{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__11-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"4 StR 11/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 11/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 17. August 2000, soweit der\n\nAngeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 83 Fällen, dabei in 30 Fällen in Tateinheit mit\n\nunerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjähri-\n\nge\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übri-\n\ngen freigesprochen. Ferner hat es die Einziehung von Gegenständen angeord-\n\nnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte veräußerte in der Zeit von Sommer 1998 bis zu seiner\n\nFestnahme am 7. Juni 1999 an seine - zum Teil minderjährigen - Abnehmer\n\nHaschisch in Mengen von einem bis zu sieben Gramm, \"um damit längerfristig\n\nund regelmäßig seinen damaligen Heroinkonsum zu finanzieren\" (UA 16). Zwar\n\nist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch - soweit\n\ner wußte, daß seine Abnehmer noch nicht volljährig waren, in Tateinheit mit\n\ngewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige\n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, an\n\nsich nicht zu beanstanden. Die von der Revision gegen die Strafbarkeit des\n\nHandeltreibens mit Haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken teilt der Senat nicht (vgl. BVerfGE 90, 145, 174 ff.; BVerfG NJW 1997,\n\n1910). Die Verurteilung kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil das\n\nLandgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Verkaufsge-\n\nschäften rechtsfehlerhaft beurteilt hat:\n\nSämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem\n\nAkt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten\n\nHandeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitge-\n\nhalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamt-\n\nmenge erfüllen, so daß auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie\n\ndasselbe Rauschgift betreffen, als unselbständige Teilakte im Sinne einer Be-\n\nwertungseinheit zu dieser Tat gehören (st. Rspr.; BGHSt 30, 28, 31; BGHR\n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 13 m.w.N.). Eine solche Bewertungseinheit\n\nkommt bei allen Absatzdelikten, also auch bei der Abgabe von Betäubungs-\n\nmitteln an Minderjährige, in Betracht (BGH NStZ 1999, 192). Zwar ist es nicht\n\ngeboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammen-\n\nzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie\n\nganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV 1999,\n\n431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m.w.N.). Hier liegen aber\n\nHinweise vor, die dies nahelegen.\n\nNach den Feststellungen kaufte der Angeklagte das Haschisch bei \"un-\n\nbekannt gebliebenen Lieferanten\" und verpackte es \"sodann in marktüblichen\n\nEinzelportionen, wobei er es - dem Grammpreis von 10,00 DM entsprechend -\n\nin marktüblichen Kleindosen aufteilte\". Dabei kam es ihm \"entscheidend darauf\n\nan, daß er auf längere Sicht mit seinen Haschischverkäufen kontinuierliche und\n\nerhebliche Einkünfte erzielte, um somit seinen eigenen täglichen Heroinkon-\n\nsum finanzieren zu können\" (UA 11). Bereits diese Ausgangssituation legt es\n\nnahe, daß der Angeklagte in dem Tatzeitraum jeweils größere Teilmengen Ha-\n\nschisch kostengünstig erworben hat, um die durch den Weiterverkauf beab-\n\nsichtigte Gewinnspanne erzielen zu können (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n16. November 2000 - 3 StR 457/00). Zudem hat der Angeklagte in den Fällen\n\nII 1 der Urteilsgründe jeweils zugleich an drei Minderjährige Konsumeinheiten\n\nvon einem Gramm und in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe Haschisch in\n\nMengen von fünf bis sieben Gramm bzw. drei Gramm an seine Abnehmer ver-\n\nkauft. Auch dies deutet darauf hin, daß sich zumindest einige Verkaufsakte auf\n\ndieselbe Einkaufsmenge bezogen haben.\n\nDie Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewer-\n\ntungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache des\n\nTatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu\n\nüberprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 344; BGH, Beschluß vom 24. Juli 1997 –\n\n4 StR 222/97 m. w. N.). Das Urteil verhält sich aber zu der Frage der Zusam-\n\nmenfassung einzelner Rauschgiftgeschäfte nicht. Da es sich insoweit revisi-\n\nonsrechtlicher Überprüfung entzieht, kann die Verurteilung nicht bestehen blei-\n\nben.\n\n2. Bedenken begegnet im übrigen auch die Annahme des Landgerichts,\n\ndie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sei “nicht nur tat- und\n\nschuldangemessen, sondern ausgesprochen milde”; denn nach den bisherigen\n\nFeststellungen ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er ins-\n\ngesamt lediglich etwa 143 g Haschisch veräußerte.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erneut zu prüfen sein. Soweit das\n\nLandgericht unter Hinweis auf die \"plausiblen Ausführungen\" des Sachverstän-\n\ndigen \"wegen der inzwischen therapiebedingt eingetretenen Stabilisierung des\n\nAngeklagten\" das Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB ver-\n\nneint hat, läßt sich dies nicht ohne weiteres mit den Feststellungen zu dem\n\nScheitern früherer Therapieversuche vereinbaren, zumal der Angeklagte sich\n\nim Tatzeitraum trotz der Substitution mit Methadon täglich ein bis zwei Gramm\n\nHeroin injizierte.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanovi\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:13)(cid:4)\n\n(cid:0)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__11-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/4-str-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__11-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__11-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/4-str-11-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR__11-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:51.817240+00:00"}}