{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__79-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"4 StR 79/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die “besondere Erniedrigung” des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH NJW 2000, 672).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 79/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 23. November 2000 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nin dem den Fall II 2 der Urteilsgründe betreffenden\n\nEinzelstrafausspruch,\n\nb)\n\nim Gesamtstrafenausspruch.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexueller Nötigung und\n\nwegen Vergewaltigung\" unter Einbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe\n\naus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das\n\nLandgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum\n\nNachteil der Versicherungskauffrau Gudrun A. zur (Einzel-)strafe von vier\n\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer\n\nauch keine ausdrücklichen Einwendungen.\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand,\n\nsoweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 2 wegen \"Vergewaltigung\"\n\nzum Nachteil von Frau H. zu der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt hat. Das Landgericht hat die Strafe dem\n\nStrafrahmen des qualifizierten Tatbestandes des § 177 Abs. 4 StGB\n\nentnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des Absatzes 5\n\n2. Alt. der Vorschrift hat es verneint. Diese Strafrahmenwahl und die\n\nStrafzumessungserwägungen im engeren Sinne begegnen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der\n\nAngeklagte mit der Geschädigten, die als Prostituierte tätig war, für den Abend\n\ndes Tattages einen \"Hausbesuch\" in seiner Wohnung für die Dauer von zwei\n\nStunden und einen vereinbarten Preis von 500 DM verabredet. Da er jedoch\n\nüber kein Geld verfügte, um sie \"für ihre Dienste zu bezahlen\", hatte er von\n\nvornherein den Entschluß gefaßt, mit ihr \"auch gegen ihren Willen sexuelle\n\nHandlungen durchzuführen\" (UA 5). Nachdem Frau H. erschienen war,\n\nverschloß er die Wohnungstür. Bald darauf zog er ein Messer und eine\n\nWäscheleine bzw. einen Strick hervor und forderte Frau H. \"im Befehlston auf,\n\nsich auszuziehen, wobei er ihr das Messer entgegenhielt\", was sie aus Angst\n\ntat. Nachdem er sich ebenfalls entkleidet hatte, mußte sie sich auf den Bauch\n\nlegen. Sodann legte er sich auf sie und führte \"geschlechtsverkehrsähnliche\n\nBewegungen\" aus, wobei er das Messer \"in Reichweite\" ablegte. Anschließend\n\nmußte die Geschädigte mit ihm den Oralverkehr ausüben. \"Dabei hielt er das\n\nMesser wieder in der Hand\" (UA 6). Schließlich legte er sich wieder auf sie,\n\nsteckte sein Glied zwischen ihre Brüste und gelangte so zum Samenerguß.\n\nb) Hiernach hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht nach § 177\n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen “Vergewaltigung” (zur Bezeichnung der\n\nTat im Schuldspruch vgl. BGH NJW 1998, 2987, 2988; Lackner/Kühl StGB\n\n23. Aufl. § 177 Rdn. 11) verurteilt. Daß es nicht auch die weitere\n\nTatbestandsalternative des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift (Ausnutzen der\n\nschutzlosen Lage) als verwirklicht angesehen hat, beschwert den Angeklagten\n\nnicht. Die Feststellungen belegen auch, daß der Angeklagte das Messer im\n\nSinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB \"verwendet\" hat. Hierfür genügt, daß der\n\nTäter das gefährliche Werkzeug bei der Tat als Drohmittel einsetzt (BGH StV\n\n1998, 487; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00, jeweils zu § 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter aufgrund der Nähe\n\nzum Opfer diesem jederzeit ohne weiteres mit dem Messer Verletzungen\n\nbeibringen kann.