{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_587-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"4 StR 587/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 587/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 25. September 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim gesamten Strafausspruch,\n\nb) \n\nsoweit von der Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-\n\nhen worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine\n\nMaßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Landgericht\n\nnicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsan-\n\nstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier auf-\n\ndrängte. Der Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom\n\n19. Dezember 2001 dazu ausgeführt:\n\n\"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Kammer aus\nRechtsgründen verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, ob\ndie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt erfüllt sind. Dem Angeklagten, der\nseit 1996 heroinabhängig ist (UA S. 4), wurde auf Grund sei-\nner hochgradigen Abhängigkeit eine nicht ausschließbar er-\nheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt (UA S. 11, 17\nf). Sämtliche abgeurteilten Taten dienten der Sicherstellung\ndes Rauschgiftbedarfs des Angeklagten, der für seine Ku-\nriertätigkeit jeweils zehn Gramm des eingeführten Heroins als\nEntlohnung bekam, die auch dem Eigenverbrauch dienten\n(UA S. 7 ff.). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-\nhandlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens,\nsich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 19). Unter diesen\nUmständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, ob\nbei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zu-\nkunft infolge des bei ihm gegebenen Hangs erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach\n§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen\nVoraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5 f;\nBGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, daß\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-\nholung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hat\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem\nRechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB\n50. Aufl. § 64 Rdn. 17 m.w.N.).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nAuch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar sind die Strafzumes-\n\nsungserwägungen für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Senat vermag aber letztlich nicht auszuschließen, daß - wie der Genera l-\n\nbundesanwalt meint - die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mögli-\n\ncherweise niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine Maßrege-\n\nlanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_587-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/4-str-587-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_587-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_587-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/4-str-587-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_587-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:49.277456+00:00"}}