{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_104-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"4 StR 104/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 104/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter\n\n18 Jahren u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 14. November 2001 insge-\n\nsamt mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nStrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen\" uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, jeweils in Ta-\n\nteinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter\n\n18 Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im übrigen\n\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil im Um-\n\nfang des Freispruchs und zum Rechtsfolgenausspruch an. Das - vom General-\n\nbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des\n\nUrteils auch, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil die Rechtsmittel-\n\nbeschränkung sich hier als unwirksam erweist.\n\n1. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten über die der\n\nVerurteilung zugrundeliegenden Fälle des gewinnbringenden Verkaufs von\n\nHaschisch an die Jugendlichen S. E. und D. M. im Zeitraum März/April\n\n2001 hinaus zur Last gelegt worden, im Zeitraum von Juni bis Ende November\n\n2000 zweimal pro Woche jeweils zwei Gramm Haschisch zu 10 DM und zwi-\n\nschen Dezember 2000 und Mitte Februar 2001 viermal jeweils zwei Gramm\n\nAmphetamin für jeweils 15 DM/g an den Jugendlichen P. M. verkauft zu\n\nhaben, wobei es im Zusammenhang mit einem der Verkäufe von Amphetamin\n\nkurz vor Weihnachten 2000 zu vom Angeklagten gewaltsam erzwungenen se-\n\nxuellen Kontakten zwischen beiden gekommen sei. Desweiteren wurde dem\n\nAngeklagten vorgeworfen, ab Mitte Januar 2000 bis März 2001 P. M. in\n\n50 Fällen jeweils 20 Gramm Amphetamin übergeben zu haben, die dieser auf\n\nsein Verlangen hin gegen einen Lohn von jeweils 100 DM verkauft habe. Fer-\n\nner habe der Angeklagte im Zeitraum März/April 2001 an S. E. zwei Bub-\n\nbels Heroin sowie einmal zehn Gramm und ein weiteres Mal 300 Gramm Ha-\n\nschisch verkauft. Bei einem weiteren Geschäft über zehn Gramm Haschisch\n\nhabe der Angeklagte dem Jugendlichen \"zwischen die Beine gegriffen\", worauf\n\ndieser mit dem Haschisch fortgelaufen sei. Schließlich habe der Angeklagte\n\nden Jugendlichen D. M. dafür gewonnen, für ihn Haschisch zu verkaufen;\n\ner, der Angeklagte, habe in seiner Wohnung ein Kilogramm Marihuana und\n\neine Platte Haschisch von ca. 300 Gramm gehabt, wovon er M. ein Stück von\n\nca. zehn Gramm abgebrochen habe.\n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten, der diese Taten bestritten hat,\n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat gemeint, \"die Zeugen\n\nP. M. , S. E. und D. M. (hätten) sich bei ihrer gerichtlichen Verneh-\n\nmung in ganz entscheidenden Punkten so erheblich in Widerspruch zu ihrer\n\npolizeilichen Vernehmung gesetzt, daß ihren Aussagen insgesamt kein Ge-\n\nwicht mehr zukommen (könne)\" (UA 16). Desweiteren beschränkt sich das Ur-\n\nteil darauf, nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs die ihre den Angeklagten\n\nbelastenden Angaben im Ermittlungsverfahren erheblich einschränkenden\n\nAussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung wiederzugeben. Es meint,\n\nda somit die Aussage \"entweder vor der Polizei oder vor dem Gericht teilweise\n\nbewußt falsch war\" (UA 16/17, ebenso UA 19), könne auf sie eine Verurteilung\n\nnicht gestützt werden.\n\nc) Diese Ausführungen werden schon im Ansatz den Anforderungen an\n\ndie Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen nicht gerecht. Bei einem\n\nFreispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst darlegen,\n\nwelchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (st. Rspr.; BGHR StPO § 267\n\nAbs. 5 Freispruch 7 m.w.N.). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen\n\nselbst fehlen vollständig. Die Wiedergabe allein der Bekundungen der ver-\n\nnommenen Zeugen genügt der Begründungspflicht nicht (BGHR aaO m.w.N.).\n\nd) Davon abgesehen läßt das Urteil die erforderliche Beweiswürdigung\n\nvermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den\n\nEntscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und\n\nob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.\n\nWeichen Belastungszeugen, auf deren Aussage die Anklage gestützt ist,\n\nin der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von ihrer früheren Tatschil-\n\nderung ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesen Zeugen zu\n\nfolgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle\n\nUmstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine\n\nÜberlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für\n\nden Fall der Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Ange-\n\nklagten zu gelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01).\n\nDem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie Urteilsgründe verhalten sich weder näher zur Entstehungsge-\n\nschichte der polizeilichen Aussagen der genannten Zeugen noch im einzelnen\n\nzu der Frage, aus welchen Gründen für diese ein Motiv bestanden haben\n\nkönnte, den Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Das\n\nUrteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugen in der Hauptverhandlung eine Erklä-\n\nrung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche - abgegeben ha-\n\nben. