{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__67-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 67/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 67/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zweibrücken vom 14. November 2000\n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist,\n\n2. \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßi-\n\nger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a\n\nAbs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den – knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen veranlaßte der\n\nAngeklagte in den ausgeurteilten fünf Fällen die Lieferung von Rauschgift aus\n\nden Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er die Betäu-\n\nbungsmittel in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier übergab, der\n\nsie an Peter Z. in Deutschland auslieferte. Dort wurden die Drogen von\n\nnicht näher bezeichneten Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung er-\n\nfolgte direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in den Nie-\n\nderlanden Z. das Rauschgift, der es auftragsgemäß nach Deutschland\n\nverbrachte, wo es weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.\n\nb) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei den\n\nHandlungen, die das Landgericht rechtlich zutreffend als unerlaubte Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge bewertet hat, als Mitglied einer\n\nBande handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 - setzt der Begriff der\n\nBande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich\n\nmit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere\n\nselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-\n\nten Delikttyps zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum Begriff der Bande\n\nbeim (schweren) Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen.\n\nFür den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\n\nkann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. April\n\n2001 - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens zwei weiteren\n\nPersonen in der beschriebenen Weise zur Begehung von Rauschgiftdelikten\n\nzusammengeschlossen hat, kann indes den Urteilsfeststellungen nicht ent-\n\nnommen werden. Soweit das Landgericht – was unklar bleibt – von der Bildung\n\neiner “Zweierbande” zwischen dem Angeklagten und Z. ausgegangen\n\nsein sollte, genügt dies nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsa-\n\nchen nicht mehr. Die Entscheidung BGHSt 38, 26 ist damit überholt.\n\n2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige Begehung tragen\n\nkönnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf die\n\nGrundtatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Men-\n\nge ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich.\n\n3. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet, da die\n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die von der Verteidigung\n\nnach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erklärte “Revisions-\n\nrücknahme”, verbunden mit dem Antrag, daß der Angeklagte – wie geschehen -\n\nin fünf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen sei, ist unwirksam, da die\n\nRevision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-\n\nschränkt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344\n\nRdnr. 7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-67-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-67-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:01.626844+00:00"}}