{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_574-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"4 StR 574/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 574/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 11. Juli 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung\n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt; den Tatvorwurf des versuchten Tot-\n\nschlags hat es für nicht erwiesen erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO unzulässig.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nDas Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Schwurgericht\n\nnicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsan-\n\nstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2001\n\nhierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bereits seit\nseinem 14. oder 15. Lebensjahr regelmäßig größere Mengen\nSchnaps, wobei er seinen Alkoholkonsum stetig steigerte.\nAuch nachdem er sich im Jahre 1994 einer Alkoholtherapie\nunterzogen hatte, blieb er nur etwa ein halbes Jahr abstinent\nund steigerte sodann seinen Alkoholkonsum wieder stetig, bis\ner sich an mehreren Tagen in der Woche bis zum totalen Er-\ninnerungsverlust betrank (UA S. 4). Bei der Begehung der\nvorliegenden Tat vom März 1999 stand der Angeklagte erneut\nunter erheblichem Alkoholeinfluß, der sich im Laufe des Ge-\nschehens so weit steigerte, daß die völlige Aufhebung der\nSteuerungsfähigkeit für die letzte Phase des Tatgeschehens\nnicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 18). Zwischen-\nzeitlich ist sich der Angeklagte seines Alkoholproblems be-\nwußter, er vermeidet Situationen, in denen er zu übermäßi-\ngem Alkoholkonsum verleitet werden könnte und zeigt Bereit-\nschaft, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen\n(UA S. 8).\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Un-\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt na-\n\nhe. Mit der Frage des Vorliegens eines Hanges des Ange-\nklagten, Alkohol im Übermaß zu sich nehmen, hat sich der zur\nSchuldfrage gehörte Sachverständige erkennbar nicht aus-\neinandergesetzt. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend\nkonkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht\n(vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich,\nzumal der Angeklagte nunmehr bereit ist, sich einer Alko-\nholtherapie zu unterziehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Er-\nfolgsaussicht 2, 4).\n\nDas Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37,\n5, 7; 38, 362, 363; Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 1999\n- 4 StR 697/98, vom 16. März 1999 - 4 StR 91/99 und vom\n12. Oktober 1999 - 4 StR 405/99). Die Unterbringung nach\n§ 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorlie-\ngen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewählter The-\nrapie (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die\nUnterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358\nAbs. 2 StPO; BGHSt 37, 5).\"\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anor d-\n\nnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafaus-\n\nspruch kann daher bestehen bleiben.\n\nDer Senat verweist die Sache, nachdem die Zuständigkeit des Schwur-\n\ngerichts nach § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr gegeben ist, an eine allgemeine\n\nStrafkammer des Landgerichts zurück.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/4-str-574-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/4-str-574-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_574-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:11.768795+00:00"}}