{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__93-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"4 StR 93/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVO §§ 32, 33 Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1 Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra- ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes- rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son- dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswid- rigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 93/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2001\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz, Athing und Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-\n\nScheible am 4. Dezember 2001 beschlossen:\n\nBei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-\n\nßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-\n\nrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte\n\nSondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungs-\n\nwidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen \"eines fahrlässi-\n\ngen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz\" eine Geldbuße in\n\nHöhe von 300 DM festgesetzt.\n\nNach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und\n\nbetriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von\n\naußen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7.\n\nJuni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Stra-\n\nße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen\n\n100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.\n\nDas Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Abstellen des\n\nFahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten\n\ndes Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des\n\n§ 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl.\n\n380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen\n\nkönnen, daß er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum\n\nüberwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis\n\nbedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 StVO vorliegen, hat\n\ndas Amtsgericht nicht erörtert.\n\nGegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit\n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Kammergericht beabsichtigt,\n\ndas Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das Amtsgericht das Ver-\n\nhalten des Betroffenen nicht als - im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen-\n\ndes - Parken, sondern als bußgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob dar-\n\nüber hinaus auch ein - naheliegender - Verstoß gegen §§ 32, 33 StVO begrün-\n\ndet sei, könne dahingestellt bleiben, da straßenverkehrsrechtliche Vorschriften\n\nder Anwendbarkeit straßenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht je-\n\ndoch durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-\n\nhe vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 (VRS 59, 153) und der Oberlandesge-\n\nrichte Koblenz vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 (VRS 60, 473) und Zwei-\n\nbrücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 (VRS 72, 130 = DAR 1987, 91)\n\ngehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung\n\nverdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes\n\nund der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung die straßenrechtlichen\n\nBestimmungen des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende\n\nSachverhalt beide Tatbestände erfüllt. Dieses Konkurrenzverhältnis ergebe\n\nsich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonfor-\n\nmen Auslegung der Landesstraßengesetze.\n\nDemgegenüber haben das Bayerische Oberste Landesgericht (NZV\n\n1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1977, 687, 688) und\n\nStuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluß der jeweiligen wegerechtlichen\n\nRegelungen über Sondernutzungen durch die verkehrsrechtlichen Regelungen\n\n(des § 33 StVO) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Wider-\n\nspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts\n\nsetzt (ebenso der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluß\n\nvom 25. September 1978 – 3 Ss [B] 240/78 = VRS 56, 380).\n\nDas Kammergericht hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\n\ni.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über\n\nfolgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Schließt die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung\n\ngegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Anwen-\n\ndung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen die\n\nungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als\n\nOrdnungswidrigkeit geahndet wird?\"\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegenden\n\nKammergericht angeschlossen und beantragt zu beschließen:\n\n\"Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die\n\n§§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung schließt die Anwe n-\n\ndung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach denen\n\ndie ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist\n\nund als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.\"\n\nII.\n\n1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. §\n\n79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.\n\na) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die in ihrer Rechtsauffas-\n\nsung abweichenden Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz und Zweibrücken\n\ndas jeweilige Landesstraßenrecht angewendet haben. Das Berliner Straßeng e-\n\nsetz ist - soweit es die straßenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchs\n\nund der Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise wörtlich mit\n\ndem Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§§ 43, 41 Landesstraßengesetz vom\n\n1. August 1977, GVBl. 273) und von Baden-Württemberg (§§ 13, 16 Straßen-\n\ngesetz vom 11. Mai 1992, GVBl. 329) überein. Danach stellt jeder Gebrauch\n\nder öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch, über den Anliegerge-\n\nbrauch und über das baurechtlich zulässige Maß hinausgeht, eine Sondernut-\n\nzung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der\n\nStraßenaufsicht. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden als\n\nOrdnungswidrigkeit geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Vor-\n\nschriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraßenrechtlichen Be-\n\nstimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheit-\n\nlicher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.;\n\nFranke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG\n\n3. Aufl. § 121 Rdn. 15).\n\nb) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385,\n\n386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43 f. m.w.N.) da-\n\nvon aus, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubten\n\nSondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht\n\nausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem ver-\n\nboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StVO)\n\noder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nStVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wer-\n\nden kann.\n\nc) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das\n\nKammergericht kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbe-\n\ngründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidungen des\n\n1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der Oberlandesgerichte\n\nKoblenz und Zweibrücken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungen\n\nbetrafen zwar nicht - wie hier - das Abstellen eines zugelassenen und betriebs-\n\nbereiten Kraftfahrzeuges, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelasse-\n\nnen bzw. stillgelegten Pkws (OLG Karlsruhe aaO, OLG Zweibrücken aaO) und\n\ndas Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG Koblenz aaO).