\n\nc) Dagegen ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, daß\n\nder Angeklagte auch das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der\n\n\"Vergewaltigung\" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verwirklicht hat. Zwar hat\n\nder Angeklagte mit dem Oralverkehr eine sexuelle Handlung erzwungen, die\n\n- wie in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 beschrieben - \"mit dem Eindringen in den\n\nKörper verbunden\" war. Jedoch ist - wie die Revision zu Recht geltend macht -\n\ndie weitere Voraussetzung des Regelbeispiels, nämlich der \"besonders\n\nerniedrigende\" Charakter der abgenötigten sexuellen Handlung, nicht\n\ngenügend dargetan.\n\nZwar ist nach der Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB jede\n\nerzwungene sexuelle Handlung, die \"mit einem Eindringen in den Körper\n\nverbunden\" \n\nist, auch dann, wenn sie keinen Beischlaf darstellt, \n\nim\n\nSchuldspruch nicht als \"sexuelle Nötigung\", sondern als \"Vergewaltigung\" zu\n\nbezeichnen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99, bei Pfister NStZ-RR\n\n1999, 353 Nr. 32; Lackner/Kühl aaO). Doch genügt für die Annahme des\n\nRegelbeispiels abgesehen von dem erzwungenen Beischlaf nicht jede andere\n\nmit einer Penetration verbundene sexuelle Handlung. Vielmehr ist dies nur\n\ndann der Fall, wenn die dem Beischlaf \"ähnliche\" sexuelle Handlung das Opfer\n\n\"besonders erniedrigt\". Zwar kommt diesem einschränkenden Merkmal der\n\n\"besonderen Erniedrigung\" in Fällen des Oral- und Analverkehrs regelmäßig\n\nkeine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 2000, 254), weil sich der\n\nerniedrigende Charakter dieser sexuellen Handlungen im allgemeinen von\n\nselbst versteht. Grundsätzlich bedarf es aber, wie der Senat \n\nin der\n\nEntscheidung BGH NJW 2000, 672 f. = StV 2000, 198 ff. (m.krit.Bspr.\n\nRenzikowski NStZ 2000, 367 f.) näher ausgeführt hat, jeweils der positiven\n\nFeststellung der Umstände des Einzelfalls, die in wertender Betrachtung die\n\nAnnahme der \"besonderen Erniedrigung\" des Tatopfers stützen (so auch\n\nTröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 23 d; Lenckner/Perron \n\nin\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 20; a.A. Renzikowski aaO).\n\nDaran fehlt es hier.\n\nDie Feststellungen \n\nlassen die Möglichkeit offen, daß die vom\n\nAngeklagten erzwungenen \n\nsexuellen Handlungen einschließlich des\n\nOralverkehrs ihrer Art nach von der von ihm zuvor mit der Geschädigten\n\ngetroffenen Verabredung zum entgeltlichen Sexualverkehr umfaßt waren. Unter\n\ndiesen Umständen könnte der Senat die Auffassung des Landgerichts, \"diese\n\nArt des Sexualverkehrs (habe) eine besondere Erniedrigung der Geschädigten\n\ndargestellt\" (UA 10), nicht bestätigen. § 177 StGB schützt in erster Linie das\n\nRecht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 5). Deshalb\n\nist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die grundsätzliche Bereitschaft\n\ndes Tatopfers zu sexuellen Handlungen regelmäßig ein für die Beurteilung des\n\nSchuldgehalts der nach § 177 StGB qualifizierten Tat bestimmender Umstand\n\n(BGH StV 1995, 635 (nur LS); 1996, 26; BGH, Beschluß vom 21. November\n\n2000 - 4 StR 489/00; wie hier auch der 5. Strafsenat des BGH, NStZ 2001, 29;\n\ndagegen Bedenken des 2. Strafsenats des BGH, bei Pfister NStZ-RR 1998,\n\n326 Nr. 30 und Urteil vom 16. August 2000 – 2 StR 159/00). Der entscheidende\n\nGrund dafür, in Fällen der vorliegenden Art das Verhalten des Täters milder zu\n\nbeurteilen, liegt darin, daß das Schwergewicht des Tatunrechts nicht in der\n\nVerletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Tatopfers \n\nliegt,\n\nsondern in den weiter verwirklichten Straftatbeständen, mit deren Hilfe der\n\nTäter zum Vollzug der sexuellen Handlung gelangen will (BGH StV 1996, 26,\n\n27). Das \n\nläßt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch\n\nProstituierten uneingeschränkt zusteht (so der 2. Strafsenat des BGH bei\n\nPfister NStZ-RR 1998, 326 Nr. 30), unberührt. Davon zu trennen ist aber die im\n\nRahmen der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu\n\nerörternde Frage, ob die sexuellen Handlungen das Opfer \"besonders\n\nerniedrigen\". Vollzieht deshalb der Täter nur diejenigen sexuellen Handlungen,\n\nzu deren Durchführung sich das Tatopfer gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt\n\nhatte, so fehlt es regelmäßig an dem Anhalt, daß das Opfer – worauf es\n\nankommt – gerade die sexuellen Handlungen als entwürdigend empfindet (vgl.