{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_585-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"4 StR 585/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 585/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\nRechtsanwalt\n als Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-\n\nbenklägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin\n\nvom 18. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihren schlafenden\n\nEhemann B. P. heimtückisch getötet zu haben, freigesprochen. Die\n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger wenden sich mit ihren auf die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen diesen Freispruch. Die\n\nRechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen tö-\n\ntete die Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr des folgenden\n\nMorgens im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung ihren Ehemann durch\n\nzwei Schüsse aus einer Kleinkaliberpistole. Jeder der beiden Schüsse, die das\n\nOpfer linksseitig vorne in den Oberkörper und in die rechte Hinterkopfseite ge-\n\ntroffen hatten, war für sich genommen tödlich. Die Waffe hatte sich die Ange-\n\nklagte tags zuvor für einige Tage in einem Schützenverein ausgeliehen. Zwei\n\nzugehörige Patronen hatte sie dort heimlich an sich genommen. Die Leiche,\n\nsowie die mit Blut verschmierte Bettwäsche und eine Reisetasche verbrannte\n\nund vergrub die Angeklagte zwei Tage später in einem Waldstück.\n\n2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ange-\n\nklagte, die bestreitet, ihren Ehemann getötet zu haben, in Notwehr gehandelt\n\nhat. Es hat sie deshalb aus Rechtsgründen freigesprochen.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, B. P. , der seit Jahren immer\n\nwieder aus nichtigen Anlässen gegen die Angeklagte gewalttätig geworden sei,\n\nhabe diese auch in der Tatnacht angegriffen, um sie zu schlagen. Der Ange-\n\nklagten sei es gelungen, die Tatwaffe, die sie in der Wohnung versteckt ge-\n\nhalten habe, zu ergreifen. Sie habe ihrem Ehemann zunächst damit gedroht.\n\nAls dieser sich ihr trotzdem bedrohlich genähert und versucht habe, ihr die\n\nWaffe wegzunehmen und sie zu \"verprügeln\", habe sie aus \"Angst und Erre-\n\ngung\" zweimal kurz hintereinander geschossen. Der erste Schuß habe das\n\nOpfer vorne in den Oberkörper getroffen. Als B. P. , \"sich nach links\n\nunten drehend\" (UA 10), auf sie gestürzt sei und versucht habe, sie an den\n\nBeinen oder am Rumpf zu packen, habe sie den zweiten Schuß abgegeben,\n\nder das Opfer in den Hinterkopf getroffen habe.\n\n3. Die Erwägungen, auf die die Strafkammer das nicht ausschließbare\n\nVorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr stützt, halten sachlich-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Zwar darf der Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie\n\ndie Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, ohne sich in Widerspruch\n\nzu ihrer Einlassung zu setzen, entlastende Umstände zum Vorliegen einer\n\nNotwehrsituation vorzutragen. In einem solchen Fall ist von der für sie günstig-\n\nsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht\n\nkommt (vgl. BGH StV 1990, 9). Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Ge-\n\nsichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu\n\nGunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur ver-\n\nnünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unter-\n\nstellungen zu Gunsten der Angeklagten (vgl. BGH aaO; BGHR StPO § 261\n\nÜberzeugungsbildung 18, 22). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen\n\nlassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und\n\ndie vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist\n\noder sich als bloße Vermutung erweist (BGHR StPO § 261 Vermutung 11).\n\nDiesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das angefochte-\n\nne Urteil nicht.