{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_583-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"4 StR 583/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 583/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2001,\n\nsoweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und die Mitangeklagten von\n\nM. und K. , deren Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem\n\nVorwurf der (banden- und gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30\n\nFällen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die\n\nerlittene Untersuchungshaft zu entschädigen \n\nist. Mit \n\nihrer hiergegen\n\ngerichteten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts \n\nrügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des\n\nfreisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene\n\nVerfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.\n\nDie dem Freispruch \n\nzugrundeliegende Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\n1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten auf der\n\nGrundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren\n\ndie Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt\n\nworden. Dem Mitangeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund\n\neines gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten von M. \n\ngefaßten Tatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren\n\ngelegenen Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM\n\nund später 800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht\n\ngestellt, daß “die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern\n\nwürden. Unter dem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine\n\nvon ihr beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in\n\n30 Fällen Schutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist\n\ndem Angeklagten, der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet\n\nworden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M. \n\nerklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt\n\nwerde.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich ebenso wie die\n\nMitangeklagten zur Sache nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen Gründen\n\nfreigesprochen. Es hat hierbei die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko. in der\n\nHauptverhandlung zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und\n\nohne jeden Zwang geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren\n\nBetrieb zu erhalten. Von “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.\n\nSie habe sich nie persönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von\n\nM. von seiner Statur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).\n\nDas Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die\n\nBekundungen der Zeugin \n\nin der Hauptverhandlung \n\ninhaltlich von den\n\nAussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen\n\ngetätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer\n\nAnhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der\n\nWahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den\n\nAngaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.\n\n3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der\n\nRegel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob\n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist\n\nin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung\n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §\n\n261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung\n\nerschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen\n\nauseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §\n\n261 Beweiswürdigung 2).\n\n4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zugrundeliegende\n\nBeweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im\n\nErmittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in\n\ndiesem Zusammenhang \n\nin den Urteilsgründen unter Benennung von\n\nBlattzahlen \n\nauf \n\ndie \n\nsich \n\nbei \n\nden Verfahrensakten \n\nbefindlichen\n\nVernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige\n\nBezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).\n\nDem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten\n\nTatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht\n\n- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen \n\n- Aussage \n\nin der\n\nHauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der\n\nGlaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich\n\nab.\n\nb) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren\n\nGesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.\n\nWeicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem\n\nwesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die\n\nEntscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die\n\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\n\nEntscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen\n\neinbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der\n\nVerurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das\n\nangefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie \n\nUrteilsgründe \n\nverhalten \n\nsich \n\nweder \n\nnäher \n\nzur\n\nEntstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus\n\nwelchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, den\n\nAngeklagten und die Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu\n\nbelasten. Entsprechender Darlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft,\n\nweil die Zeugin Ko. die Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet\n\nhat, sondern darüber hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die\n\ngegen diese daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv\n\nunterstützt hat, daß \n\nsie dem Angeklagten \n\nzum Nachweis der\n\nSchutzgeldzahlungen von der Polizei zur Verfügung gestelltes sog.\n\n“Vorzeigegeld” aushändigte.\n\nDas Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung\n\neine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -\n\nabgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden\n\nmüssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf\n\nzurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu\n\nzu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender\n\nDruck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin\n\nR. frühere (belastende) Angaben mit einer eher \n\nfadenscheinigen\n\nBegründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).\n\nDie Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nHierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit\n\neinem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich\n\nausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen\n\nkann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).\n\nTepperwien Maatz Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_583-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-583-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_583-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_583-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-583-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_583-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:09.545465+00:00"}}