{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_103-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"4 StR 103/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nBGHSt: ja zu B III.\nBGHR: ja\n\nStGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3\n\nGreift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf\n\nder Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft,\n\nkann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die\n\nTathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt\n\nund dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten\n\nabstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 – LG Cottbus\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 103/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible,\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 12. April 2001, soweit es ihn\n\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch – \n\ninsoweit auch hinsichtlich des\n\nfrüheren Mitangeklagten L. – dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe des\n\nversuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\nschuldig sind,\n\n2. in den die Fälle II A 1 bis 14 und B 5 der Urteilsgründe\n\nbetreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie\n\n3. im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten L. ,\n\nder keine Revision eingelegt hat, jeweils des gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr in 14 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit versuchtem\n\nMord und davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, sowie des gefährlichen Eingriffs in den Eisenbahnverkehr in\n\nzwei Fällen sowie darüber hinaus den Angeklagten allein wegen Tierquälerei in\n\n14 Fällen für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten hat es eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Den Mitangeklagten L. hat\n\nes zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat nur den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen\n\nTeilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nA.\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf\n\ndie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April\n\n2002, die lediglich zu der auf § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 2 StPO gestützten\n\nVerfahrensrüge der Ergänzung bzw. Klarstellung bedürfen:\n\nAn der \n\nrechtzeitig angebrachten Unterschrift des Richters am\n\nLandgericht K. (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) fehlt es nicht deshalb,\n\nweil die Vorsitzende Richterin nachträglich, aber noch vor Ablauf der Frist des\n\n§ 275 Abs. 1 StPO handschriftliche Änderungen in dem von dem genannten\n\nRichter bereits unterschriebenen Urteilsentwurf angebracht hat. Dies geschah,\n\nwie sich aus der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden Richterin ergibt, im\n\nEinvernehmen mit Richter am Landgericht K. . Einer schriftlichen\n\nBestätigung seines Einverständnisses mit den Änderungen, etwa durch\n\nBeifügung seiner Paraphe an den betreffenden Textstellen, oder gar einer\n\nerneuten Unterschrift unter das Urteil durch diesen Richter bedurfte es nicht.\n\nSoweit die Revision das Fehlen der Unterschrift des Richters am\n\nAmtsgericht H. beanstandet, fehlt es schon an dem für die Zulässigkeit der\n\nRüge vorausgesetzten vollständigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIn dem Verhinderungsvermerk der Vorsitzenden, durch den die Unterschrift\n\ndieses Richters ersetzt wurde, heißt es, Richter am Amtsgericht H. sei \"durch\n\nAbordnung an das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten an der\n\nUnterschrift gehindert\". Bei dieser Sachlage hätte die Revision vortragen\n\nmüssen, daß dieser Richter an der Unterschriftsleistung weder aus\n\ntatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen gehindert war. Allerdings\n\nbegründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der\n\nAuffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung\n\nergibt: \"Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus\n\nabgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr\n\nwahrnehmen (vgl. DRiG)\", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als\n\nRichter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2\n\nVerhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m.Nachw.).\n\nDoch liegt hier angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz des Gerichts in\n\nCottbus und dem neuen Dienstort des Richters in Potsdam auf der Hand, daß\n\ndieser auch - was genügt - tatsächlich verhindert war, seine Unterschrift\n\nrechtzeitig auf der erst am letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zur\n\nGeschäftsstelle gelangten Urteilsurkunde anzubringen (vgl. BGH NStZ-RR\n\n1999, 46).