\n\nEinziger Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagte in Notwehr gehandelt\n\nhaben könnte, ist der Umstand, daß B. P. seine Ehefrau nicht nur seit\n\nJahren betrog, sondern häufig auch schlug. Die Annahme, daß ein solcher\n\nkörperlicher Übergriff durch B. P. auch in der Tatnacht stattgefunden\n\nund die Angeklagte zur Notwehr berechtigt hat, stützt die Strafkammer auf zwei\n\nUmstände, denen sie \"erhebliches Gewicht\" beimißt (UA 34): Gegen eine Tat-\n\nplanung und für eine Notwehrsituation spreche zum einen der Zeitpunkt der\n\nTatausführung. Wegen eines auf den Folgetag der Tat kurzfristig angekündig-\n\nten Besuchs eines Verwandten ihres Ehemannes habe die Angeklagte mit ei-\n\nner alsbaldigen Nachfrage nach dessen Verbleib rechnen müssen. Wäre die\n\nTat geplant gewesen, hätte es nahegelegen, diese zu verschieben, was mög-\n\nlich gewesen wäre, da die Angeklagte sich die Waffe erneut hätte verschaffen\n\nkönnen. Zum anderen spreche gegen eine geplante Tötung, daß die Ange-\n\nklagte das Fahrzeug, mit welchem sie die Leiche abtransportiert habe, nicht\n\nbereits vor der Tat, sondern erst danach ausgeliehen habe.\n\nWeder der Frage des Tatzeitpunkts, noch dem Umstand, daß die Ange-\n\nklagte erst nach der Tat das Fahrzeug zum Abtransport der Leiche organisier-\n\nte, kann jedoch der von der Strafkammer zugrundegelegte Beweiswert zuge-\n\nmessen werden.\n\naa) Das Landgericht legt nicht dar, weshalb es sich für die Angeklagte\n\nfür den Fall einer Tatplanung ihres Ehemannes aufgedrängt haben könnte, sich\n\nschon im Rahmen der Tatvorbereitung um ein Fahrzeug für den Abtransport\n\nder Leiche zu bemühen. Vielmehr spricht die Feststellung, daß sich der Getö-\n\ntete häufig, auch über Nacht, außer Haus aufhielt, ohne die Angeklagte hier-\n\nüber zuvor zu informieren (UA 7) - dies war auch in der ersten Nacht nach Be-\n\nschaffung der Tatwaffe der Fall (UA 8) - dafür, daß die Angeklagte selbst bei\n\nPlanung der Tat wegen des für sie nicht vorhersehbaren Tatzeitpunkts jeden-\n\nfalls keine bis ins einzelne gehende Vorkehrungen für die Spurenbeseitigung\n\ntreffen konnte. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinan-\n\nder.\n\nbb) Mit ihrer Annahme, der Zeitpunkt der Ausführung der Tat spreche\n\nwegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gegen eine geplante Tat, trägt die\n\nStrafkammer den übrigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend Rechnung.\n\nDanach gelang es der Angeklagten nämlich am Morgen nach der Tötung ihres\n\nEhemannes, ihrem Schwager, ohne bei diesem Mißtrauen zu erwecken, eine\n\nplausible Erklärung für die Abwesenheit ihres Ehemannes zu geben (UA 10).\n\nAuch der Tatzeitpunkt ist deshalb kein geeignetes Argument, eine Notwehrlage\n\n\"naheliegender erscheinen\" zu lassen als eine auf einem spontanen Entschluß\n\nder Angeklagten beruhende, nicht gerechtfertigte Tötung ihres Ehemannes.\n\nb) Dagegen hat das Landgericht eine Vielzahl von Umständen festge-\n\nstellt, die dafür sprechen, daß die Angeklagte nicht gehandelt hat, um einen\n\ngegenwärtigen Angriff von sich abzuwenden, sondern um sich ihres Eheman-\n\nnes, dessen Demütigungen und Gewalttätigkeiten sie nicht länger hinnehmen\n\nwollte, auf Dauer zu entledigen.\n\naa) Soweit das Landgericht jedes dieser Indizien einzeln in seiner Be-\n\nweisbedeutung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß\n\nauch eine die Angeklagte nicht belastende Deutung möglich erscheint, läßt\n\ndiese Vorgehensweise besorgen, daß die Strafkammer den Zweifelsgrundsatz\n\nrechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen angewandt und sich so den\n\nBlick dafür verstellt hat, daß mehrdeutige Indizien mit der ihnen zukommenden\n\nUngewißheit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). So gelangt das sachverständig be-\n\nratene Landgericht beispielsweise in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nzu dem Ergebnis, die Reihenfolge der Schußabgabe könne nicht mehr festge-\n\nstellt werden (UA 28). Es durfte dieses \"non liquet\" jedoch nicht, wie gesche-\n\nhen, zum Anlaß nehmen, außerhalb der gebotenen Gesamtabwägung zu Gu n-\n\nsten der Angeklagten davon auszugehen, daß das Tatopfer zuerst in die linke\n\nvordere Oberkörperhälfte getroffen wurde und der Schuß in den Hinterkopf erst\n\nerfolgte, als B. P. in Richtung der Angeklagten stürzte, sie zu packen\n\nversuchte und sich dabei nach links unten drehte. Es läßt sich nicht ausschlie-\n\nßen, daß die isolierte Bewertung dieser und weiterer Indiztatsachen sich im\n\nRahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft zum Vorteil der Angeklagten\n\nausgewirkt hat.