{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__80-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 80/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 80/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es\n\nihn betrifft,\n\na) \n\nim Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin\n\ngeändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig\n\nist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\naa) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedro-\n\nhung (Fall 2 der Urteilsgründe),\n\nbb) \n\nin den Aussprüchen über die im Fall 1 der\n\nUrteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die\n\nGesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen\n\nBedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 1 der Urteilsgründe)\n\nhat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß\n\nder Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitan-\n\ngeklagten Ö. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat. Die\n\nAnnahme eines Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet dage-\n\ngen durchgreifenden Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, kann\n\ndabei dahinstehen, ob sich eine bandenmäßige Tatbegehung aus den Fest-\n\nstellungen überhaupt ergibt, da sich das Landgericht insoweit lediglich auf\n\nVermutungen stützt.\n\nIm übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Ent-\n\nscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n\n22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von\n\nmindestens drei Personen voraussetzt. Dies hat der Große Senat zwar aus-\n\ndrücklich nur zum Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB)\n\nausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den Bandenraub (§ 250\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Ange-\n\nklagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen,\n\nda dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelas-\n\nsenen Anklage erhoben worden ist.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der Ur-\n\nteilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die tatbestandsmäßigen Voraus-\n\nsetzungen des § 241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht\n\nbelegt sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus-\n\ngeführt:\n\n\"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB\nhat das Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen\nFeststellungen zu Unrecht bejaht.\n\nDie Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit\nder Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens vor-\naus. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügt\ngrundsätzlich nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241\nRdNr. 3; Wallau JR 2000, 316). Das scheint auch der Aus-\ngangspunkt des Landgerichts zu sein; es hat darauf abge-\nstellt, der Beschwerdeführer habe \"der Zeugin Hu. die Be-\ngehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens ... ange-\nkündigt\" (UA S. 22). Zutreffend hat das Landgericht dabei auf\ndie angekündigte Brandstiftung verwiesen. Soweit der Be-\nschwerdeführer gegenüber der Zeugin Hu. geäußert hat,\nsie \"persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen\" (UA\nS. 14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB\nvor. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig\ntatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. Eser in\n\nSchönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; Lackner/Kühl,\nStGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).\n\nWas die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich aus\nden Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin\nHu. nicht. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfung\nder die Firma G. betreffenden Drohung mit derjenigen gegen\ndie Zeugin Hu. . Dass sie bei einer Brandstiftung in Gefahr\ngeraten und aus diesem Grunde \"ihr Verhalten schon noch\nbereuen\" werde, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Der Be-\nschwerdeführer hat die Brandstiftung ausdrücklich nicht mit\ndem der Zeugin Hu. angesonnenen Unheil in Verbindung\ngebracht, sondern, soweit es sie betraf, unabhängig von der\nBrandstiftung damit gedroht, auch sie persönlich habe etwas\nzu befürchten. Es kommt daher auf die angedrohten Modali-\ntäten der Brandstiftung an. Sollte sie, was das Landgericht\nnicht mitteilt, während der Geschäftszeit stattfinden und einen\nüberrumpelnden Ablauf nehmen, musste die Zeugin Hu. ein\nsie persönlich bedrohendes Verbrechen befürchten. Insoweit\nergibt sich, dass der Tatbestand je nach Deliktsstruktur des\nangedrohten Verbrechens erfüllt sein kann, wenn sich die Be-\ndrohung unmittelbar gegen eine juristische Person richtet.\nDazu bedarf es aber hinreichend konkreter Feststellungen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung der\n\nVerurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die insoweit verhängten Ein-\n\nzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nDie im Fall 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie die Unterbri-\n\ngungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern kein Rechts-\n\nfehler vorliegt.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__80-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-80-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__80-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__80-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-80-01-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__80-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:35.132527+00:00"}}