\n\nAllen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des Verhältnisses der §§ 32,\n\n33 StVO zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernut-\n\nzung des jeweiligen Landesstraßenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit des\n\nRechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhängig von den\n\nverschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt\n\n34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.;\n\nHannich aaO Rdn. 34 jeweils m.w.N.).\n\n2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie betrifft nämlich das\n\nVerhältnis landesstraßenrechtlicher Bestimmungen über ungenehmigte Son-\n\ndernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Das\n\nhier entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich im\n\nHinblick auf das Verhältnis zu den §§ 32, 33 StVO, so daß der Senat die\n\nRechtsfrage wie folgt neu faßt und präzisiert (vgl. Hannich aaO Rdn. 46\n\nm.w.N.):\n\nIst bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der\n\nStraßenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung landes-\n\nrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-\n\ndernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrig-\n\nkeit geahndet wird, ausgeschlossen?\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem General-\n\nbundesanwalt wie aus der Beschlußformel ersichtlich.\n\n1. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Recht s-\n\nmaterien (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Rege-\n\nlungszwecken.\n\na) Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegen-\n\nstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme\n\nam Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit ge-\n\nwährleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241, 243; Steiner JuS 1984, 1, 2).\n\nEs dient als \"sachlich begrenztes Ordnungsrecht\" (BVerfGE 40, 371, 380; 67,\n\n299, 322; BGHSt 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die vom\n\nStraßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch\n\nVerkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.;\n\nBGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151 ff. ).\n\nb) Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder\n\n(vgl. BVerfGE 40, 371, 378) gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hin-\n\ngegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstel-\n\nlung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befaßt sich\n\ndaher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Stra-\n\nßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVer-\n\nwGE 34, 241, 243; 34, 320, 323; Steiner aaO, 3).\n\nc) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusam-\n\nmenhang (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl.\n\nhierzu auch Steiner aaO, 2). Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbe-\n\nsondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straße n-\n\nrecht voraus (sog. Vorbehalt des Straßenrechts, vgl. BVerfGE aaO, sowie hier-\n\nzu Steiner aaO, 4 ff.; Manssen aaO, 152 f.). Zum anderen wird der durch die\n\nWidmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht\n\n\"mitbestimmt\" (vgl. Steiner aaO, 6; Manssen aaO, 153). Dem wird in den Lan-\n\ndesstraßengesetzen ganz überwiegend ausdrücklich dadurch Rechnung getra-\n\ngen, daß der Gemeingebrauch \"im Rahmen der Widmung und der Verkehrs-\n\nvorschriften\" (vgl. etwa § 13 Abs. 1 BadWürttStrG, § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16\n\nAbs. 1 Satz 2 HambWegeG, § 14 Satz 1 HessStraßenG, § 21 Abs. 1 Satz 1\n\nStrWG-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1 NiedersStrG, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW,\n\n§ 34 Abs. 1 RhPflStrG, § 14 Abs. 1 ThürStrG) eröffnet wird. Hieraus folgt, daß\n\nein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich\n\ngleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog.\n\nVorrang des Straßenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu Steiner\n\naaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; Manssen aaO, 153 f.). Für den ruhenden\n\nVerkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299, 320 f.). Dies bedeutet, daß Vor-\n\ngänge, die ein Parken im Sinne des § 12 StVO darstellen, straßenrechtlich\n\nnicht als Sondernutzung eingestuft werden können. Daher wird das Abstellen\n\neines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei es auch für einen\n\nlängeren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen - in aller Regel vom\n\nGemeingebrauch gedeckt sein. Das vorlegende Kammergericht hat dies nicht\n\nverkannt; es hat im Vorlegungsfall aber ein Parken im Sinne des Straßenver-\n\nkehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl.\n\nBVerwGE 34, 320, 324; BVerwG DAR 1966, 193, 194; OVG Hamburg VRS 98,\n\n396, 397 f.) und damit für den Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; Fran-\n\nke aaO Rdn. 75a; Hannich aaO Rdn. 43) verneint.\n\n2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für\n\ndas Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu\n\ndessen Ausfüllung u.a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschlie-\n\nßend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; BGHSt\n\n37, 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 StVO enthalte-\n\nnen Verbote, für die - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entspre-\n\nchend - tatbestandsmäßige Voraussetzung ist, daß durch die umschriebene\n\nHandlung \"der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann\" (§ 32 Abs. 1\n\nSatz 1 StVO) bzw. \"Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden\n\noder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können\" (§ 33\n\nAbs. 1 Satz 1 StVO). Für eine \n\nlandesrechtliche verkehrsbezogen-\n\nordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von\n\nGefahren für den Straßenverkehr erlassen werden würde, wäre mithin wegen\n\nder abschließenden bundesrechtlichen Regelung gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG\n\nkein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.).\n\n3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits für den vergleichbaren\n\nFall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs für\n\nHunde auf öffentlichen Straßen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wenn\n\nmit einer landesrechtlichen Norm des Straßen- und Wegerechts nicht straße n-\n\nverkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt wer-\n\nden (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers NJW 1962, 1033, 1035,\n\n1037). So verhält es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach de-\n\nnen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße als Ordnungswidrigkeit\n\ngeahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr,\n\nsondern der Bekämpfung von Überschreitungen des durch die Widmung \"für\n\nden Verkehr\" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs\n\n(vgl. auch BayObLG NZV 1988, 188, 189; OLG Hamm NJW 1977, 687, 688;\n\nOLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich des\n\nzur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wege-\n\nrechts. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG\n\nliegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht\n\nmehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann\n\nnicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sonder-\n\nnutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer\n\nZuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfüllt.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nNachschlagewerk:\nBGHSt:\nja\nVeröffentlichung: ja\n\nja\n\nStVO §§ 32, 33\n\nBerliner Straßengesetz § 11 Abs. 1\n\nBei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-\n\nßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-\n\nrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-\n\ndernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswid-\n\nrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - Kammer-\n\ngericht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/4-str-93-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"NW_27058","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/4-str-93-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:24.228322+00:00"}}