{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__46-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"4 StR 46/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 46/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Ludwigshafen,\n\nRechtsanwalt aus Landau,\n\nRechtsanwalt aus Karlsruhe\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Landau vom 28. Juni 2000 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 4 der\n\nUrteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des\n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in vier Fällen, in einem Fall (Fall II 4 der Urteilsgründe) in Tateinheit\n\nmit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-\n\nnen in sieben Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-\n\nwandten, Beischlafs zwischen Verwandten und versuchter sexueller Nötigung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der\n\nAngeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\n\nhat nur einen geringen Teilerfolg.\n\nDer Verurteilung der Angeklagten liegen sexuelle Mißbrauchshandlun-\n\ngen zum Nachteil ihrer Kinder Michael (geboren am 21. Mai 1979) und Nicole\n\nH. (geboren am 18. September 1980) zugrunde. Die Angeklagte hat die\n\nTatvorwürfe bestritten.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ohne Erfolg beanstandet die\n\nRevision, daß sich die Angeklagte bei einer ergänzenden Vernehmung des\n\nNebenklägers Michael H. am 8. Juni 2000 gemäß § 247 Satz 1 StPO\n\naus dem Sitzungssaal entfernen mußte (Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO).\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nMichael H. machte - nach Belehrung gemäß den §§ 52, 55\n\nStPO - als Zeuge am 15. und 16. Mai sowie am 5. Juni 2000 Angaben zur Sa-\n\nche. Am 8. Juni 2000 wurde er - in Gegenwart eines Sachverständigen - erneut\n\nvernommen. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, er-\n\nklärte sich Michael H. weiter zur Sache. Sein anwaltlicher Vertreter\n\nstellte sodann \"gem. § 247 StPO den Antrag, für die weitere Vernehmung des\n\nZeugen die Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Er würde an-\n\nsonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen\". Die Ver-\n\nteidiger beantragten\n\n\"gemäß § 273 III StPO folgendes wörtlich protokollieren zu\nwollen. Frage RA W. [= Verteidiger der Angeklagten]:\n'Hat die Anwesenheit Ihrer Mutter Sie von Anfang an in die-\nsem Verfahren gehindert, alles zur Sache zu sagen?' Ant-\nwort des Zeugen: 'Ich habe mich überschätzt. Ich konnte\nnicht immer alles sagen.'\n\nZum Antrag der Nebenklage: Sollte diesem Antrag stattge-\ngeben werden, beantragt die Verteidigung, in der Gemäßheit\ndes § 247 a StPO zu verfahren.\"\n\nDie Strafkammer hat daraufhin folgende Beschlüsse verkündet:\n\n(1) Der Antrag auf wörtliche Protokollierung wird zurückge-\nwiesen, da es lediglich auf den Inhalt der gemachten Anga-\nben und nicht auf den exakten Wortlaut ankommt.\n\n(2) Für die Dauer der weiteren Vernehmung des Nebenklä-\ngers ist auf seinen Antrag hin die Angeklagte aus dem Sit-\nzungssaal zu entfernen (§ 247 Satz 1 StPO). Der Nebenklä-\nger hat angegeben, bei weiterer Anwesenheit seiner Mutter\n(der Angeklagten) werde er keine weiteren Angaben mehr\nmachen; damit droht der Verlust des Beweismittels, d.h. der\nNebenkläger will überhaupt nichts mehr, also auch die\nWahrheit nicht sagen (vgl. BGHSt 22, 18, 21).\n\nDer auf § 247 a StPO gestützte Antrag auf Videoverneh-\nmung wird zurückgewiesen, da es sich insoweit schon nach\ndem Wortlaut der Bestimmung um die Ultima Ratio handelt,\nvor deren Inanspruchnahme zunächst die Möglichkeit nach\n§ 247 StPO auszuschöpfen ist.\n\nDer Beschluß bezüglich der Entfernung der Angeklagten aus dem Sit-\n\nzungssaal wurde ausgeführt; der Angeklagten wurde – ”nach Rücksprache” mit\n\nden Verfahrensbeteiligten - für die Dauer ihrer Entfernung aus der Hauptver-\n\nhandlung Gelegenheit gegeben, in einem angrenzenden Zimmer eine Video-\n\nübertragung der Vernehmung des Nebenklägers mitzuverfolgen. Danach wurde\n\nsie wieder in den Sitzungssaal gerufen und vom Vorsitzenden über die Aussa-\n\nge des Zeugen unterrichtet. Michael H. machte - in Anwesenheit der\n\nAngeklagten - weitere Angaben zur Sache, blieb unvereidigt und wurde in all-\n\nseitigem Einverständnis entlassen.\n\nb) Die Vorgehensweise der Strafkammer weist keinen Rechtsfehler auf.