{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"4 StR 122/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 122/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei\n\nFällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-\n\nverkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-\n\nzichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er\n\nnach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO).\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wur-\n\nde dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbe-\n\nschlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte\n\n\"mit Zustimmung seines Verteidigers\", daß er das soeben verkündete Urteil\n\nannehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist\n\ndem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der\n\nRechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der\n\nWirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDaß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert\n\nauf eine Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der\n\nwirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden\n\nkann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtsmittelverzicht 12 m.w.N.).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/4-str-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/4-str-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:42.066148+00:00"}}