\n\nB.\n\nI.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit ihn das Landgericht wegen\n\nVergehens gegen das Tierschutzgesetz für schuldig befunden hat (II. A. der\n\nUrteilsgründe \"Komplex Katzen\"). Jedoch unterliegen die in diesen Fällen\n\nerkannten Einzelfreiheitsstrafen der Aufhebung, weil das Landgericht - wie die\n\nRevision zu Recht beanstandet - in diesen Fällen einen falschen Strafrahmen\n\nzugrundegelegt hat. Es ist nämlich von dem derzeit geltenden, durch das\n\nGesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094)\n\ngeänderten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen,\n\nden es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, während § 17 TierschG in\n\nder im Tatzeitraum geltenden Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\n\nandrohte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen bei\n\nZugrundelegung des niedrigeren Strafrahmens niedriger ausgefallen wären. Die\n\ndeshalb gebotene Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung des\n\nGesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die\n\nGesamtstrafenlage hinsichtlich der beiden früher erkannten Geldstrafen (UA 5\n\na.E.) und den in den Fällen II. A 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängten\n\nEinzelstrafen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, daß eine\n\nzwischenzeitliche Erledigung der Geldstrafen die Bildung einer (gesonderten)\n\nGesamtstrafe nicht entbehrlich machen würde (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55\n\nAbs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 jew. m.w.N.).\n\nII.\n\nIm übrigen weist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der\n\nTaten zu Abschnitt II. B der Urteilsgründe (\"Komplex Eingriffe in den\n\nStraßenverkehr\") mit Ausnahme des Falles II. B 5 der Urteilsgründe keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Nach den \n\ninsoweit getroffenen Feststellungen verübten die\n\nAngeklagten, die im Tatzeitraum für einander die einzigen Freunde waren, auf\n\nder Suche nach \"Ablenkung zur Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile\", bei\n\ninsgesamt 13 Gelegenheiten jeweils bei Dunkelheit Anschläge auf den\n\nAutobahnverkehr auf der BAB 15, indem sie Gegenstände auf dort fahrende\n\nKraftfahrzeuge warfen (Fälle II. B 1, 5, 9, 10 und 14), von Autobahnbrücken\n\nGegenstände so herunterhängten, daß diese die Fahrzeuge in Höhe der\n\nFrontscheiben trafen (Fälle II. B 3 und 7), bzw. Steine und andere Gegenstände\n\nso auf der Fahrbahn aufstellten, daß Fahrzeuge dagegenstießen (Fälle II. B 2,\n\n8, 11 bis 13 und 15). In allen Fällen kam es zu Unfällen mit zumindest\n\nSachschäden in unterschiedlicher Höhe. In zwei Fällen erlitten Insassen von\n\nPkw auch Verletzungen. Des weiteren verübten die Angeklagten in zwei Fällen\n\n(Fälle II. B 4 und 6) Anschläge auf die Bahn, indem sie jeweils einen\n\neisenbewehrten Betonpfahl quer über die Schienen legten, wodurch die\n\nLokomotive eines Interregiozuges bzw. ein Triebwagen, die auf die Hindernisse\n\nprallten, beschädigt wurden.\n\n2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht, auf\n\nder in den Fällen II. B 1 bis 3, B 7 und 8, B 11 bis 13 und B 15 die Verurteilung\n\njeweils wegen tateinheitlich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr\n\nbegangenen versuchten Heimtückemordes beruht (vgl. BGH VRS 63, 119;\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 25; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung\n\n11), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen die Einlassung der\n\nAngeklagten, sie hätten zwar Unfälle herbeiführen wollen, es hätten jedoch nur\n\nSachschäden und keine Personenschäden entstehen sollen, für widerlegt\n\nerachtet.\n\nDaß das Vorgehen der Angeklagten in hohem Maße gefährlich und die\n\nmöglichen Unfallfolgen im allgemeinen schwer abschätzbar sind, versteht sich\n\nvon selbst. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß ein Täter, der wie die Angeklagten\n\nvorgeht, deshalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die\n\nbetroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der\n\nFortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich billigt, besteht gleichwohl nicht\n\nund ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.