{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__52-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"4 StR 52/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 52/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Essen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer\n\nEntscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht. Der\n\nSenat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung -, daß\n\ndas Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gut-\n\nachtens eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.\n\nDie Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des\n\nLandgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigung\n\nseines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht\n\nbelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. März\n\n2001 dazu ausgeführt:\n\n\"Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten\nals ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer\nim Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungs-\nhandlung von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. Senatsent-\nscheidung NStZ 1982, 464 Nr. 7). Gerät der Täter anlässlich\neiner aus sonstigen Gründen verübten Tötung in sexuelle Er-\nregung, liegt es anders (vgl. BGHSt 2, 60, 62; Jähnke in LK,\n10. Aufl. § 211 RdNr. 7). So kann es sich den Feststellungen\nzufolge im vorliegenden Fall verhalten haben. Hiernach 'über-\nkam den Angeklagten ein Bedürfnis nach sexueller Betätigung\nund Befriedigung' spätestens, nachdem er auf seine Schwie-\ngermutter eingestochen und sie, nachdem die Klinge des mit\nTötungsvorsatz mitgebrachten Messers abgebrochen war,\ndurch Schlagen und Würgen die auf Seite 10 der Urteilsab-\nschrift dargestellten Verletzungen erlitten hatte. Daß der An-\ngeklagte mit den Tötungshandlungen zunächst aus anderen\nals sexuellen Motiven begonnen hat, wird durch die übrigen\nUrteilsausführungen, insbesondere auf Seite 20 UA, nicht\nausgeschlossen, liegt unter Berücksichtigung der Vorge-\nschichte der Tat nicht einmal fern. Die Darlegungen auf Seite\n20 UA scheinen im Übrigen vor allem zu bedeuten, dass den\nVergewaltigungshandlungen des Angeklagten eine sexuelle\nMotivation zugrundelag - und nicht etwa nur der Erniedrigung\ndes Opfers und des Ausübens von Macht dienten -, somit das\ndiesbezügliche Handeln des Angeklagten 'primär sexuell mo-\ntiviert war'. Zur Bewusstseinslage des Angeklagten hinsicht-\nlich der Verknüpfung von Tötungs- und Vergewaltigungs-\nhandlung fehlt eine eindeutige, die Feststellungen auf Seite\n10 UA widerlegende Aussage. Das Tatgeschehen ist ent-\nscheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte die maßgeb-\nlichen Ursachen für den Tod seiner Schwiegermutter gesetzt\nhat, bevor ihn 'das Bedürfnis nach sexueller Betätigung und\n\nBefriedigung' überkam. Von diesem Zeitpunkt an hat er ledig-\nlich dazu beigetragen, daß die gesetzten Ursachen fortwirken\nkonnten und schließlich der Tod des Tatopfers eintrat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung durch den Tatrichter.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Solin-Stojanov (cid:0)(cid:2)(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__52-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/4-str-52-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__52-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__52-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/4-str-52-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__52-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:02.188917+00:00"}}