzuteilen, so daß die be-\n\nhauptete Widersprüchlichkeit innerhalb der Aussagen, die nach Auffassung\n\ndes Beschwerdeführers Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätte geben sollen,\n\nnicht nachvollzogen werden kann.\n\nb) Die Rüge der Verletzung der §§ 24 ff. StPO genügt ebenfalls nicht\n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit die Ablehnung der\n\nerkennenden Berufsrichter auf die Versagung des Fragerechts bei der Ver-\n\nnehmung des Zeugen H. gestützt worden ist (Revisionsbegründungs-\n\nschrift vom 2. Juli 2002, Bl. 49-50, 60, 64). Denn die Revisionsbegründung teilt\n\nwesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein\n\nkönnen, nicht mit (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1);\n\nso benennt sie weder das Thema der Zeugenaussage oder den Inhalt der Ur-\n\nkunde, zu der der Verteidiger den Zeugen befragen wollte, noch die vom Ver-\n\nteidiger tatsächlich gestellte und vom Vorsitzenden beanstandete Frage.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/4-str-157-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/4-str-157-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_157-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:12.295285+00:00"}}