\n\nLackner/Kühl aaO). Daß sich der Täter dabei der Nötigungsmittel des § 177\n\nStGB in der Absicht bedient, seine sexuellen Ziele ohne Zahlung des\n\nvereinbarten Dirnenlohns zu erreichen, führt für sich allein nicht zu einer\n\nanderen Bewertung, sofern nicht weitere entwürdigende Umstände hinzutreten.\n\nAnders verhält es sich dagegen, wenn der Täter das Tatopfer zu anderen als\n\nden vereinbarten Sexualpraktiken zwingt.\n\nd) Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch in diesem Fall\n\nwegen “Vergewaltigung” unberührt; soweit nach der Senatsentscheidung NJW\n\n2000, 672 bei Nichtannahme “besonderer Erniedrigung” in diesen Fällen die\n\nTat im Schuldspruch nur als “sexuelle Nötigung” zu bezeichnen ist, hält der\n\nSenat daran nicht fest. Auf dem Rechtsfehler beruht aber der Strafausspruch.\n\nZwar ist der vom Landgericht angewandte Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB\n\nunabhängig von der Annahme eines besonders schweren Falles des\n\nAbsatzes 2 der Vorschrift eröffnet. Jedoch liegt es nahe, daß diese Annahme\n\ndie Erwägungen zum minder schweren Fall nach Absatz 5 2. Alt. der Vorschrift\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\ne) Davon abgesehen kann der Strafausspruch auch deshalb nicht\n\nbestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne\n\nebenfalls durchgreifende Rechtsfehler aufweisen. Das Landgericht wertet zu\n\nLasten des Angeklagten, \"daß er - obwohl sich Täter und Opfer aus\n\nvorangegangenen Sexualkontakten kannten - nunmehr den Geschlechts-\n\nverkehr erzwingen wollte\" (UA 16). Damit wertet das Landgericht zu Ungunsten\n\ndes Angeklagten letztlich, daß er die Tat begangen hat. Dies verstößt gegen\n\ndas Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschluß vom\n\n1. März 2001 - 4 StR 36/01). Aus dem gleichen Grund begegnet auch die\n\nweitere straferschwerende Erwägung rechtlichen Bedenken, \"der Angeklagte\n\n(habe) sich auch nicht von seinen Handlungen dadurch abbringen lassen, daß\n\noffensichtlich zwischen der Geschädigten und <ihrem Bekannten> per Handy\n\nKontakt bestand\" (UA 13).\n\nÜber den Einzelstrafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist deshalb\n\nneu zu befinden.\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe entzieht\n\nauch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nBGHSt: nein\n\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\n\nErzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem\n\nEindringen \n\nin den Körper verbundene sexuelle Handlungen\n\n(Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor\n\ngegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des\n\nbesonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn\n\nweitere entwürdigende Umstände die “besondere Erniedrigung” des\n\nOpfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH\n\nNJW 2000, 672).\n\nBGH, Beschluß vom 20. März 2001 – 4 StR 79/01 – LG Magdeburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__79-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-79-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__79-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__79-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-79-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__79-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:37.429302+00:00"}}