\n\nbb) Hinzu kommt, daß die Strafkammer einem vom Zeugen R. ge-\n\nschilderten Gespräch mit der Angeklagten (UA 31 f.) in rechtlich zu beanstan-\n\ndender Weise keine entscheidende Aussagekraft zugebilligt hat. Diese\n\nSchlußfolgerung beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Der Zeu-\n\nge hat angegeben, mit der Angeklagten ca. zwei bis drei Monate vor der Tat\n\nein Gespräch über \"genau die Art der Tötung und Leichenbeseitigung\" geführt\n\nzu haben, wie sie beim Tatopfer \"später angewandt\" worden sei. Die Straf-\n\nkammer hat zwar nicht ausgeschlossen, daß es ein Gespräch dieses Inhalts\n\ngab, hat aber nicht festzustellen vermocht, daß die Angeklagte dieses Ge-\n\nspräch mit dem ihr \"in keiner Weise nahestehenden\" Mitschüler suchte, um\n\nsich bei diesem gezielt nach Möglichkeiten, einen Menschen zu töten und die\n\nSpuren einer solchen Tat zu beseitigen, zu erkundigen. Das Landgericht ist\n\ndeshalb der Auffassung, daß dieses Gespräch mit einer Tatplanung ebenso\n\nvereinbar sei, wie mit der Möglichkeit, daß sich die Angeklagte erst nach der\n\ngerechtfertigten Tötung ihres Ehemannes dieses Gesprächs erinnerte und ihre\n\nErkenntnisse daraus für die Beseitigung der Leiche nutzte. Hiermit nicht in Ein-\n\nklang zu bringen ist die Aussage des Zeugen bei der Polizei, er sei von der\n\nAngeklagten angesprochen worden. Die Strafkammer berücksichtigt bei ihrer\n\nWürdigung auch nicht, daß das Gespräch mit dem Zeugen R. nicht nur die\n\nSpurenbeseitigung, sondern auch die \"Art der Tötung\" eines Menschen betraf.\n\nIhre Schlußfolgerung, die Angeklagte habe ihre Erkenntnisse aus dem Ge-\n\nspräch nur für die Beseitigung der Leiche genutzt, schöpft den Beweiswert der\n\nZeugenaussage daher nicht vollständig aus. Um die dem Gespräch beigemes-\n\nsene Bedeutung nachvollziehen zu können, hätte es deshalb der näheren\n\nDarlegung der Aussage des Zeugen zum Zustandekommen, Verlauf und Inhalt\n\nseiner Unterhaltung mit der Angeklagten bedurft.\n\ncc) Daß keiner der Wohnungsnachbarn die beiden Schüsse akustisch\n\nwahrgenommen hat, bewertet die Strafkammer ebenfalls als \"mehrdeutiges\"\n\nIndiz (UA 27). Die fehlende Wahrnehmung der Schüsse läßt sich nach Auffas-\n\nsung des Landgerichts sowohl auf eine mögliche Geräuschabdeckung bei Ab-\n\ngabe der Schüsse unter Zuhilfenahme des später von der Angeklagten ver-\n\nbrannten Kopfkissens als auch auf den alltäglich herrschenden Lärm in der\n\nHochhaussiedlung, in der sich die eheliche Wohnung der Angeklagten befand,\n\nzurückführen. Auch hier weist die Beweiswürdigung Lücken auf. Die Strafkam-\n\nmer setzt sich - trotz erfolgter Tatrekonstruktion - weder mit der Tatsache aus-\n\neinander, daß in den späten Abend- bzw. Nachtstunden auch in einem Hoch-\n\nhaus die Intensität von Alltagsgeräuschen nachläßt, noch damit, daß die\n\nSchüsse nach den getroffenen Feststellungen nicht unmittelbar nacheinander\n\nabgegeben wurden, sondern ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den\n\nSchüssen liegen mußte, was bei fehlender Schalldämpfung zusätzlich zu einer\n\nbesseren Wahrnehmbarkeit führen konnte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Angeklag-\n\nten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftent-\n\nschädigung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Richterin am Bundesgerichtshof\n Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tepperwien Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_585-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-585-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_585-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_585-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-585-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_585-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:49.577573+00:00"}}