{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__94-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"4 StR 94/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 94/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n21. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 4. Dezember 2000 wird ver-\n\nworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Dieb-\n\nstahls im besonders schweren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; insbesondere\n\nweist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten entgegen der Ansicht\n\ndes Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler auf.\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in den\n\nFällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten bzw. versuchten Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu bestrafen ist.\n\n1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte,\n\nder sich durch Einbruchsdiebstähle Geld verschaffen wollte, dreimal in dassel-\n\nbe Wohn- und Geschäftshaus ein. Es handelte sich um ein älteres Gebäude, in\n\ndessen Erdgeschoß sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehö-\n\nrende private Räume, darunter das Badezimmer, befanden. Am 10. Juni 2000\n\n[Fall II 1 der Urteilsgründe] verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu dem\n\nGebäude, indem er eine der sechs Scheiben des von der Straße nicht einseh-\n\nbaren Badezimmerfensters herauslöste, das Fenster öffnete und in das Bade-\n\nzimmer einstieg. Von dort gelangte er über den Flur in den Geschäftsraum, wo\n\ner 120 DM aus einer Schreibtischschublade an sich nahm und sodann mit sei-\n\nner Beute das Haus durch die Wohnungseingangstür verließ.\n\nAuf demselben Wege stieg der Angeklagte vier Tage später, noch bevor\n\ndie Fensterscheibe wieder eingesetzt worden war, nach Entriegeln des Fen-\n\nsters erneut in das Badezimmer ein; diesmal entwendete er 90 DM aus dem\n\nGeschäftsraum [Fall II 2 der Urteilsgründe].\n\nAm Abend des nächsten Tages [Fall II 3 der Urteilsgründe] drang er\n\nnochmals - wie beim ersten Mal nach Herauslösen einer Fensterscheibe - in\n\ndas Badezimmer ein. Bei dem Versuch, die Badezimmertür in Richtung Flur zu\n\nöffnen, stieß er die vom Geschädigten als \"Alarmanlage\" vor der Tür aufge-\n\nstellten Gegenstände um, was erheblichen Lärm verursachte. Aus Furcht vor\n\nEntdeckung floh der Angeklagte ohne die erwartete Beute durch das Bade-\n\nzimmerfenster.\n\n2. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, daß die Wegnahmehand-\n\nlung selbst in einer Wohnung erfolgt:\n\nDies liegt bereits nach dem Wortlaut der durch das 6. Gesetz zur Re-\n\nform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 in das Strafgesetzbuch\n\neingefügten Vorschrift nahe; denn danach ist derjenige wegen Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls zu bestrafen, der einen Diebstahl begeht, bei dem er zur\n\nAusführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen\n\nSchlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimm-\n\nten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Daß die\n\nfremde bewegliche Sache in der Wohnung selbst weggenommen werden muß,\n\nläßt sich dem nicht entnehmen.\n\nDiese Auslegung steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers,\n\ndem es nicht darum ging, die Wegnahme von in der Wohnung - und damit be-\n\nsonders sicher - aufbewahrten Sachen schärfer zu ahnden, sondern der die mit\n\neinem Wohnungseinbruch verbundene Verletzung der Privatsphäre des Opfers\n\nunter eine erhöhte Strafdrohung stellen wollte (vgl. Hörnle Jura 1998, 169,\n\n171). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung wird dazu\n\nausgeführt, daß die Erhöhung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe für einen\n\nWohnungseinbruchsdiebstahl von drei auf sechs Monate deshalb erfolgen\n\nsolle, weil es sich dabei um eine Straftat handele, \"die tief in die Intimsphäre\n\nder Opfer\" eindringe und \"zu ernsten psychischen Störungen - z.B. langwieri-\n\ngen Angstzuständen - führen\" könne; außerdem seien nicht selten \"Woh-\n\nnungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der\n\nEinrichtungsgegenstände verbunden\" (BTDrucks. 13/8587, S. 43). Dieser\n\nSchutzrichtung entspricht es, daß § 244 StGB im Gegensatz zu § 243 StGB\n\nkeine Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen kennt, da\n\ndas Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre nicht vom Wert der Beute abhän-\n\ngig ist.\n\nSchließlich ergibt sich auch aus der bisherigen gesetzlichen Regelung in\n\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, die insoweit wortgleich übernommen wurde,\n\ndaß die Wegnahmehandlung nicht aus der Wohnung erfolgen muß. Diese Vor-\n\nschrift ist durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) mit Wirkung vom\n\n1. April 1970 eingefügt worden. Sie stellte eine wesentliche Änderung gegen-\n\nüber der bis dahin geltenden Regelung in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Nach\n\ndieser wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl als Verbrechen geahndet,\n\nwenn \"aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Ein-\n\nsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen\" wurde. Bei der Neure-\n\ngelung durch das 1. StrRG wurde bewußt auf das Erfordernis, der Diebstahl\n\nmüsse \"aus\" einem Gebäude oder umschlossenen Raum erfolgen, verzichtet,\n\nda die frühere Regelung in wesentlichen Bereichen zu ungereimten Ergebnis-\n\nsen geführt hatte (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung,\n\nBTDrucks. IV/650, S. 403; vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teil-\n\nband 1 7. Aufl. Rdn. 78). Seither genügte es, daß das Einbrechen usw. das\n\nMittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten\n\noder ermöglichten Diebstahls war; daß \"aus\" einer der genannten Räumlich-\n\nkeiten gestohlen wurde, war dagegen nicht mehr erforderlich (OLG Hamm\n\nMDR 1976, 155, 156; Dreher StGB 35. Aufl. § 243 Anm. 2 C; Lackner StGB\n\n9. Aufl. § 243 Anm. 4 a; Blei Strafrecht II Besonderer Teil 12. Aufl. S. 190; Ruß\n\nin LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 6). Daran hat sich durch die Aufwertung des Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nichts geändert, da die\n\nTatmodalitäten des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denen des § 243 Abs. 1 Satz 2\n\nNr. 1 StGB entsprechen (vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276).\n\n3. Da der Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni\n\n1982 - 2 StR 56/82; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 25) - auch in\n\nallen drei Fällen bereits beim Eindringen in das Badezimmer, welches als Ne-\n\nbenraum Teil der Wohnung ist (vgl. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 22.\n\nAufl. Rdn. 267), Diebstahlsvorsatz hatte, ist die rechtliche Würdigung der\n\nStrafkammer nicht zu beanstanden.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*\n\n+(cid:2),-(cid:31)(cid:20).(cid:19)/0’((cid:31)(cid:22)(cid:31)\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\nStGB § 244 Abs. 1 Nr. 3\n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in\n\ndie Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem\n\n(angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01 - LG Bielefeld","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/4-str-94-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/4-str-94-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:51.326908+00:00"}}