\n\nVielmehr kann diese Frage nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligen\n\nBesonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Dem wird das angefochtene\n\nUrteil gerecht.\n\nDie Angeklagten konnten mit einer den Unfall vermeidenden Reaktion\n\nder betroffenen Kraftfahrer nicht rechnen und haben dies auch nicht getan. Im\n\nGegenteil wollten die Angeklagten, wie sie selbst zugegeben haben, daß es zu\n\nVerkehrsunfällen kam; auch sollten nach Überzeugung des Landgerichts \"die\n\nFahrzeugführer keine Chance haben ..., das Hindernis rechtzeitig zu erkennen,\n\num ausweichen oder bremsen zu können\". Zwar haben die Angeklagten\n\n- worauf die Revision hinweist - in allen Fällen die Erfahrung gesammelt, daß es\n\nungeachtet der unterschiedlichen eingesetzten Tatmittel und Vorgehensweisen\n\nweit überwiegend nur zu Sachschäden gekommen ist, jedenfalls die Unfälle,\n\nauch soweit Pkw-Insassen verletzt wurden, vergleichsweise glimpflich\n\nabgelaufen sind. Das Landgericht hat jedoch in jedem Einzelfall nach der Art\n\nder angewendeten Tatmittel und der Vorgehensweise der Angeklagten\n\ndifferenziert. So hat es in ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit\n\nden zur jeweiligen objektiven Gefährdungslage erstatteten Gutachten in den\n\nFällen, in denen lediglich \"theoretisch“ die Gefahr des Schleuderns und des\n\nunkontrollierten Abkommens von der Fahrbahn mit tödlichen Folgen für\n\nInsassen nicht auszuschließen war, einen bedingten Tötungsvorsatz nicht\n\nangenommen (Fälle II. B 5, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe, ebenso die\n\n„Eisenbahnfälle“ II. B 4 und 6). Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nur in\n\nden übrigen „Eingriffsfällen“ bejaht, in denen die Angeklagten gezielt eine so\n\nhochgradige Gefahrenlage geschaffen hatten, daß das Ausbleiben schwererer,\n\nmöglicherweise tödlicher Folgen nur dem \"glücklichen Umstand\" zu verdanken\n\nwar, daß die Fahrzeuge nicht mit höherer als der tatsächlich gefahrenen\n\nGeschwindigkeit fuhren bzw. Reifen der betroffenen Fahrzeuge nicht platzten.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision stehen die Erwägungen, auf die\n\ndas Landgericht in ausdrücklicher Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit die\n\nAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes stützt, auch nicht in Widerspruch zu den\n\nzur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die für\n\ndie Beurteilung der subjektiven Tatseite Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB\n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 31, 54). Zweifel an der Erkenntnisfähigkeit des\n\nAngeklagten ergeben sich nicht schon daraus, daß das Landgericht dem\n\nAngeklagten, \n\ndem \n\npsychiatrischen Sachverständigen \n\nfolgend, \n\neine\n\n\"unterdurchschnittliche \n\nintellektuelle Leistungsfähigkeit\" bescheinigt hat.\n\nVielmehr haben die psychiatrischen Sachverständigen \n\nim Ergebnis zur\n\nÜberzeugung der Kammer übereinstimmend für beide Angeklagten bestätigt,\n\ndaß sie \"um die Folgen ihres Handelns gewußt und sich auch über eventuelle\n\nFolgen Gedanken gemacht hätten\". Die Sorgen um die Tatfolgen hätten die\n\nAngeklagten aber – wie bei \n\n„unstrukturierten“ Menschen häufig –\n\nweggeschoben, die eigene Sorge vor dem Entdecken sei größer gewesen. Das\n\nstellt weder das Wissens- noch das Wollenselement des (bedingten)\n\nTötungsvorsatzes in Frage. Aus Fall II. B 15 der Urteilsgründe ergibt sich nichts\n\nanderes. Zwar konnten dort die Angeklagten die von ihnen \"inszenierte naive\n\nFolgenkonstellation“ nicht beiseiteschieben, da sich „mit Sicherheit“ zu\n\nerwartende tödliche Folgen beim Hinunterwerfen des Gullideckels zu sehr\n\naufdrängten. Wenn in diesem Fall der Mitangeklagte L. den Angeklagten\n\nan dieser Form des Vorgehens hinderte, indem er ihm den Einlaufrost aus der\n\nHand nahm und diesen auf der Fahrbahn aufstellte, belegt dies lediglich, daß\n\nbeide nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelten, steht aber der rechtlichen\n\nWürdigung der Jugendkammer zum bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.\n\nIII.\n\nDer Schuldspruch hält mit Ausnahme des Falls II. B 5 der Urteilsgründe\n\nder rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als das Landgericht den\n\nAngeklagten in den weiteren Fällen allein wegen - jeweils gemeinschaftlich mit\n\ndem Mitangeklagten L. begangenen, vollendeten und nach § 315 b Abs. 3\n\ni.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifizierten - gefährlichen Eingriffs in\n\nden Straßenverkehr (II. B 9, 10 und 14 der Urteilsgründe) bzw. in den\n\nBahnverkehr (Fälle II. B 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt hat.