{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_141-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"4 StR 141/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 141/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 Satz 1,\n\n46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Ver-\n\nsäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. No-\n\nvember 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt.\n\n2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte\n\nzu tragen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Ge-\n\nsamtstrafen und die Aufrechterhaltung der Einziehung\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n4. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Be-\n\ntäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Köthen vom 17. Januar 2000, Auflösung der dort gebildeten Ge-\n\nsamtstrafe und Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es\n\nihn wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Bernburg vom 4. April 2000 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens oh-\n\nne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts rügt.\n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein\n\nVerteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)\n\nVerschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).\n\n2. In der Sache führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung\n\nder beiden Gesamtstrafenaussprüche. Im übrigen erweist es sich als unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Die vom Landgericht gebildete (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und vier Monaten kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich\n\ndas angefochtene Urteil nicht dazu verhält, ob - wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB\n\nvoraussetzt - zum Zeitpunkt seines Erlasses die im Urteil des Amtsgerichts\n\nKöthen vom 17. Januar 2000 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mona-\n\nten, deren zugrundeliegende Einzelstrafen das Landgericht nach § 55 Abs. 1\n\nStGB einbezogen hat, noch nicht vollstreckt war (zum entsprechenden Darle-\n\ngungserfordernis vgl. BGH NStE Nr. 10 zu § 55 StGB; Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 55 Rdn. 6). Eine revisionsrechtliche Überprüfung ist daher dem Se-\n\nnat insoweit nicht möglich. Zwar enthalten die Urteilsgründe (UA 9) den Hin-\n\nweis, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Köthen vom 7. März 2001 im vor-\n\nliegenden Verfahren die Untersuchungshaft zur Vollstreckung dieser Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe von ebenfalls acht Monaten aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Bernburg vom 4. April 2000 unterbrochen worden ist.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts rechtfertigt dies aber\n\n- insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 454 b Abs. 2 StPO - nicht\n\nschon den sicheren Schluß, daß damit die Gesamtstrafe aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Köthen zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Urteils\n\nam 29. November 2001 bereits vollständig vollstreckt und damit nicht mehr\n\neinbeziehungsfähig war.\n\nb) Auch die (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kann nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nWar die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom\n\n17. Januar 2000 zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht\n\nerledigt, so hätte auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg\n\nvom 4. April 2000 (Tatzeit: Januar 1999) in die erste Gesamtstrafe einbezogen\n\nwerden müssen, mit der Folge, daß die zweite Gesamtstrafe fehlerhaft wäre\n\nund statt ihrer infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Köthen\n\nvom 17. Januar 2000 (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 9) aus den\n\nEinzelstrafen für die Taten vom 8. März 2000 (Diebstahl, Tat 8 des Urteils) und\n\nvom 20. Juli 2000 (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tat 9 des Urteils) eine Ge-\n\nsamtstrafe hätte gebildet werden müssen.\n\nAber auch unter der Voraussetzung, daß die Gesamtstrafe aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Köthen vom 17. Januar 2000 zum Zeitpunkt des Urteil-\n\nserlasses bereits vollständig verbüßt war, erweist sich die Gesamtstrafenbil-\n\ndung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall hätte, da eine durch Vollstreckung der\n\nverhängten Strafe erledigte Vorverurteilung keine Zäsurwirkung mehr zu ent-\n\nfalten vermag (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 13)\n\naus den Einzelstrafen für die Taten 1 bis 7 des Urteils (Tatzeiten: Ende 1997\n\nbis Juli 1998) und aus der Einzelstrafe für die Tat 8 des Urteils (Tatzeit: 8. März\n\n2000) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg\n\nvom 4. April 2000 eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Die verbleiben-\n\nde Einzelstrafe für die Tat 9 des Urteils (Tatzeit: 20. Juli 2000) würde - wie bis-\n\nher - als solche bestehen bleiben.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die fe h-\n\nlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit\n\nder erneuten Verhandlung und Entscheidung.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/4-str-141-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454b","ref_norm":"454b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/4-str-141-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:23.880393+00:00"}}