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil der Umstand, daß alle drei\n\nBelastungszeugen gleichermaßen von ihren polizeilichen Angaben abgerückt\n\nsind bzw. diese relativiert haben, auf ein - naheliegend mit dem Angeklagten -\n\nabgestimmtes Aussageverhalten hindeuten.\n\nDas Landgericht macht auch nicht deutlich, weshalb es sich hinsichtlich\n\nder den Zeugen P. M. betreffenden Straftaten des Angeklagten nicht zu-\n\nmindest in dem von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigten Um-\n\nfang der für den Angeklagten getätigten Amphetamingeschäfte (vgl. UA 18) hat\n\nüberzeugen können. Soweit das Landgericht hierzu meint, der Umstand, daß\n\nder Zeuge selbst wegen Verkaufs von Amphetamin verurteilt worden ist, sei\n\n\"kein hinreichendes Indiz, ... (daß) er die Drogen von dem Angeklagten erhal-\n\nten hat\" (UA 20), stellt dies nicht mehr als eine bloß denktheoretische Möglich-\n\nkeit dar. Jedenfalls hätte sich das Landgericht dann mit der Frage auseinan-\n\ndersetzen müssen, weshalb der Zeuge den Angeklagten weiterhin als seinen\n\nDrogenlieferanten bezeichnet, obwohl er ihn andererseits durch seine Aussage\n\nweithin entlastet hat.\n\nLückenhaft erweist sich die Würdigung des Aussageverhaltens des\n\nZeugen P. M. auch hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Verge-\n\nwaltigung zu seinem Nachteil (UA 18 f.). Auch insoweit erschöpft sich die Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts in der Mitteilung, der Zeuge habe angegeben,\n\nden Angeklagten \"bewußt wahrheitswidrig des gewaltsamen Analverkehrs be-\n\nzichtigt\" zu haben (UA 20). Insoweit hätte es jedoch der Auseinandersetzung\n\nmit den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Fest-\n\nstellungen bedurft, wonach sich der bereits wegen fortgesetzten sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern verurteilte Angeklagte oft in der Drogenszene am\n\nE. aufhält, um dort homosexuelle Kontakte zu knüpfen, und er den\n\nRauschgiftverkauf an Jugendliche in der Hoffnung betrieben hat, über die Dro-\n\ngen auch sexuelle Kontakte zu den Jugendlichen herzustellen (UA 6). Ebenso\n\nfehlt eine Auseinandersetzung damit, daß auch der Zeuge S. E. trotz seiner\n\nim übrigen den Angeklagten entlastenden Aussage in der Hauptverhandlung\n\nbestätigt hat, dieser sei ihm im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft\n\n\"an seine Hose gegangen\" (UA 16).\n\nDie Sache bedarf daher, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, der\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung.\n\n3. Der Senat hebt zugleich - insoweit auch gemäß § 301 StPO zu Gun-\n\nsten des Angeklagten - das Urteil auf, soweit das Landgericht den Angeklagten\n\n- an sich rechtsfehlerfrei - verurteilt hat. Denn die zu den Betäubungsmittelver-\n\nkäufen an S. E. , T. H. und D. M. getroffenen Feststellungen lassen\n\ndie Möglichkeit offen, daß diese ganz oder teilweise mit den weiteren dem An-\n\ngeklagten angelasteten Rauschgiftgeschäften, auf die sich der Freispruch be-\n\nzieht, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 30,\n\n28, 31) eine Bewertungseinheit und deshalb eine Tat im rechtlichen Sinne bil-\n\nden. Dies kommt schon deshalb in Betracht, weil sich die Tatzeiträume über-\n\nschneiden und der Angeklagte - wie sich schon aus seiner Einlassung (UA 8)\n\nergibt - jeweils über größere als die in den einzelnen festgestellten Fällen ver-\n\nkauften Mengen an Haschisch verfügte. Zwar ist es nicht geboten, festgestellte\n\nEinzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht\n\nnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus ei-\n\nnem Verkaufsvorrat stammen; doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl\n\nder Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte\n\ndafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe\n\nRauschgiftmenge betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro\n\nreo 6 und BtMG § 29 Bewertungseinheit 5, 11 bis 14). Dies gilt auch in Fällen\n\ndes § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15). Dies\n\nkann nur der neue Tatrichter unter Einschluß der vom Freispruch betroffenen\n\nFälle klären. Hierzu bedarf es auch der Aufhebung der an sich nicht ange-\n\nfochtenen Verurteilung des Angeklagten. Denn nur auf diese Weise kann ver-\n\nhindert werden, daß der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, was - wenn\n\nsich die Annahme einer Bewertungseinheit bestätigt - jedenfalls insoweit einer\n\nVerfolgung der vom Freispruch berührten Betäubungsmittelgeschäfte wegen\n\ndes Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. zum Strafklageverbrauch beim Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln aus einer Gesamtmenge BGHSt 43, 252, 255\n\nf.) entgegenstehen könnte (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Aus diesem\n\nGrunde erweist sich die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwalt-\n\nschaft als unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00,\n\ninsoweit in NStZ 2001, 41 nicht abgedruckt).\n\n4. Die Aufhebung des Urteils auch in seinem den Angeklagten verurtei-\n\nlenden Teil zieht die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach\n\nsich. Eines Eingehens auf die Einzelbeanstandungen der Revision bedarf es\n\ndeshalb nicht.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurück.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/4-str-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/4-str-104-02","retrieved":"2026-07-10 13:26:53.919462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-25/4-str-104-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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