{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__31-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"4 StR 31/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 31/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Offenburg vom 12. September 2000 in den\n\nAussprüchen über die im Fall II 2 der Urteilsgründe ver-\n\nhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung und we-\n\ngen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung und Freiheitsberaubung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Anordnungen nach\n\n§§ 69, 69 a StGB getroffen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der im Fall II 2\n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe; im\n\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen eines gefährlichen Eingriffs in\n\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\n\nFreiheitsberaubung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nhat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Einzel-\n\nstrafe einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt, weil es rechtsfehlerhaft\n\nvon einer zweimaligen Verwirklichung des Tatbestandes des gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315\n\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB ausgegangen ist.\n\na) Nach den Feststellungen (UA 9/10) wollte der Angeklagte am Tattage\n\nIna M. , die sich endgültig von ihm getrennt hatte, \"notfalls mit Gewalt, zu sich\n\nzurückholen\". Hierzu wollte er sie auf die Rückbank seines Fahrzeugs locken\n\nund durch die aktivierte Kindersicherung am Aussteigen hindern. Versuche des\n\nAngeklagten, Ina M. zum Einsteigen in seinen Pkw Mercedes zu bewegen,\n\nscheiterten. Der Angeklagte packte Ina M. von hinten und stieß sie zum\n\nFahrzeug. Als Ina M. zu schreien begann und versuchte, sich loszureißen,\n\nsprühte ihr der Angeklagte Pfefferspray ins Gesicht, schob sie ins Auto, schloß\n\ndie Tür und fuhr los. Da sie wegen der Kindersicherung nicht aussteigen\n\nkonnte, geriet Ina M. in Panik, und trat mit den Füßen die Seitenscheibe\n\nhinter dem Beifahrersitz heraus. Sie kletterte mit den Füßen voraus aus dem\n\nfahrenden Fahrzeug, \"so daß sie sich nur noch mit dem Kopf und einem Teil\n\ndes Oberkörpers im Fahrzeuginnenraum befand\". Der Angeklagte hielt sie mit\n\neiner Hand an der Jacke und an den Haaren fest. \"Die Schuhe von Ina M. \n\nstreiften bereits am Boden, als der Angeklagte die Fahrt fortsetzte und sein\n\nFahrzeug noch beschleunigte, weswegen Ina M. die Beine anzog\". Der An-\n\ngeklagte forderte sie auf, wieder ins Fahrzeug hineinzuklettern, drohte ihr, sie\n\nanderenfalls zu überfahren, und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa\n\n30 km/h über mehrere 100 Meter weiter. In einer Sackgasse hielt er sein Fahr-\n\nzeug an, ließ Ina M. los. Diese fiel zu Boden, stand sofort auf und lief weg.\n\n\"Da der Angeklagte Ina M. wieder in seine Gewalt bringen wollte, fuhr er\n\nrückwärts auf sie zu, wobei er damit rechnete, sie mit dem Fahrzeug zu erfas-\n\nsen; eine mögliche Verletzung von ihr nahm er billigend in Kauf\". Ina M. \n\nwurde vom Fahrzeugheck seitlich an der rechten Hüfte angefahren und vom\n\nFahrzeug weggeschleudert. Der Angeklagte verfolgte Ina M. , die sofort auf-\n\ngestanden war und auf dem Gehweg stadteinwärts zu flüchten versuchte, mit\n\ndem Mercedes und fuhr schräg auf den Gehweg, um ihr den Weg abzuschnei-\n\nden. Als ein Mann eingriff und Ina M. über einen Zaun auf ein Privatgrund-\n\nstück hob, erkannte der Angeklagte, daß er nun \"nichts mehr ausrichten konn-\n\nte\", und fuhr davon.\n\nb) Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten rechtlich\n\nzutreffend eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NStZ\n\n1992, 33, 34) und, soweit er das Tatopfer mit seinem Auto angefahren hat, eine\n\nmit bedingtem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Da das Tatopfer nach dem Sprühen des Pfeffer-\n\nsprays \"Schmerzen in den Augen\" hatte (UA 9), ist auch insoweit - worauf das\n\nLandgericht allerdings nicht ausdrücklich abgestellt hat - der Tatbestand des\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGH NStZ 1995, 339; Stree in Schön-\n\nke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 6). Auch soweit das Landgericht den\n\nAngeklagten wegen eines zu den vorgenannten Delikten in Tateinheit stehen-\n\nden gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer ande-\n\nren Straftat gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1\n\nBuchst. b StGB verurteilt hat, hält der Schuldspruch im Ergebnis rechtlicher\n\nNachprüfung stand. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch\n\ndie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des\n\n§ 315 b StGB zweifach verwirklicht (vgl. UA 23).\n\n Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des\n\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nur ein-\n\nmal, nämlich dadurch verwirklicht, daß er mit seinem Mercedes rückwärts auf\n\nIna M. zufuhr, um sie \"wieder in seine Gewalt\" zu bringen, und dabei eine\n\nmögliche Verletzung des Tatopfers billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte hat\n\ndamit sein Fahrzeug im Straßenverkehr zweckwidrig als gefährliches, gewichtig\n\nauf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel miß-\n\nbraucht (vgl. BGHSt 28, 87, 89; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, er-\n\nheblicher 4 m.w.N.). Diese Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315\n\nb Abs. 1 Nr. 3 StGB führte zur konkreten Gefährdung des Tatopfers, das vom\n\nFahrzeug erfaßt wurde und unter anderem Prellungen am rechten Oberschen-\n\nkel und der unteren Brustwirbelsäule erlitt. Dabei handelte der Angeklagte in\n\nder Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315\n\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB), denn er wollte das Tatopfer, nachdem es ihm\n\nentkommen war, erneut seiner Freiheit berauben. Der zweckwidrige Einsatz\n\ndes Kraftfahrzeugs war mithin Mittel, die erneut beabsichtigte Freiheitsberau-\n\nbung (§ 239 Abs. 1 StGB) zu ermöglichen.\n\nRechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte habe den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dadurch ver-\n\nwirklicht, daß er zuvor über eine Strecke von mehreren 100 Metern mit einer\n\nGeschwindigkeit von etwa 30 km/h weitergefahren war, obwohl das Tatopfer\n\n\"sich nur noch mit einer Schulter und dem Kopf im Fahrzeug befand, während\n\ndie anderen Körperteile bereits aus dem Fahrzeug hingen\" (UA 23). Zwar kann\n\neine solche Gewaltanwendung gegen eine Mitfahrerin, die das Fahrzeug ver-\n\nlassen möchte, als anderer, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Vor-\n\nschrift aufzufassen sein. Voraussetzung ist jedoch, daß das Fahrzeug dabei\n\nzweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner\n\nZweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern\n\nzweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen miß-\n\nbraucht wird (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2; Eingriff, erhebli-\n\ncher 4). Dies ist jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte\n\nfuhr vielmehr allein deshalb weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan zu ver-\n\nwirklichen, Ina M. \"zu sich zurückzuholen\". Zudem hielt er das Tatopfer wäh-\n\nrend der gesamten Fahrtstrecke an der Jacke und an den Haaren fest und ließ\n\nes erst nach dem Anhalten in der Sackgasse los (UA 10). Das Weiterfahren\n\nerfolgte mithin nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines ande-\n\nren Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil sich der Angeklagte mit\n\ndem Tatopfer zu einer anderen Stelle begeben wollte. Dies ist zwar ein gefähr-\n\nliches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Ein-\n\ngriff in den Straßenverkehr dar (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff\n\n2, 4).\n\n2. Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe\n\nverhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs.\n\nDie zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch aufrechterhalten\n\nwerden, da die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nur auf dem aufge-\n\nzeigten Wertungsfehler beruht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 353 Rdn. 16).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)\n\nemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/4-str-31-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/4-str-31-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:31.608943+00:00"}}