{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__43-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"4 StR 43/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 43/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n21. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:16)\n\nSolin-S\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 26. Juni 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat\n\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben\n\nder Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem – zu Ungunsten des Angeklagten\n\neingelegten – Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich\n\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite und er-\n\nstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Dar-\n\nüber hinaus beanstandet sie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesan-\n\nwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie\n\nist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der\n\nGrundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung\n\nmöglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn\n\ndie Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze\n\noder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder\n\nlückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin\n\nnicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Stellungnahme vom 27. März 2001 im einzelnen zutreffend ausgeführt\n\nhat.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit\n\ndie Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Annahme eines minder schweren\n\nFalls der gefährlichen Körperverletzung äußert, bedarf keiner Entscheidung, ob\n\n– wie sie meint – die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft unter den\n\ngegebenen Umständen nicht hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden\n\ndürfen (vgl. BGH NStZ 1999, 193; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46\n\nRdn. 72). Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht – zu\n\nRecht und von der Beschwerdeführerin unbeanstandet – zugunsten des Ange-\n\nklagten berücksichtigt, wie namentlich seine erheblich verminderte Steue-\n\nrungsfähigkeit, kann der Senat ausschließen, daß es ohne die beanstandete\n\nErwägung die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hätte.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:27)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:18) (cid:31)(cid:6)!(cid:8)(cid:24)(cid:9)(cid:18)(cid:11)\"(cid:13)(cid:22)(cid:15)#\n\n$&%’(cid:24)(cid:9)((cid:8))*!+(cid:24)(cid:13)(cid:24)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/4-str-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/4-str-43-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:56.544220+00:00"}}