{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__33-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"4 StR 33/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 33/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfah-\n\nrensbeschwerden bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in alkoholisiertem\n\nZustand gemeinsam mit Viktor J. auf der B 213 zur Nachtzeit vorbeifahrende\n\nFahrzeuge anzuhalten, um in Richtung Meppen oder nach Quakenbrück mit-\n\ngenommen zu werden. Nachdem mehrere Fahrzeuge nicht angehalten hatten,\n\nstellte er sich beim Herannahen des von Stefan K. geführten PKW mit einer\n\nSchreckschußpistole etwa in die Mitte der Fahrbahn, um K. zum Anhalten zu\n\nveranlassen. Dieser verringerte seine Geschwindigkeit nur etwas und wech-\n\nselte auf die Gegenfahrbahn, um den Angeklagten nicht anzufahren. Als sich\n\nK. mit seinem Pkw etwa auf der Höhe des Angeklagten befand, schoß dieser\n\nzweimal mit seiner Schreckschußpistole auf das Fahrzeug. K. setzte jedoch\n\nseine Fahrt fort (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Wenig später näherte sich Marita\n\nH. mit ihrem Pkw dem Angeklagten, der wiederum mitten auf der Fahrbahn\n\nstand und seine Schreckschußpistole auf das herankommende Fahrzeug ge-\n\nrichtet hielt. Als sie den Angeklagten erblickte, fuhr sie langsamer und hielt\n\nschließlich an. Ihr Beifahrer Norbert W. stieg sodann aus. Nach einer kurzen\n\nAuseinandersetzung zwischen dem herbeigeeilten Viktor J. und Norbert W. \n\nging der Angeklagte auf W. zu, hielt ihm die Schreckschußpistole an den\n\nKopf und sagte, sie wollten nach Quakenbrück. W. erklärte hierauf, daß sie\n\nin die entgegengesetzte Richtung fahren würden. Daraufhin forderte der Ange-\n\nklagte von W. die Zahlung von 2000.- DM. Als W. erwiderte, er habe kein\n\nGeld, steckte der Angeklagte die Waffe ein. Im Anschluß konnte W. wieder\n\nin das Fahrzeug der Marita H. einsteigen, die die Fahrt fortsetzte (Fall II. 2\n\nder Urteilsgründe).\n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen zu Fall II. 1 der Urteilsgründe\n\nrechtlich als (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\n\n(§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und zu Fall\n\nII. 2 der Urteilsgründe als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)\n\nwiederum in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Stra-\n\nßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Dies hält insgesamt rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Feststellungen tragen weder im Fall II. 1 noch im Fall II. 2 der\n\nUrteilsgründe eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-\n\nverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nDie bisherigen Feststellungen belegen schon nicht, daß das Verhalten\n\ndes Angeklagten jeweils als Hindernisbereiten im Sinne dieser Vorschrift zu\n\nbewerten ist. Der Tatbestand setzt nach ständiger Rechtsprechung eine grobe\n\nEinwirkung von einigem Gewicht voraus (vgl. BGHSt 41, 231, 237 m.w.N.). Ge-\n\ngen eine solche Erheblichkeit des Eingriffs spricht hier jedoch, daß im Fall II. 1\n\nder Fahrzeuglenker K. ohne Schwierigkeiten dem in der Straßenmitte ste-\n\nhenden Angeklagten ausweichen und im Fall II. 2 die PKW-Fahrerin rechtzeitig\n\n– ebenfalls ersichtlich ohne Schwierigkeiten – ihr Fahrzeug vor dem Ange-\n\nklagten anhalten konnte. Jedenfalls lassen die Feststellungen nicht – wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-\n\nführt hat - erkennen, daß, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach\n\n§ 315 b Abs. 1 StGB ist, durch das Verhalten des Angeklagten eine konkrete\n\nGefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von\n\nbesonderem Wert eingetreten ist. Auch die subjektive Tatseite ist nicht hinrei-\n\nchend dargetan. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 wie auch Nr. 3 StGB setzen nämlich vor-\n\naus, daß der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Ein-\n\ngriff zu “pervertieren”; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in die\n\nSicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHSt 41, 231, 239). Hierfür\n\ngeben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhalt. Vielmehr spricht gegen\n\neine derartige Absicht, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur anhalten wollte,\n\num anschließend mitgenommen zu werden. Aus den genannten Gründen\n\nscheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 auch\n\neine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus (zur Abgabe eines\n\nSchusses als “ähnlicher, ebenso gefährlichen Eingriff” vgl. BGHSt 25, 306,\n\n308; 37, 256, 257/258).\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme einer (vollendeten) Nötigung\n\nim Fall II. 1, weil der Angeklagten “den Zeugen K. durch seine Stellung auf\n\nder Fahrbahn und die vorgehaltene Pistole dazu gezwungen [habe], diesem\n\nauszuweichen” (UA 15). Eine Tat i.S.d. § 240 StGB ist im Falle der Erzwingung\n\neiner Handlung vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nöti-\n\ngungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat (h.M.; vgl.\n\nEser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 240 Rdnr. 13). Nach den Feststel-\n\nlungen wollte der Angeklagte das Fahrzeug anhalten und damit gerade nicht\n\nzum Ausweichen zwingen. Damit kommt lediglich Versuch in Betracht (§§ 240\n\nAbs. 1, 3, 22 StGB).\n\nc) Schließlich kann auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs\n\nauf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) im Fall II. 2 keinen Bestand haben. Das Landge-\n\nricht hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zunächst nur die Ab-\n\nsicht hatte, von einem anzuhaltenden Autofahrer mitgenommen zu werden. Es\n\nist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er erst im\n\nRahmen der Auseinandersetzung mit W. spontan den Entschluß faßte, von\n\ndiesem die Herausgabe von Geld zu fordern (UA 16/17). Faßt der Täter den\n\nEntschluß zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem ande-\n\nren Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so\n\nfindet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen\n\nVorhabens keine Anwendung, wenn – wie hier – die dem fließenden Straßen-\n\nverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (BGHSt\n\n37, 256). Das Anhalten des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfüllt jedoch\n\nden Tatbestand der (vollendeten) Nötigung. Darüber hinaus könnte die unter\n\nVerwendung der Schreckschußpistole an W. gerichtete Aufforderung,\n\n2.000.- DM zu zahlen, eine Strafbarkeit wegen versuchter (schwerer) räuberi-\n\nscher Erpressung (§§ 255, 253, 250, 22 StGB) begründen. Da die bisherigen\n\nFeststellungen jedoch keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Ange-\n\nklagten zu dem Zeitpunkt enthalten, als er seine Schreckschußpistole wieder\n\neinsteckte, kann nicht überprüft werden, ob er von diesem Versuch gegebe-\n\nnenfalls nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-33-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-33-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:18.808659+00:00"}}