{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_592-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-08-13","aktenzeichen":"4 StR 592/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 592/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. August 2002\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richte-\n\nrin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein und Athing und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanoviæ und Sost-Scheible am 13. August 2002 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-\n\ngegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg hat gegen den Betroffenen\n\nwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung)\n\neine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von ei-\n\nnem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Ein-\n\nspruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Be-\n\ntroffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Die-\n\nser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffene\n\nerschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin.\n\nSeine\n\n- insoweit bevollmächtigte - Verteidigerin beantragte daraufhin, den Betroffe-\n\nnen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und er-\n\nklärte für ihn zu Protokoll, daß die Fahrereigenschaft nicht bestritten und er\n\nsich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies den\n\nAntrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser – ent-\n\ngegen § 73 Abs. 2 OWiG – nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung\n\nnach dem Aufruf der Sache gestellt worden sei.\n\nGegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt, mit der er u.a. rügt, der Antrag auf Entbindung von der\n\nVerpflichtung zum persönlichen Erscheinen sei zu Unrecht als verspätet zu-\n\nrückgewiesen worden.\n\n2. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, das Urteil aufzuheben\n\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nEs vertritt die Ansicht, daß nicht nur der Entbindungsantrag noch zu Beginn der\n\nHauptverhandlung gestellt werden konnte, sondern daß die Verteidigerin als\n\nVertreterin des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin auch Erklärungen im\n\nSinne des § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte.\n\nAn der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht sich das Oberlan-\n\ndesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April\n\n1999 - Ss 144/99 (Z) - (NZV 1999, 436 = VRS 97, 187) gehindert. Nach Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts Köln kann ein vertretungsberechtigter Verteidiger\n\nin der Hauptverhandlung die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine\n\nEntbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung\n\ngeforderten Erklärungen des Betroffenen nicht nachholen.\n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2\n\nGVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Kann ein vom Betroffenen zu seiner Vertretung - auch in der\n\nHauptverhandlung - bevollmächtigter Verteidiger die in § 73 Abs. 2\n\nOWiG als Voraussetzung für eine Entbindung des Betroffenen von\n\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gefor-\n\nderten Erklärungen auch in der Hauptverhandlung wirksam für den\n\nunentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen abgeben?\"\n\n3. Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung für zulässig hält, hat\n\nbeantragt zu beschließen:\n\n\"Für den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen kann ein\n\nzu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigter Verteidiger die Er-\n\nklärung nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr in der Hauptverhand-\n\nlung abgeben.\"\n\nII.\n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorle-\n\ngungsvoraussetzungen nicht gegeben sind; denn der beabsichtigten Urteils-\n\naufhebung durch das Oberlandesgericht Naumburg steht die Rechtsprechung\n\ndes Oberlandesgericht Köln nicht entgegen.\n\n1. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1\n\nOWiG) setzt voraus, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich\n\nist (BGHSt 43, 241, 244; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37 m.w.N.).\n\nNur wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der\n\nvon der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden\n\nsoll, tragende Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kommt eine Vorlegung\n\nin Betracht (vgl. BGHSt 3, 234, 235; 33, 61, 63). Die Vorlegung ist hingegen\n\nnicht zulässig, wenn die unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Ent-\n\nscheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung sind (vgl. BGH VRS 59, 345,\n\n346; Hannich aaO).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorlegung unzulässig.\n\na) Gemäß § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene im Bußgeldverfahren\n\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindet\n\nihn jedoch auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache\n\ngeäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache\n\näußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts-\n\npunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). § 73 Abs. 3\n\nOWiG bestimmt, daß sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmäch-\n\ntigten Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Ver-\n\npflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat.\n\nb) Das Oberlandesgericht Naumburg hält das prozessuale Vorgehen\n\ndes Amtsgerichts – und damit das angegriffene Urteil – aus zwei Gründen für\n\nrechtsfehlerhaft: Zum einen deswegen, weil nach seiner Auffassung der Ent-\n\nbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte,\n\nund zum anderen, weil die (insoweit bevollmächtigte) Verteidigerin noch im\n\nHauptverhandlungstermin Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durf-\n\nte. Die erste – in der Literatur umstrittene (vgl. Göhler, OWiG 13. Aufl. § 73\n\nRdn. 4 m.w.N.) – Frage hat das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich offen ge-\n\nlassen (NZV 1999, 436; ebenso in VRS 95, 429, 431). Das Oberlandesgericht\n\nNaumburg ist deshalb nicht gehindert, die Aufhebung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils auf seine Rechtsauffassung zu stützen.\n\nSoweit das Oberlandesgericht in der beabsichtigten Entscheidung die\n\n– ebenfalls umstrittene (vgl. [bejahend] Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG Bd. 1\n\n[Stand: Januar 2002] § 73 Rdn. 10; [verneinend] Senge in KK-OWiG 2. Aufl.\n\n§ 73 Rdn. 19 und § 74 Rdn. 20) - Rechtsmeinung vertreten will, daß die Vertei-\n\ndigerin noch in der Hauptverhandlung Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG\n\nabgeben durfte - wozu sich das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht\n\ngeäußert hat -, handelt es sich nicht um eine mit der Urteilsaufhebung mitzu-\n\nentscheidende Rechtsfrage, für die möglicherweise eine Vorlegungspflicht be-\n\nstünde (vgl. BGHSt 17, 205, 207 f.; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.\n\n§ 121 GVG Rdn. 61 m.w.N.); denn mit der Urteilsaufhebung und der Zurück-\n\nverweisung erübrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage, weil inzwischen\n\ndadurch, daß durch die von der Verteidigerin für den Betroffenen in der Haupt-\n\nverhandlung abgegebene Äußerung für die kommende Hauptverhandlung eine\n\nErklärung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegt, eine andere Prozeßlage\n\nentstanden ist. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es daher in dem hier zu\n\nentscheidenden Fall nicht an.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_592-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/4-str-592-01","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_592-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_592-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/4-str-592-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_592-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:06.275352+00:00"}}