{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_547-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"4 StR 547/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 547/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 4. Juli 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n Das Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\n\nschweren Raubes, tateinheitlich begangen in 14 Einzelakten, wobei es in\n\n5 Fällen beim Versuch blieb”, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und\n\ndie Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Mit ihren Revisionen\n\nrügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nRechtsmittel haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren\n\nVerfahrensrügen und auf die Sachbeschwerden kommt es deshalb nicht an.\n\n1. Mit Recht beanstanden die Revisionen die Ablehnung eines Be-\n\nweisantrages.\n\na) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:\n\nGegenstand des Verfahrens ist ein bewaffneter Raubüberfall in einem\n\nSpielkasino zum Nachteil von 14 Kasinogästen. Nach den Feststellungen tru-\n\ngen die beiden Täter zur Maskierung Wollmützen mit Augenschlitzen (Kopf-\n\nmasken) und zusätzlich im Mundbereich Staubmasken. Die Angeklagten haben\n\neine Beteiligung an dem Überfall bestritten.\n\nAm zweiten Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Ange-\n\nklagten Y. den Antrag, acht - bereits am ersten Verhandlungstag vernom-\n\nmenen - Tatzeugen eine in der Nähe des Tatorts aufgefundene Kopfmaske, die\n\nerst zu diesem Termin zur Verfügung stand, vorzuhalten. Die Zeugen würden\n\ndann bestätigen, daß keiner der Täter eine derartige Kopfmaske getragen ha-\n\nbe, die Kopfmasken der Täter schwarz und nicht lindgrün gewesen seien, sie\n\neinen anderen Schnitt und die Mund- und Augenöffnungen andere Formen ge-\n\nhabt hätten. Diesem Beweisantrag hat sich der Verteidiger des Angeklagten\n\nÖ. angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung\n\nzurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel: Durch das plötz-\n\nliche, mit sofortigem Schußwaffengebrauch einhergehende maskierte Auftreten\n\nder Täter sei ein derartiges Klima von Angst und Schrecken hervorgerufen\n\nworden, daß keine auch nur annähernd präzise Beobachtungen hätten ge-\n\nmacht werden können; zudem sei es in dem Lokal dunkel gewesen und die\n\nTäter hätten über den Wollmasken weiße Staubmasken getragen, so daß er-\n\nhebliche Teile der Wollmasken verdeckt gewesen seien. Unter diesen Umstän-\n\nden erscheine es ausgeschlossen, daß von einem der Zeugen nachvollziehba-\n\nre Angaben über Art und Farbe der Wollmasken gemacht werden könnten.\n\nb) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt wer-\n\nden. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge\n\nals Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher\n\ngewonnene Beweisergebnis feststellen kann, daß sich mit ihm das in dem Be-\n\nweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht\n\nerzielen läßt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die absolute Untau g-\n\nlichkeit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbe-\n\nhauptung selbst ergeben. Ein geminderter, geringer oder zweifelhafter Be-\n\nweiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (st. Rspr.,\n\nvgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4, 12, 13, 14, 15, 16).\n\nEine Ungeeignetheit der Beweismittel in diesem Sinne liegt hier nicht\n\nvor: Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages allein mit dem\n\nnach dem Ergebnis der schon durchgeführten Beweisaufnahme voraussichtlich\n\nzu erwartenden geringen Beweiswert der Beweiserhebung begründet (es seien\n\nnämlich keine ”nachvollziehbaren Angaben” zu erwarten). Umstände dafür, daß\n\ndie von den Angeklagten benannten Zeugen bei Durchführung der beantragten\n\nBeweisaufnahme zur weiteren Sachaufklärung nichts hätten beitragen können,\n\nsind jedoch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen ist das Gegenteil der\n\nFall; denn mehrere Tatzeugen hatten die Maskierung der Täter – wenn auch in\n\nFarbe und Form unterschiedlich – beschrieben (UA 14 f.). Es liegt daher nahe,\n\ndaß die benannten Zeugen nach Vorhalt der sichergestellten Maske weiterfüh-\n\nrende Angaben hätten machen können.\n\nc) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das ange-\n\nfochtene Urteil beruhen, weil das Landgericht dem Umstand, daß die beim Tat-\n\nort aufgefundene, mit DNA-Spuren des Angeklagten Y. behaftete Wollmüt-\n\nze bei dem Überfall verwendet worden sei, maßgebliche Indizwirkung für die\n\nTäterschaft der Angeklagten beigemessen hat (UA 13 ff., 30 ff.). Der Senat\n\nkann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer zu einer anderen Übe r-\n\nzeugungsbildung gelangt wäre, wenn sie die beantragten Beweise erhoben\n\nund sich die Beweisbehauptung bestätigt hätte, daß die Täter des Überfalls die\n\naufgefundene Kopfmaske nicht benutzt haben.\n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Land-\n\ngericht, sofern es sich erneut von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen\n\nsollte, nähere Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt von den nur ver-\n\nsuchten Einzelakten (§ 24 Abs. 2 StGB) zu treffen haben wird.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Richterin am Bundesgerichtshof\n Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tepperwien Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_547-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/4-str-547-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_547-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_547-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/4-str-547-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_547-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:16.766909+00:00"}}