{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_578-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"4 StR 578/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 578/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\n\nseiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens\n\nauf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.\n\nNach den Feststellungen spiegelte die Mitangeklagte G. , die der Pro-\n\nstitution nachging, dem Angeklagten im Februar 2001 wahrheitswidrig vor, der\n\nKaufmann K. schulde ihr insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 DM\n\nals Gegenleistung für erbrachte sexuelle Handlungen, den sich dieser zu zah-\n\nlen weigere. Auf Vorschlag der Mitangeklagten suchten beide den K. in des-\n\nsen Lagerhalle auf, um die angeblichen Schulden gewaltsam einzutreiben. Die\n\nAngeklagten versetzten ihm, u.a. mit einem Gummiknüppel, mehrere Schläge,\n\nworaufhin er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen diverse Schmuckstücke\n\nsowie 1.300 bis 1.500 DM Bargeld an die Angeklagten übergab. Um von ihm\n\nweiteres Bargeld zu erlangen, zwangen die Angeklagten den Geschädigten\n\nsodann, gemeinsam mit ihnen zur Hauptpost zu fahren. K. sollte dort von sei-\n\nnem Konto weiteres Geld abheben. In Begleitung des Angeklagten mußte sich\n\nder Geschädigte in die Schalterhalle der Poststelle begeben, wo er sich\n\nschließlich hinter einer Bedientheke in Sicherheit bringen konnte.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten W. wegen erpresse-\n\nrischen Menschenraubs kann keinen Bestand haben, da die Würdigung der\n\nStrafkammer zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken\n\nbegegnet. Das Landgericht hat dargelegt, der Angeklagte sei zwar vom Beste-\n\nhen eines tatsächlichen Anspruchs der Mitangeklagten G. gegen K. \"aus\n\nProstitution\" ausgegangen. Ihm sei aber \"weil selbstverständlich, auch ohne\n\nZweifel bewußt\" gewesen, daß dieser Anspruch rechtlich keinen Bestand ha-\n\nben könne (UA 25). Dies vermag die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht\n\nzu belegen.\n\nBei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögens-\n\nvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest be-\n\ndingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR\n\n1999, 6; BGH StV 2000, 79). Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Be-\n\nreicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder\n\nvon der Rechtsordnung nicht geschützt ist, so handelt er in einem Tatbestand-\n\nsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 2000, 79).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht \"selbstverständ-\n\nlich\", daß der Angeklagte von der Sittenwidrigkeit des angeblichen Anspruchs\n\nder Mitangeklagten und damit von dessen rechtlicher Undurchsetzbarkeit aus-\n\nging. Vielmehr ist es nicht fernliegend, daß der Beschwerdeführer, der nach\n\nden Feststellungen nicht dem Zuhälter- und Prostitutiertenmilieu zugehörte,\n\nsich aufgrund des Wandels der Moralvorstellungen in weiten Teilen der Bevöl-\n\nkerung für die erstrebte Bereicherung einen rechtsgültigen Anspruch der Mit-\n\nangeklagten G. vorstellte. Es hätte deshalb der Erörterung der Frage bedurft,\n\nob er nicht nur an den Bestand, sondern irrtümlich auch an die Rechtswirksam-\n\nkeit der Forderung glaubte. Dafür könnte sprechen, daß seit Inkrafttreten des\n\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom\n\n20. Dezember 2001 (ProstG, BGBl I 3983) am 1. Januar 2002 Ansprüche Pro-\n\nstituierter auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für sexuelle Leistungen\n\nrechtsgültig sind. Dieser Rechtszustand bestand zwar noch nicht zur Tatzeit im\n\nFebruar 2001. Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses\n\nGesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der\n\nFrage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Tätigkeiten wegen Versto-\n\nßes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl.\n\nUrteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in\n\nNJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in\n\nNJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September\n\n2001 in DVBl 2002, 54). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, daß sich\n\nder Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum befand. Daß der Anspruch nach\n\nder Vorstellung des Angeklagten mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden\n\nsollte, macht den angestrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH\n\nStV 2000, 79, 80).\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer räu-\n\nberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zur Folge (BGHR\n\nStPO § 353, Aufhebung 1). Sollte der neue Tatrichter einen Tatbestandsirrtum\n\nin Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Geldforderung nicht ausschließen kön-\n\nnen, bliebe der auch auf die erzwungene Herausgabe von Schmuck gestützte\n\nSchuldspruch der schweren räuberischen Erpressung davon zwar unberührt,\n\nder Schuldumfang wäre jedoch deutlich herabgesetzt.\n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_578-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/4-str-578-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_578-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_578-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/4-str-578-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_578-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:17.252332+00:00"}}