{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_566-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"4 StR 566/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 566/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 14. August 2001 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall\n\nunter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal\" vom\n\n16. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\n\nund ihn im übrigen freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es\n\nzum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtli-\nchen Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen\ndrei Taten die - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen aus-\ndrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es\nübersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. September 1999 um die\ngesamtstrafenfähige und deshalb einbezogene Strafe handelt,\ndie, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Verur-\nteilung liegt, eben keine eine Warnfunktion auslösende Vorstrafe\ndarstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ ge-\nringfügige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei Urteilsverkün-\ndung fünf Jahre zurückliegende Verurteilung vom 17. Juni 1996\nzu zehn Tagessätzen zu je 15 DM wegen des Gebrauchs eines\nunversicherten Fahrzeugs verbleibt\".\n\nDem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,\n\ndaß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der\n\nSchriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/4-str-566-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/4-str-566-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_566-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:55.526962+00:00"}}