{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__56-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"4 StR 56/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 56/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. April 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 16. November 2000 auf-\n\ngehoben, soweit der Beschuldigten die Aussetzung der\n\nMaßregel zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die\n\nBeschuldigte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich da-\n\ngegen wendet, daß der Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der\n\nUnterbringung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2001\n\ndazu ausgeführt:\n\n\"Zutreffend rügt die Revision dagegen, daß die Frage der\nAussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht geprüft\nworden ist. Hierzu hätte die Tatsache Anlass geben müssen,\ndaß die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und daß zwischen\nder Tat und der Hauptverhandlung zwei Jahre vergangen wa-\nren, in denen sie - teilweise ohne Einnahme von Medikamen-\nten - in Freiheit gelebt hat und einer beruflichen Tätigkeit im\nZirkus nachgegangen ist (UA 7), ohne daß weitere strafbare\nHandlungen bekannt geworden sind. Zu berücksichtigen ist\nauch, daß im Fall der Aussetzung automatisch Führungsauf-\nsicht eintritt, in deren Rahmen Weisungen (§ 68 b StGB) er-\nteilt werden können (BGHR StGB § 67 b Abs. 1 Besondere\nUmstände 2).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache im Umfang der\n\nAufhebung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurück, da auch im Sicherungsverfahren deren Zuständigkeit gegeben\n\nist, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Tat zu den in § 74 Abs. 2\n\nSatz 1 GVG genannten Straftaten gehört (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 292;\n\nvgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 414 Rdn. 8 m.w.N.). Hier\n\nhatte zwar die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift der Beschuldigten nur\n\neine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverlet-\n\nzung vorgeworfen; das Sicherungsverfahren war dementsprechend auch vor\n\nder allgemeinen Strafkammer eröffnet worden. Nach den rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Urteilsfeststellungen, die insoweit auf der geständigen Einlassung der\n\nBeschuldigten beruhen, stellt sich die dem Verfahren zugrunde liegende Tat\n\njedoch als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\n\ndamit als eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Katalogtat\n\ndar. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Aussetzung der Unterbrin-\n\ngungsanordnung geht, ist für das weitere Verfahren eine Schwurgerichtskam-\n\nmer zuständig (zur Beachtung der besonderen funktionellen Zuständigkeit bei\n\nZurückverweisung vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Wirtschaftsstrafkammer 1;\n\nKuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 31).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/4-str-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/4-str-56-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:51.179378+00:00"}}