\n\n1. In den Fällen II. B 9 und 10 warfen die Angeklagten jeweils \"eine\n\nHandvoll Kieselsteine der Körnung zwischen 2 und 3 Zentimeter\" von einer\n\nAutobahnbrücke, \n\nin Fall 14 einen \n\nfaustgroßen, bis zu 250 g schweren\n\nGesteinsbrocken \n\nvom Fahrbahnrand \n\neiner Bundesautobahn \n\ngegen\n\nLastkraftwagen. Die mit einer Geschwindigkeit von etwa 85 km/h fahrenden\n\nFahrzeuge wurden jeweils an der Frontscheibe getroffen. Diese zersplitterte,\n\nohne daß die Steine ins Innere des Fahrzeugs gelangten. Die Scheiben mußten\n\njeweils erneuert werden. Zwar ist lediglich im Fall II. B 9 ein bezifferter Schaden\n\nvon 2.684,- DM festgestellt. Wegen der Vergleichbarkeit der Schäden entnimmt\n\naber der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß in den\n\nübrigen Fällen die von der Rechtsprechung für Sachschäden festgelegte\n\nSchadensgrenze von 1.500,- DM (jetzt 750,- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:6)(cid:18)\n\n(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:7)(cid:25)(cid:22)(cid:26)(cid:3)(cid:28)(cid:27)(cid:12)(cid:15)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:27)(cid:30)(cid:18)\n\n(cid:22)(cid:31)(cid:22) (cid:3)(cid:8)(cid:7)\n\nist. Den Fahrern gelang es jeweils, ihre Fahrzeuge kontrolliert zum Stehen zu\n\nbringen.\n\nDie Gefahr einer völligen Desorientierung des Fahrzeugführers mit einer\n\ndamit verbundenen Gefahr des Schleuderns und des unkontrollierten\n\nAbkommens von der Fahrbahn war zwar nach Ansicht des sachverständig\n\nberatenen Landgerichts theoretisch nicht auszuschließen, angesichts der relativ\n\nniedrigen Geschwindigkeit der schweren Fahrzeuge aber wenig wahrscheinlich.\n\na) Soweit der Senat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen einen\n\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nmit der Begründung verneint hat, der Eingriff erschöpfe sich in der Gefährdung\n\noder Beschädigung des Tatobjekts, so daß es an einer tatbestandlich\n\nerforderlichen, \"dadurch\" verursachten weiteren Gefährdung fehle (zuletzt\n\nBGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5 m.w.N.), hält er daran in dieser\n\nAllgemeinheit nicht fest. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für die\n\nAnnahme einer vollendeten Tat, daß die durch den Eingriff verursachte\n\nverkehrsspezifische Gefahr zu einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt\n\nhat.\n\naa) Die nach dem Wortlaut der Norm doppelte Verknüpfung des\n\nTatbestandsmerkmals \"Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs\"\n\nsowohl mit der tatbestandlichen Handlung des § 315 b Abs. 1 StGB in allen in\n\nden Nummern 1 bis 3 aufgeführten Alternativen als auch mit dem\n\ntatbestandlichen Erfolg macht deutlich, daß Gefährdungshandlungen und\n\nGefährdungserfolg in besonderer Weise kausal miteinander verbunden sein\n\nmüssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Erforderlich ist, daß die Tathandlung\n\neine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich\n\nzu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. Das\n\nErfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter Gefahr ist\n\ndem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Tatbestand des\n\n§ 315 b Abs. 1 StGB kann daher in sämtlichen Handlungsalternativen auch\n\ndann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr\n\noder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten\n\nGefahr darstellt.\n\nDaran fehlt es, wenn der Täter losgelöst von einem Verkehrsgeschehen\n\nein Fahrzeug oder eine Anlage beschädigt (beispielsweise durch Zerstören der\n\nBremsleitung), ohne daß die so geschaffene abstrakte Gefahr für den\n\nStraßenverkehr in eine konkrete Gefahr umschlägt. Der durch das Verhalten\n\ndes Täters eingetretene Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstrakten\n\nVerkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, daß eine solche Gefahr\n\nüberhaupt erst entsteht. \n\nInsoweit behält die von der Rechtsprechung\n\nentwickelte Formel, daß sich ein Verhalten, das sich in der Schaffung einer\n\n- abstrakten - Gefahr - sei es auch durch Einwirken auf eines der von § 315 b\n\nStGB grundsätzlich unter Schutz gestellten Objekte - erschöpft, noch nicht den\n\nTatbestand des § 315 b StGB erfüllt, seine Berechtigung.