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\ndas Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85) –\n\ngemäß § 247 Satz 1 StPO anordnen, daß sich der Angeklagte aus dem Sit-\n\nzungssaal entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung des\n\nZeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck\n\nder Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen,\n\nfalls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde (BGHSt 22, 18, 21;\n\nBGH StV 1995, 509; NStZ 1997, 402; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 1\n\nStR 480/00 = BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4). Diese\n\nRechtsprechung wird vom Schrifttum überwiegend gebilligt (vgl. nur Gollwitzer\n\nin Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 16; Diemer in KK 4. Aufl. § 247\n\nRdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 247 Rdn. 4; kritisch ledig-\n\nlich Hanack JZ 1972, 81). An ihr ist grundsätzlich festzuhalten; daran ändert\n\nauch die Einfügung des § 247 a StPO (audiovisuelle Zeugenvernehmung)\n\ndurch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I 820) nichts: Denn\n\nzum einen regelt § 247 a StPO nicht den Fall des § 247 Satz 1 StPO, daß\n\nnämlich zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegen-\n\nwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, zum anderen geht nach dem\n\neindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Entfernung des Angeklagten gemäß\n\n§ 247 StPO einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor (vgl. BGH NStZ 2001,\n\n261, 262; Diemer NJW 1999, 1667, 1669 f.; kritisch Rieß StraFo 1999, 1, 6;\n\nKuckein StraFo 2000, 397, 398). Durch § 247a StPO wird daher die bisherige\n\nRechtsprechung zu § 247 Satz 1 StPO nicht berührt. Ob es - obwohl im Gesetz\n\nnicht vorgesehen - aus Rechtsgründen geboten ist, dem aus dem Sitzungssaal\n\nentfernten Angeklagten - bei einem Sachverhalt wie hier - die Möglichkeit zu\n\ngeben, die Vernehmung des Zeugen durch eine Videosimultanübertragung\n\nmitzuverfolgen (vgl. v. Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; a.A. Schlüchter in SK-\n\nStPO § 247 a Rdn. 8; für eine entsprechende Regelung \"de lege ferenda\": 62.\n\nDJT, Beschlüsse IV 7 = NJW 1999, 121; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 247\n\nRdn. 14), muß der Senat nicht entscheiden; denn das Landgericht hat der An-\n\ngeklagten diese Möglichkeit eingeräumt.\n\nbb) Soweit die Revision einwendet, eine die Anwendung des § 247\n\nSatz 1 StPO in einem Fall wie hier voraussetzende \"psychische Druck- oder\n\nZwangssituation\" für den Zeugen habe nicht vorgelegen, war eine solche Lage\n\nnach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin gegeben: Der nach der An-\n\nklage in ständiger Angst vor der Angeklagten lebende, über Jahre hinweg\n\nschwer sexuell mißbrauchte Zeuge hat zur Begründung des Ausschließungs-\n\nantrags angegeben, er habe in Gegenwart seiner Mutter \"nicht immer alles\"\n\nsagen können; er habe sich insoweit \"überschätzt\". Diese nachvollziehbare\n\n(Selbst-) Einschätzung trägt den von der Rechtsprechung für eine Entfernung\n\nder Angeklagten geforderten \"Druck der Anwesenheit des Angeklagten\" für den\n\nZeugen (BGHSt 22, 18, 21; s. auch BGH NStZ 1999, 94 f.), auch wenn Michael\n\nH. bei anderer Gelegenheit seine Angaben (ohne \"immer alles\" zu sa-\n\ngen) in Gegenwart der Angeklagten gemacht hat. Eine weitere Befragung des\n\nZeugen dazu war nicht geboten. Die Vermutung der Verteidigung, der Zeuge\n\nhabe die Entfernung der Angeklagten aus \"taktischen\" Gründen - also rechts-\n\nmißbräuchlich - beantragt, ist nicht erwiesen; eine Rekonstruktion der Beweis-\n\naufnahme insoweit ist dem Senat versagt (vgl. BGH NStZ 1997, 296 m.w.N.).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen\n\nSachrüge führt nur zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß im Fall II 4 der\n\nUrteilsgründe die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt,\n\nweil insoweit - wie das Landgericht selbst ausführt (UA 98) - Strafverfolgungs-\n\nverjährung eingetreten ist. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Wegfall\n\ndes tateinheitlich begangenen Delikts im Schuldspruch auf die Höhe der im\n\nFall II 4 verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hätte; denn die Strafkammer hat\n\ndie eingetretene Strafverfolgungsverjährung bei der Strafzumessung berück-\n\nsichtigt (UA 109).\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! (cid:20)\"\n\n#%$’&((cid:30)! 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