{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__83-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 83/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 83/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001\n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000,\n\nsoweit es ihn und den Mitangeklagten K. betrifft,\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß beide Ange-\n\nklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls\n\nin acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls in\n\ndrei Fällen schuldig sind,\n\nb) \n\nim jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten\n\nK. , dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des \"schwe-\n\nren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch\", schul-\n\ndig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung rechtskräfti-\n\nger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten\n\nK. unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu\n\neiner Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auch\n\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs bei\n\ndem Mitangeklagten K. . Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte G. und der\n\nMitangeklagte K. , “gemeinsam für einen längeren Zeitraum im einzelnen\n\nnoch nicht konkret geplante Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle zu begehen”\n\n(UA 13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum von Anfang\n\nJanuar bis Ende April 1999 u.a. in mehrere Gaststätten und Hallenbäder ein\n\nund erbeuteten vornehmlich Bargeld. In drei Fällen (II 6, 11 und 12) blieb es\n\nbeim Versuch des Diebstahls. Im Fall II 8 der Urteilsgründe trug der Mitange-\n\nklagte K. - was der Angeklagte G. wußte und billigte - “eine durchgela-\n\ndene, nach vorn schießende Gaspistole bei sich” (UA 16).\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls\n\nbzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\na) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Fe-\n\nbruar 2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landge-\n\nrichts, die Angeklagten hätten bandenmäßig - als Mitglieder einer (Zweier-)\n\nBande - gehandelt, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung\n\nrechtlichen Bedenken. Mit der – vom Revisionsgericht auch für noch anhängige\n\n“Altfälle” zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354a Rdn. 7) -\n\nÄnderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für\n\nStrafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 – (= StV\n\n2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-\n\ndestens drei Personen voraussetzt, läßt sich der Vorwurf bandenmäßiger Be-\n\ngehung nicht mehr aufrechterhalten.\n\nb) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch bezüglich des Mit-\n\nangeklagten K. (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 – 3 StR 75/01) -\n\ndahin ab, daß die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen (Fall II 8 der\n\nUrteilsgründe), des Diebstahls in acht Fällen (Fälle II 1 bis 5, 7, 9 und 10) und\n\ndes versuchten Diebstahls in drei Fällen (Fälle II 6, 11 und 12) schuldig sind.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die geständigen Angeklagten hät-\n\nten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen\n\nverteidigen können.\n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des (gesamten) die\n\nbeiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen\n\nwerden kann, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung\n\nauf geringere Strafen erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende Tatrichter\n\nwird bei der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim Ange-\n\nklagten G. - unter Auflösung des (fehlerhaften) Gesamtstrafenbeschlusses\n\ndes Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 – die Strafe aus der Verurtei-\n\nlung des Amtsgerichts Offenburg vom 4. Oktober 1999 ebenfalls einzubeziehen\n\nist.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Maatz ist wegen Kuckein\n einer Dienstreise an der\n Unterzeichnung verhindert\n\n Meyer-Goßner\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-83-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-83-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:13.394144+00:00"}}