{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__58-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"4 StR 58/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 58/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verur-\n\nteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Münster\n\n– Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom\n\n28. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen\n\n- wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen holte der – damals 71-jährige - Angeklagte\n\nim Februar 1997 Martina B. und Angelika Be. mit seinem Wohnmobil von\n\ndem Wohnheim für geistig Behinderte, in dem beide lebten, ab und fuhr mit\n\nihnen zu einem einsam an einem See gelegenen Parkplatz. Nachdem Angelika\n\nBe. auf Verlangen des Angeklagten das Wohnmobil verlassen hatte, forderte\n\ner Martina B. “in energischem Ton” auf, Hose und Schlüpfer auszuziehen.\n\nSie wollte dies zwar nicht, “traute sich jedoch aus Angst vor Schlägen des An-\n\ngeklagten” nicht, ihm Widerstand entgegenzusetzen. Außerdem war sie “ohne-\n\nhin aufgrund ihrer geistigen Behinderung, insbesondere angesichts der für sie\n\naussichtslosen Situation auf dem abgelegenen Parkplatz und in dem Wohnmo-\n\nbil unfähig zu einem Widerstand gegenüber dem Angeklagten”. Sie kam daher\n\ndem Verlangen des Angeklagten nach. Anschließend führte der Angeklagte mit\n\nMartina B. , die mehrfach laut um Hilfe rief, den Oral- und den Geschlechts-\n\nverkehr durch. Unmittelbar danach schickte der Angeklagte die weinende Mar-\n\ntina B. aus dem Wohnmobil und forderte nunmehr Angelika Be. auf, in das\n\nWohnmobil zu kommen. Obwohl diese zuvor die Hilfeschreie Martinas gehört\n\nhatte und deswegen sehr verängstigt war, folgte sie der Aufforderung, “da sie\n\naufgrund der auch bei ihr bestehenden geistigen Behinderung und angesichts\n\nder konkreten Situation auf dem abgelegenen und einsamen Parkplatz und der\n\ndominanten Art des Angeklagten sich psychisch nicht zu einem Widerstand in\n\nder Lage sah”. Im Innenraum des Wohnmobils verlangte der Angeklagte von\n\nAngelika Be. , daß sie sich Hose und Schlüpfer ausziehe und drohte – als sie\n\ndem nicht sofort Folge leistete – “ihr ansonsten eine zu `knallen´”. Daraufhin\n\nfolgte sie der Aufforderung des Angeklagten, der im weiteren an ihr sexuelle\n\nHandlungen vornahm.\n\n2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Vergewalti-\n\ngung bzw. sexueller Nötigung gemäß §§ 177, 178 StGB (a.F.):\n\nIn Bezug auf das Tatgeschehen zum Nachteil von Martina B. ist be-\n\nreits eine - hier allein als Nötigungsmittel in Betracht kommende - Drohung des\n\nAngeklagten nicht belegt. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, daß die Ge-\n\nschädigte “aus Angst vor Schlägen” keinen Widerstand leistete, könnten zwar\n\nauch vorausgegangene Mißhandlungen oder Drohungen eine fortwirkende\n\nRolle spielen und aus einer Gesamtschau heraus die Annahme einer Drohung\n\nim Sinne des § 177 StGB bzw. des § 178 StGB (a.F.) rechtfertigen (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 505). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen jedoch keinen\n\nhinreichenden Anhalt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß etwa der Ange-\n\nklagte die Geschädigte bereits bei einer der früheren gemeinsamen Fahrten\n\nbedroht oder körperlich mißhandelt hat.\n\nAuch die zu dem weiteren Tatgeschehen zum Nachteil von Angelika\n\nBe. getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Drohung im\n\nSinne der §§ 177, 178 StGB (a.F.). Der Tatbestand der genannten Vorschriften\n\nsetzt eine (qualifizierte) Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des\n\nOpfers voraus. Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körper-\n\nverletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib\n\noder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die\n\nkörperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).\n\nDie bloße Androhung von Schlägen - hier: dem Opfer “eine zu knallen” – reicht\n\ndaher nicht. Daß der Angeklagte der Geschädigten mit dieser Androhung be-\n\nsonders intensive Mißhandlungen in Aussicht gestellt haben könnte, kann dem\n\nUrteil nicht entnommen werden.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Senat auch nicht die\n\nÜberprüfung, ob der Angeklagte sich – statt wegen der ausgeurteilten Strafta-\n\nten - wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger (§ 179 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB a.F.) strafbar gemacht hat.\n\nDer Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., der gegenüber der\n\nseit dem 1. April 1998 geltenden Neufassung das mildere Gesetz darstellt (§ 2\n\nAbs. 3 StGB), setzt voraus, daß das Opfer aufgrund einer krankhaften seeli-\n\nschen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach-\n\nsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - unter Umständen\n\nauch im Zusammenwirken mit einer besonderen Tatsituation - keinen zur Ab-\n\nwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann\n\n(BGHSt 36, 145, 147). Ob dies hier der Fall war, vermag der Senat indes man-\n\ngels hinreichender Darlegungen in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen (zur\n\nDarlegungspflicht vgl. BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 5).\n\nDas Urteil teilt nämlich zur geistig-seelischen Verfassung der beiden Geschä-\n\ndigten im wesentlichen nur mit, daß Martina B. mit einem Intelligenzquoti-\n\nenten zwischen 50 und 70 “mittelgradig geistig behindert” (UA 3) und Angelika\n\nBe. bei einem solchen zwischen 70 und 75 “leicht geistig behindert” (UA 5)\n\nwar. Zudem bleibt nach den Urteilsfeststellungen letztlich unklar, ob die Ge-\n\nschädigten aufgrund ihres geistig-seelischen Zustandes zu einer Abwehr nicht\n\nin der Lage waren, oder ob sie aus Angst vor Drohungen des Angeklagten (ih-\n\nnen mögliche) Abwehrmaßnahmen unterlassen haben (zur Abgrenzung vgl.\n\nBGH NStZ 1981, 139, 140 sowie Laufhütte in LK 11. Aufl. § 179 Rdnr. 10).\n\nDie Sache bedarf daher weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Sollte die\n\nneu verhandelnde Strafkammer weder zur Annahme einer Strafbarkeit nach\n\nden §§ 177, 178 StGB noch nach § 179 StGB (jeweils a.F.) gelangen, so wird\n\nsie eine solche wegen Nötigung (§ 240 StGB) und - bei rechtzeitiger Stellung\n\neines Strafantrags - wegen (tätlicher) Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht zu\n\nziehen haben (vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140; NJW 1983, 636, 637).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/4-str-58-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/4-str-58-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:03.338153+00:00"}}