{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__44-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 44/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 44/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 gemäß §§ 349\n\nAbs. 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 31. August 2000 - auch so-\n\nweit es den Mitangeklagten F. betrifft – mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Martin R. und den Mitange-\n\nklagten F. , der keine Revision eingelegt hat, des \"gemeinschaftlichen\n\nschweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten gemeinschaftlichen\n\nschweren Bandendiebstahls in zwei Fällen\" schuldig gesprochen. Den Ange-\n\nklagten Martin R. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten, den Mitangeklagten F. zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Ralf\n\nR. hat es wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls unter\n\nEinbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls und\n\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu\n\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-\n\nteilt. Daneben hat es bestimmt, daß die durch die einbezogene Entscheidung\n\nverhängte (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechter-\n\nhalten und ein Tatwerkzeug eingezogen wird.\n\nMit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Martin R. beanstandet dar-\n\nüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. Sie führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils zu-\n\ngunsten des Mitangeklagten F. .\n\n 1. Nach den Feststellungen kamen der Mitangeklagte F. und der\n\nAngeklagte Martin R. \"zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt\n\nvor dem 19.06.1999 ... stillschweigend überein, im einzelnen noch ungewisse\n\nEinbruchsdiebstähle gemeinsam zu begehen. Zu einem nicht mehr genau fest-\n\nstellbaren Zeitpunkt vor dem 27.06.2000 [gemeint ist der 27.6.1999 [UA 13,\n\n42/43]] vereinbarten die Angeklagten Reno F. , Martin R. und Ralf\n\nR. ebenfalls stillschweigend, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdieb-\n\nstähle, auch in unterschiedlicher Besetzung, gemeinsam zu begehen. Konkrete\n\nGespräche wurden hierzu nicht geführt; ausdrückliche Absprachen erfolgten\n\nnicht. Jedem Beteiligten war aber klar, daß gemeinsam fortgesetzt je nach Be-\n\ndarf Einbruchsdiebstähle begangen werden sollten\" (UA 11). In Ausführung\n\n\"dieser stillschweigenden Übereinkünfte\" brach der Mitangeklagte F. im\n\nZeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 19. November 1999 teilweise mit\n\ndem Angeklagten Martin R. (Fälle II 1, 4, 5), teilweise gemeinsam mit bei-\n\nden Angeklagten (Fälle II 3, 8) in Bürogebäude ein. Dort entwendeten die je-\n\nweiligen Täter u.a. Bargeld, Elektronikartikel und Lebensmittel. In zwei weite-\n\nren, gemeinschaftlich mit beiden Angeklagten begangenen Fällen (II 6 und 7)\n\nblieb es beim Versuch des Diebstahls.\n\n2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Der Angeklagte Martin R. hat bis auf den Fall II 8 der Urteilsgrün-\n\nde, der Angeklagte Ralf R. bis auf die Fälle II 7 und 8 bestritten, an den\n\nTaten des Mitangeklagten F. beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer\n\nsieht die beiden Angeklagten, soweit sie nicht geständig waren, im wesentli-\n\nchen durch die Angaben des Mitangeklagten F. als überführt an. Diese Be-\n\nweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\nZum Nachweis der Täterschaft der beiden Angeklagten stellt das Land-\n\ngericht jeweils darauf ab, daß der Mitangeklagte F. in seiner geständigen\n\nEinlassung “ein besonderes Täter– und Tatortwissen” (d.h. über die Tatörtlich-\n\nkeiten, den Tathergang und den Schaden) gezeigt habe, was seine Angaben\n\nals glaubwürdig erscheinen lasse (UA 21, 29, 31, 33, 37, 39, 41). Diese Über-\n\nlegung kann zwar die Täterschaft des Mitangeklagten F. belegen, nicht\n\naber ohne weiteres die der Angeklagten, zumal der Mitangeklagte F. bei\n\nder Polizei und in der Hauptverhandlung in gewichtigen Einzelheiten vonein-\n\nander abweichende Angaben gemacht hat (s. UA 26 ff.). Das Landgericht hat\n\nihm insoweit – etwa wenn er Taten “verwechselt” hat – hinsichtlich seiner\n\nGlaubwürdigkeit zugute gehalten, daß der “Einlassungswechsel ... angesichts\n\nder Vielzahl der [möglicherweise von ihm auch mit anderen begangen, s. UA\n\n27] Einbruchsdiebstähle ... und der daraus resultierenden Erinnerungsschwie-\n\nrigkeiten nachvollziehbar (sei)” (s. UA 27/30, 31, 33, 35). Mit der sich aufdrän-\n\ngenden Frage, ob Verwechselungen auch bei den Tatbeteiligungen möglich\n\n(oder aber auszuschließen) sind, hat sich die Strafkammer nicht auseinander-\n\ngesetzt. Wie die Revision des Angeklagten Martin R. zu Recht im einzel-\n\nnen beanstandet, fehlt es insoweit an einer Gesamtwürdigung aller für und ge-\n\ngen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten F. sprechenden Umstände\n\n(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 14; Mitangeklagte 2).\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet zudem – insoweit auch im Hin-\n\nblick auf den Mitangeklagten F. (§ 357 StPO) – die rechtliche Würdigung\n\ndes Landgerichts.\n\nNach der – vom Revisionsgericht auch für noch anhängige “Altfälle” zu\n\nberücksichtigenden – Änderung der Rechtsprechung zu den Bandendelikten\n\ndurch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]) setzt der Begriff\n\nder Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die\n\nsich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere\n\nselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-\n\nten Deliktstyps zu begehen. Danach wären die nach Auffassung des Landge-\n\nrichts durch eine “Zweier-Bande” begangenen Taten II 1, 4 und 5 nicht als\n\nschwere Bandendiebstähle zu werten. Auch bei den übrigen Taten (II 3, 6 bis\n\n8), bei denen die Strafkammer jeweils von einer “Dreier-Bande” ausgeht, kann\n\nder Schuldspruch nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil läßt sich keine Tat-\n\nsachengrundlage entnehmen, die erweist, daß sich die beiden Angeklagten\n\nund der Mitangeklagte F. – über eine bloße Mittäterschaft hinausgehend -\n\nauf eine gewisse Dauer zu zukünftig gemeinsamer Diebstahlsbegehung “ver-\n\nbunden” hatten. Da insoweit – auch im Hinblick auf die Fälle II 1 [bei dem\n\nSchuhabdruckspuren von drei unterschiedlichen Personen gesichert wurden,\n\nUA 22, 46], 4 und 5 – weitere Feststellungen möglich erscheinen, die eine Ver-\n\nurteilung wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls tragen können, hebt\n\nder Senat das Urteil insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatrich-\n\nter die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__44-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__44-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__44-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-44-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__44-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:01.179857+00:00"}}