{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__65-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"4 StR 65/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 65/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nSolin-Stojanov\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\n als beisitzende Richter\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.\n\nSeptember 2000 dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich began-\n\ngenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt wird.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\n\ngestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie\n\nführt lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses\n\nund – unter Wegfall der Einzelstrafaussprüche – zur Verhängung einer der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend dar-\n\ngelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischen\n\nder Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tat-\n\nbeitrag bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der\n\nM. A. Ltd. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte,\n\ndaß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines “über\n\nviele Jahre hinweg perfektionierten, ausgeklügelten Systems” Anleger warben\n\nund mit unwahren Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von Anlageverträ-\n\ngen und zur Zahlung der Geldeinlagen veranlaßten. Die einzelnen Vertragsab-\n\nschlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die\n\nsich der Angeklagte als mittelbarer Täter auch zurechnen lassen muß. Für die\n\nFrage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53\n\nStGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbei-\n\ntrag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der\n\nLeitung und Organisation der Firma M. A. Ltd., bestand (vgl. BGHR\n\nStGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1;\n\nBGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23). Der Senat\n\nändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-\n\ngen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige Angeklagte auf\n\nentsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafaussprü-\n\nche. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhal-\n\ntens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296,\n\n297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen\n\nbleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n (cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:12)(cid:15)(cid:6)(cid:4)(cid:25)(cid:26)(cid:10)(cid:2)(cid:27)\n\n(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:12)(cid:15) (cid:24)!\"(cid:22)(cid:24)(cid:12)#(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-65-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-65-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:34.315243+00:00"}}