{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__59-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"4 StR 59/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 59/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2001 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten P. und\n\nPr. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n30. Juni 2000, soweit es sie und den Mitangeklagten\n\nB. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert,\n\nberichtigt und zur Klarstellung neu gefaßt, daß schuldig\n\nsind\n\n1. \n\nder Angeklagte P. des schweren Bandendieb-\n\nstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren\n\nBandendiebstahls, des Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in vier Fällen, des Diebstahls in fünf Fällen,\n\ndes versuchten Diebstahls, der Körperverletzung,\n\nder Brandstiftung und des Vortäuschens einer\n\nStraftat,\n\n2. \n\nder Angeklagte Pr. des schweren Bandendieb-\n\nstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren\n\nBandendiebstahls, des Diebstahls und der uner-\n\nlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\neine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,\n\n3. \n\nder Angeklagte B. des Diebstahls in drei Fäl-\n\nlen, des versuchten Diebstahls, der Begünstigung\n\nund der Brandstiftung.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. nach der verkündeten Ur-\n\nteilsformel \"des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall\n\nbeim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, wobei es in\n\neinem Fall beim Versuch blieb, des Diebstahls in einem besonders schweren\n\nFall, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des Vortäu-\n\nschens einer Straftat\" und den Angeklagten Pr. \"des schweren Bandendieb-\n\nstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungs-\n\neinbruchsdiebstahls und der verbotenen Gewaltausübung über eine halbauto-\n\nmatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\" schuldig\n\ngesprochen. Es hat den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren und den Angeklagten Pr. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen sie Maßregeln nach §§ 69, 69 a\n\nStGB angeordnet.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen\n\nRechts; mit einer nicht ausgeführten und daher unzulässigen (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO) Rüge beanstandet der Angeklagte Pr. zudem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zu den Schuldsprüchen teilweise Er-\n\nfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte P. in dem hinzuverbundenen Verfahren\n\n71 Js 231/00 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einbruch in die Wohnung\n\nam M. 27 in M. am 4. November 1998, UA 37) verurteilt worden ist,\n\nbesteht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar\n\n2001 zutreffend ausgeführt hat, kein Verfahrenshindernis. Das Landgericht\n\nhatte nämlich auch insoweit die Eröffnung des Hauptververfahrens beschlos-\n\nsen:\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob in dem Verfahren 71 Js 231/00 Anklage\n\nzum Landgericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen und das\n\nVerfahren mit dem bereits eröffneten, dort anhängigen Verfahren zu verbinden.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift erklärten sich der Angeklagte P. und\n\nsein Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 15. Juni 2000 mit der Einbe-\n\nziehung der Anklage einverstanden. Im Anschluß daran wurde der Beschluß\n\ndes Landgerichts verkündet, daß die beiden Verfahren zur gemeinsamen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung verbunden werden.\n\nZwar entspricht dieser Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1\n\nStPO; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt aber die schlüssige und ein-\n\ndeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Beja-\n\nhung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, wo-\n\nbei eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftli-\n\nchen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2000, 442 m.w.N.). Mit der Erörterung der\n\nFrage der \"Einbeziehung\" der Anklageschrift vom 23. Mai 2000 in das bereits\n\nanhängige Verfahren in der Hauptverhandlung und dem im Anschluß daran\n\nverkündeten Verbindungsbeschluß hat das Landgericht inzidenter die Eröff-\n\nnungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht und eindeutig auch den Willen\n\nzum Ausdruck gebracht, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.\n\nII.\n\n1. Die Sachrügen der Beschwerdeführer führen zur Änderung der sie\n\nbetreffenden Schuldsprüche in folgenden, in den Urteilsgründen entsprechend\n\nder Numerierung in der Anklageschrift vom 20. März 2000 bezeichneten Fällen:\n\na) In den Fällen 1 und 3 der Anklage haben sich der Angeklagte P. \n\nund der Mitangeklagte B. jeweils nicht des Wohnungseinbruchsdiebstahls\n\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.), sondern des Diebstahls (in einem besonders\n\nschweren Fall) schuldig gemacht. Zwar ist der Angeklagte P. nach den\n\nFeststellungen im Fall 1 der Anklage am 25. Januar 1998 zur Ausführung der\n\nbeiden Diebstahlstaten in eine Wohnung eingestiegen und im Fall 3 der Ankla-\n\nge in eine Wohnung eingebrochen. Der Qualifikationstatbestand des § 244\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist aber erst nach Begehung dieser Taten durch das am\n\n1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n\n26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) in das StGB eingefügt worden. Demgemäß\n\nfinden als das gegenüber dieser Vorschrift mildere Gesetz die §§ 242, 243\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. Anwendung.\n\nb) Auch die Annahme eines von dem Angeklagten P. und dem Mit-\n\nangeklagten B. mittäterschaftlich versuchten Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls im Fall 12 der Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach\n\nden Feststellungen versuchten die Angeklagten am 11. oder 12. Mai 1998, zur\n\nAusführung des geplanten Diebstahls in ein Antiquitätengeschäft einzubre-\n\nchen. Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind jedoch nur ab-\n\ngeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorüberge-\n\nhend als Unterkunft dienen, nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume,\n\nwie die eines Antiquitätengeschäfts (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244\n\nRdn. 24). Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des versuchten\n\nDiebstahls schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, da\n\nsie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türschar-\n\nniere zum Hintereingang des Antiquitätengeschäftes durchtrennt und damit zur\n\nVerwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmit-\n\ntelbar angesetzt haben (vgl. BGHSt 33, 370; Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn.\n\n28 m. w. N.).\n\nc) Im Fall 17 der Anklage liegen entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht vor.\n\nDie Angeklagten P. und Pr. sind zwar in der Nacht zum 27. Februar\n\n1999 durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster zur Ausführung des Diebstahls\n\nin das Hotel eingedrungen, jedoch lediglich in einen \"Gastraum\" des Hotels.\n\nGasträume eines Hotels sind aber im Gegensatz zu von Gästen gemieteten\n\nZimmern keine Wohnräume im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 244 Rdn. 24), so daß insoweit nur eine Strafbarkeit nach §§\n\n242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben ist.\n\n2. Den aus den vorgenannten Gründen gebotenen Schuldspruchände-\n\nrungen steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß\n\nsich die insoweit geständigen Beschwerdeführer gegen die geänderten\n\nSchuldvorwürfe anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3. Soweit es den Angeklagten P. betrifft, steht der Änderung der\n\nSchuldsprüche in den Fällen 1, 3, 12 und 17 der Anklage auch nicht entgegen,\n\ndaß die Urteilsformel des schriftlichen Urteils insoweit – wie auch hinsichtlich\n\nder Fälle 6, 14, 23 der Anklage vom 20. März 2000 und des in dem hinzuver-\n\nbundenen Verfahren 71 Js 231/00 angeklagten Falles – aufgrund eines Fas-\n\nsungsversehens abweichend von der verkündeten Urteilsformel keinen Aus-\n\nspruch über die insoweit erfolgte Verurteilung enthält. Maßgebend ist die aus-\n\nweislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel \n\n(vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 18 m. N.), aus der sich ergibt,\n\ndaß der Angeklagte in den vorgenannten Fällen “des Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahls in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,\" schuldig\n\ngesprochen wurde. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist daher inso-\n\nweit, allerdings unter Berücksichtigung der in den Fällen 1, 3, 12 und gebote-\n\nnen Schuldspruchänderungen, zu berichtigen.\n\n4. Zur Klarstellung faßt der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten P. im Fall 5 der Anklage des\n\n“Diebstahls im besonders schweren Fall” schuldig gesprochen hat, war die ge-\n\nsetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen,\n\nda diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation, sondern lediglich eine\n\nStrafzumessungsregel enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260\n\nRdn. 25 m.w.N.).\n\nIII.\n\nTrotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der Beschwerdefüh-\n\nrer können die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die\n\nAussprüche über die Gesamtstrafen bestehen bleiben. Unter den hier gegebe-\n\nnen Umständen kann der Senat sicher ausschließen, daß die Strafkammer bei\n\nzutreffender rechtlicher Bewertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt\n\nhätte, zumal sie sich ersichtlich nicht an der unteren Strafrahmengrenze orien-\n\ntiert hat.\n\n IV.\n\nDie auf die Revision des Angeklagten P. gebotenen Schuld-\n\nspruchänderungen in den Fällen 1, 3 und 12 der Anklage sind gemäß § 357\n\nStPO auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken, dessen Revision als un-\n\nzulässig verworfen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 7);\n\nauch bei ihm hat aus den oben genannten Gründen die Schuldspruchänderung\n\nkeine Auswirkungen auf den Strafausspruch (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO Rdn. 16). Auch hinsichtlich des Angeklagten B. faßt der Senat den\n\nSchuldspruch insgesamt neu, da das Landgericht die als Diebstahl im beson-\n\nders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewertete Tat\n\n(Fall 5 der Anklage) in der Urteilsformel rechtsfehlerhaft als \"schweren Dieb-\n\nstahl\" bezeichnet hat.\n\n V.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis,\n\ndaß es sich empfiehlt, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen. Da-\n\nbei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der\n\nrechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten\n\nwerden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 102/99, vom 18. Ja-\n\nnuar 2000 – 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 – 5 StR 453/00;\n\nKroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.). Es er-\n\nschwert nicht nur die Lesbarkeit, sondern begründet auch die Gefahr von Feh-\n\nlern, wenn das Urteil lediglich auf Fallnummern der Anklage Bezug nimmt.\n\n VI.\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revisionen gibt keinen Anlaß, die Ange-\n\nklagten - auch nur teilweise - von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen\n\nKosten und Auslagen freizustellen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/4-str-59-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/4-str-59-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__59-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:55.328400+00:00"}}