\n\nHiervon zu unterscheiden sind dagegen Tathandlungen, die, wie in den\n\nvom Landgericht entschiedenen Fällen, nicht nur eine abstrakte Verkehrsgefahr\n\nherbeiführen, sondern - wenn auch in zeitlich dichter Reihenfolge oder sogar\n\nsich zeitlich überschneidend - eine aus dieser abstrakten Verkehrsgefahr\n\nresultierende konkrete Gefahr. Zwar wird die Herbeiführung der abstrakten\n\nGefahr der hieraus entstehenden konkreten Gefahr in aller Regel zeitlich\n\nvorangehen, so etwa, wenn der Täter einen gefährlichen Eingriff in den\n\nStraßenverkehr in der Weise herbeiführt, daß er ein Hindernis auf der Straße\n\naufstellt, die davon ausgehende Gefahr sich aber erst durch späteres\n\nHerannahen eines Fahrzeugs zur konkreten Gefahr verdichtet. Dieser zeitlich\n\ngestreckte Vorgang verkürzt sich aber in dem Maße, in dem der Täter das\n\nHerannahen eines Fahrzeugs abwartet, um dessen Fahrt durch ein plötzlich in\n\nden Weg geschobenes oder geworfenes Hindernis zu hemmen. Ist das\n\nFahrzeug im Zeitpunkt des Eingriffs bereits so nahe, daß mit der abstrakten\n\nBeeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, die auch dann vorliegt,\n\nwenn sich die Tathandlung gezielt gegen ein bestimmtes Objekt richtet,\n\nzugleich auch schon eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug entsteht, fehlt es\n\ngänzlich an einer zeitlichen Zäsur. Gleichwohl sind die Tathandlung, die zu\n\neiner Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs führt, und ein aus dieser\n\nGefahr herrührender tatbestandlicher Erfolg in Form einer konkreten Gefahr für\n\ndas Schutzobjekt gedanklich voneinander zu \n\ntrennen; die Tathandlung\n\n\"erschöpft\" sich auch dann nicht in sich selbst, wenn über Schäden, die durch\n\ndas Zusammentreffen von Fahrzeug und Hindernis bewirkt werden, keine\n\nweitere Gefahr in der Form entsteht, daß es infolge eines Kontrollverlusts über\n\ndas Fahrzeug zu einem \"Beinahe-Unfall\" kommt.\n\nAuch im Blick auf das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut, die\n\nSicherheit des Straßenverkehrs, die ohne die Notwendigkeit einer\n\nGemeingefahr den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit\n\nund bedeutende Sachwerte mitumfaßt, besteht kein Anlaß, zwischen zeitlich\n\ngesteckten und auf Minutenbruchteile reduzierten Geschehensabläufen zu\n\nunterscheiden. So wäre kaum nachvollziehbar, wenn sich die Angeklagten, die\n\nin den Fällen II. B 3 und 7 der Urteilsgründe Gegenstände von einem am\n\nBrückengeländer befestigten Seil bis in Nähe von Windschutzscheiben eines\n\nPkws herabhängen ließen und dadurch - in zeitlichem Abstand zum Abseilen -\n\ndas Zersplittern der Frontscheiben bewirkten, ohne Rücksicht auf weitere\n\nFolgen \n\nihres Handelns des vollendeten gefährlichen Eingriffs \n\nin den\n\nStraßenverkehr schuldig gemacht hätten, während eine Tatvollendung in den\n\nFällen II. B 9, 10 und 14 bei gleicher subjektiver Zielrichtung und gleichem\n\nSchaden nur deshalb nicht eingetreten sein sollte, weil die Angeklagten die\n\nentsprechenden Gegenstände im geeigneten Moment gegen die Frontscheiben\n\nder Fahrzeuge warfen. Unbeachtlich ist insoweit, daß in den erstgenannten\n\nFällen die Handlungsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\n(Hindernisbereiten), in der zweiten Fallgruppe dagegen die des § 315 b Abs. 1\n\nNr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) in Betracht kommt, da das\n\nHindernisbereiten \n\nlediglich \n\neinen \n\nUnterfall \n\ndes \n\nfür \n\nsämtliche\n\nHandlungsalternativen des § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen\n\nEingriffs darstellt.\n\nbb) Der Schutzzweck des § 315 b StGB gebietet allerdings insoweit eine\n\nrestriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder\n\nLeben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem\n\nWert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Diese\n\nVoraussetzung ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die\n\nWirkungsweise der \n\nfür Verkehrsvorgänge \n\ntypischen Fortbewegungskräfte\n\nzurückzuführen ist. Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vom\n\nTäter selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz eines\n\nFahrzeugs als „Waffe“), durch die Fremddynamik eines von einem anderen\n\nVerkehrsteilnehmer \n\ngenutzten \n\nFahrzeugs \n\n(beispielsweise \n\ndurch\n\nHindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider Kräfte erfolgen.