{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__36-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"4 StR 36/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 36/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 28. September 2000 im ge-\n\nsamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren\n\nRaubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung\n\nder Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 3. April 2000\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nFerner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nangeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unter-\n\nbringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und\n\ndamit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrah-\n\nmenwahl in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und die Strafzumessungs-\n\nerwägungen im engeren Sinne durchgreifenden rechtlichen Bedenken begeg-\n\nnen.\n\nDas Landgericht hat in den Fällen II 1 und 2 die wegen versuchten\n\nschweren Raubes verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheits-\n\nstrafe dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB ent-\n\nnommen. Eine weitere Milderung gemäß § 49 StGB hat es abgelehnt, “weil oh-\n\nne die Heranziehung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und des\n\nVersuchs ein minder schwerer Fall nicht hätte begründet werden können” (UA\n\n29). Dabei hat es übersehen, daß die zweifache Milderung des Regelstrafrah-\n\nmens des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen\n\nvon einem Monat bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden\n\nStrafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Falles\n\nist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Wahl des (doppelt) gemilder-\n\nten Regelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren\n\nSinne ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht die Strafen jeweils dem unteren\n\nBereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. BGH NStZ-RR\n\n2000, 43).\n\nIm übrigen weist die Strafbemessung im engeren Sinne durchgreifende\n\nRechtsfehler auf, soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten “seine\n\nLebensumstände” wertet: er habe “sich zu einer dissozialen Persönlichkeit\n\nentwickelt, ohne daß dafür ein Auslöser erkennbar” sei; er sei “nicht ernsthaft\n\ngewillt, seine Fähigkeiten sinnvoll einzusetzen”, und lebe “viel lieber auf Ko-\n\nsten anderer in den Tag hinein” (UA 28). Nach der Rechtsprechung dürfen\n\nUmstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berück-\n\nsichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf\n\nden Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Tä-\n\nters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23;\n\nBGH StV 1984, 21). Das ist hier nicht dargetan.\n\nIn den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht dem An-\n\ngeklagten zudem rechtsfehlerhaft strafschärfend angelastet, daß er sich “von\n\nden jeweils vorangegangenen Fehlschlägen nicht abhalten ließ, weitere Straf-\n\ntaten zu begehen. Dies spricht für eine erhebliche kriminelle Energie” (UA 28).\n\nDamit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die (weiteren) Taten über-\n\nhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies\n\nverstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH\n\nStV 1997, 129). Der Umstand, daß die Absicht des Angeklagten, “sich durch\n\neinen Überfall Geld für den Ankauf von Drogen zu beschaffen” (UA 11), zu-\n\nnächst scheiterte, könnte die in “enge(m) räumlichen, zeitlichen und situativen\n\nZusammenhang” (UA 30) stehende weitere Tatbegehung sogar eher in einem\n\nmilderen Lichte erscheinen lassen.\n\n3. Der Maßregelausspruch hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1\n\nStGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im\n\nÜbermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden\n\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seines\n\nHanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird\n\n(std. Rspr.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3). Die Urteilsgründe\n\nbelegen aber schon nicht die positive Feststellung der tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen des “Hanges”. Einerseits bejaht das Landgericht mit dem Sachver-\n\nständigen zwar einen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelmißbrauch.\n\nAndererseits meint das Landgericht abschließend, es könne “letztlich nicht\n\nausschließen, daß ein solcher Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt” (UA 31).\n\nDamit bleibt offen, ob sich der Tatrichter zweifelsfrei vom Vorliegen eines\n\n“Hanges” im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung\n\n(vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 5 m.N.) überzeugt hat, zumal auch\n\nder Sachverständige “zunächst erhebliche Zweifel geäußert (hatte), ob bei dem\n\nAngeklagten tatsächlich ein solcher Hang ... vorliegt” (UA 30). Verbleibende\n\nZweifel sind aber zugunsten des Angeklagten zu lösen und stehen deshalb der\n\nihn belastenden (vgl. BGHSt 38, 4, 7 m.w.N.) Maßregelanordnung entgegen.\n\nZwar sind den Urteilsgründen Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine jedenfalls\n\npsychische Rauschmittelabhängigkeit beim Angeklagten (vgl. zuletzt BGH, Be-\n\nschluß vom 30. Januar 2001 –1 StR 568/00) nahelegen; doch erlauben sie\n\ndem Senat nicht, die dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung zu bestätigen.\n\nDer Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß\n\nder neue Tatrichter – sollte er erneut die Unterbringung des Angeklagten in\n\neine Entziehungsanstalt anordnen – die besonderen Anforderungen zu be-\n\nachten hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Voll-\n\nstreckungsreihenfolge gelten (vgl. BGH StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teil-\n\nweiser, 4, 9 bis 13). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67\n\nAbs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder\n\nkranken Täters begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften\n\nErfolg verspricht (std. Rspr.). Die – wie das Landgericht meint – beim Ange-\n\nklagten “zur Zeit” fehlende “erforderliche selbstkritische Einstellung” (UA 32)\n\nvermag eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ebensowenig zu recht-\n\nfertigen wie die Erwartung, “eine solche Einstellungsänderung (könne) in der\n\nHaft erreicht werden” (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9 und\n\nZweckerreichung, leichtere 11, 12). Soweit das Landgericht schließlich darauf\n\nabstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte “nach erfolgreichem Ab-\n\nschluß der Therapie ... seine Bewährung in der Freiheit erprob(en) kann” (UA\n\n33), fehlt die Darlegung, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind,\n\ndaß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie\n\nsich dies bei diesem Angeklagten auswirken könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2\n\nVorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluß vom 30.\n\nJanuar 2001 – 1 StR 481/00).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:7)\n\n \n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/4-str-36-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/4-str-36-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:46.385165+00:00"}}