\n\nBei Außeneinwirkungen, die, wie in den hier zu beurteilenden Fällen,\n\nnicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs\n\ngekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr zu bejahen,\n\nwenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden\n\nVerkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch - mit der Folge\n\neines \"Beinahe-Unfalls\" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird. Dem\n\nsind die Fälle gleichzustellen, in denen der Fortbewegung des Fahrzeugs\n\nmittels eines Hindernisses oder eines anderen, ebenso gefährlichen Eingriffs in\n\nder Weise entgegengewirkt wird, daß eine konkrete Gefahr \n\nfür\n\nFahrzeuginsassen oder Fahrzeug entsteht. An einer verkehrsspezifischen\n\nGefahr fehlt es nur dann, wenn der Eingriff zwar zu einer abstrakten\n\nGefährdung des Straßenverkehrs führt, die sich hieraus entwickelnde konkrete\n\nGefahr aber \n\nin keiner \n\ninneren Verbindung mit der Dynamik des\n\nStraßenverkehrs steht. Die Annahme jeweils vollendeter gefährlicher Eingriffe in\n\nden Straßenverkehr ist daher in den Fällen II. B 9, 10 und 14 nicht zu\n\nbeanstanden, obwohl über die durch die Steinwürfe an den Frontscheiben\n\nentstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiteren\n\nUnfallgeschehens nicht bestand.\n\nIn den beiden Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (II. B\n\n4 und 6) gilt im Ergebnis nichts anderes.\n\n2. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Verurteilung\n\nwegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II. B 5\n\nder Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.\n\nIn diesem Fall gossen die Angeklagten von einer Autobahnbrücke aus\n\nzwei Dosen weißliche Lackfarbe auf einen aus vier Fahrzeugen bestehenden,\n\nmit ca. 80 km/h fahrenden Hilfsgüterkonvoi des Deutschen Roten Kreuzes.\n\nDabei wurden zwei Fahrzeuge an der Frontscheibe getroffen. Die Fahrer\n\nkonnten ihre Fahrzeuge \"nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere Gefahren rechts\n\nzum Stehen bringen\".\n\nDas Landgericht hat den Eintritt einer durch den „Eingriff“ entstandenen\n\nkonkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von\n\nbedeutendem Wert nicht festgestellt. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines\n\n„Beinahe-Unfalls“ (vgl. BGH NJW 1995, 3131 f.; 1996, 329 f.) hat das\n\nLandgericht ersichtlich nicht angenommen; es hat vielmehr in diesem Fall eine\n\n„akute Gefahr des Schleuderns und unkontrollierten Abkommens von der\n\nFahrbahn“ gerade ausgeschlossen. Auch die Beschädigung der beiden Lkw\n\ndurch die ausgegossene Farbe führt hier nicht zur Annahme einer vollendeten\n\nTat nach § 315 b StGB. Denn der durch die Verschmutzung an den betroffenen\n\nLkw eingetretene Sachschaden steht mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum\n\nTatzeitpunkt in keinem relevanten Zusammenhang. Die Lackschäden sind\n\nkeine spezifische Folge des „Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs;\n\nsie müssen deshalb bei der Bestimmung eines \"bedeutenden\" Sachschadens\n\nbzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben. Der für eine\n\nTat nach § 315 b StGB vorausgesetzte Vorsatz und die vom Landgericht auch\n\nin diesem Fall angenommene qualifizierende Absicht der beiden Angeklagten\n\nnach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB bleiben davon unberührt.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich – zumal angesichts des Zeitablaufs –\n\nnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die in diesem Fall eine Vollendung\n\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sicher belegen. Er ändert\n\ndeshalb den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des\n\nMitangeklagten L. – von sich aus dahin, daß die beiden Angeklagten im\n\nFall II. B 5 der Urteilsgründe des versuchten gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr schuldig sind; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat\n\nbei dem Angeklagten die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Folge.\n\nDagegen kann die gegen den Mitangeklagten L. verhängte Jugendstrafe\n\nbestehen bleiben; angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegenden\n\nVielzahl schwerwiegender Straftaten ist auszuschließen, daß die geringfügige\n\nSchuldspruchänderung bei ihm zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.\n\nIV.\n\nIm Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354\n\nAbs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da das\n\nVerfahren nur noch den erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267) und\n\ndas Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höherer\n\nOrdnung ist (vgl. BGHSt 26, 191; Kuckein in KK § 338 Rdn. 69).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/4-str-103-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/4-str-103-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:31.701811+00:00"}}