{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_540-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"4 StR 540/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 540/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 11. September 2001 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte des \"Widerstandes gegen Voll-\n\nstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ver-\n\nsuchter gefährlicher Körperverletzung, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedro-\n\nhung in 4 Fällen [gemeint: in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen] und\n\ndes Diebstahls\" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung \"des Urteils\n\ndes Amtsgerichts Zweibrücken [richtig: der Strafe aus dem Strafbefehl des\n\nAmtsgerichts Zweibrücken] vom 23.01.2001\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Re-\n\nvision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hat zum\n\nMaßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Der Verurteilung liegen drei Straftaten zugrunde, die die Angeklagte\n\nim Zeitraum von März bis Juli 1999 begangen hat. Nach den insoweit getroffe-\n\nnen Feststellungen, gegen die die Revision auch nichts einwendet, kam es in\n\nzwei Fällen zum Einsatz der Polizei gegen die Angeklagte wegen ruhestören-\n\nden Lärms. Im ersten Fall widersetzte sich die Angeklagte der von den Beam-\n\nten beabsichtigten Sicherstellung ihres Radiogerätes, das sie \"trotz Mahnung\n\nnicht abgestellt hatte\", wobei sie gegen die Beamten tätlich wurde. In dem\n\nweiteren Fall beleidigte sie die zum Einsatz erschienenen vier Beamten und\n\ndrohte ihnen an, \"sie umzubringen und abzustechen\". Die dritte Tat betrifft ei-\n\nnen von der Angeklagten verübten Diebstahl von Bier und Zigaretten im Ge-\n\nsamtwert von etwas mehr als 25,-- DM aus einem Lebensmittelgeschäft.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafaus-\n\nspruch und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung halten schon\n\nmit Blick auf die erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung der\n\nAngeklagten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDagegen kann die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben, weil die\n\nVoraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind.\n\na) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit der Angeklagten den\n\nAusführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen,\n\ndenen zufolge von \"verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB auszugehen\n\n(sei), da bei ihr eine schwere seelische Abartigkeit vorliegt, die ihre Steue-\n\nrungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt hat\" (UA 11). Die Angeklagte\n\nhabe einen IQ von 78, verfüge über \"keine tragfähigen sozialen Kontakte\", sie\n\nlebe bei zunehmender Verwahrlosung \"ohne konkrete Zielvorstellung\" und\n\nverfüge “über keine Lebensplanung”, sie wirke “hoch impulsiv und wechselt\n\nspontan ihre Ansichten\" und sei \"häufig depressiv, aufgewühlt und emotional\n\nlabil\"; zu den “Begabungsmängeln und Defiziten im Persönlichkeitsbereich\"\n\nkomme schließlich eine “Polytoxikomanie einschließlich des Morphintyps\" (UA\n\n12).\n\nb) Die zur Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen\n\nsind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die\n\npositive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden\n\nDefekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfä-\n\nhigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). Die\n\nAusführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung der Angeklagten\n\nund zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Be-\n\ngründung sind aber so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurtei-\n\nlen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich verminderter\n\nSteuerungsfähigkeit erreicht (vgl. zum rechtlichen Maßstab der \"Schwere\" der\n\nangenommenen Persönlichkeitsstörung BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGHR\n\nStGB § 63 Zustand 14; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. = Bspr. von BGH\n\nNStZ 1996, 380). Es bleibt auch offen, ob die im Urteil als \"schwere seelische\n\nAbartigkeit\" gewertete \"Dauerstörung im Persönlichkeitsgefüge\" (UA 13) über-\n\nhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie\n\npsychischer Störungen entspricht. Der Senat kann diese Frage nicht von sich\n\naus - etwa unter Zuhilfenahme der einschlägigen Klassifikationen psychischer\n\nStörungen (ICD-10 Kapitel V (F) oder DSM-IV) - beantworten, abgesehen da-\n\nvon, daß auch die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser Klassifikat i-\n\nonssyteme noch keine hinreichenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewer-\n\ntung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit erlaubt (st. Rspr.; BGHSt 37\n\naaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24). Soweit das Landgericht -\n\n auch hierin dem Sachverständigen folgend - auf die \"Begabungsmängel\", die\n\n\"Beeinträchtigung im Leistungsbereich\", die \"zusätzlich destabilisierende Wir-\n\nkung (von) Alkohol- und Drogenmißbrauch\", die \"Verwahrlosungstendenzen\",\n\ndie \"dissoziale Entwicklung\" sowie die \"Suggestiveinflüsse und Evidenzerleb-\n\nnisse\" (UA 14) verweist, sind damit persönliche Merkmale beschrieben, die\n\nsich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfähiger Men-\n\nschen bewegen und übliche Ursachen für ein strafbares Tun sein können. Je-\n\ndenfalls liegen die bei der Angeklagten festgestellten Charakter- und Verhal-\n\ntensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genommen\n\neine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen (vgl.\n\nBGHR StGB § 63 Zustand 26, Psychopathie).\n\nDiese Mängel bei der Bewertung des Zustands der Angeklagten be-\n\nschweren die Angeklagte nicht, soweit das Landgericht bei der Strafzumessung\n\n\"§ 21 StGB zugunsten der Angeklagten bedacht\" (UA 12) hat. Auf die Voraus-\n\nsetzungen des § 63 StGB findet dagegen der Zweifelsgrundsatz keine Anwen-\n\ndung (vgl. BGHSt 42, 385, 388).\n\nc) Die unzureichenden Feststellungen zum Zustand der Angeklagten\n\nentziehen auch der Gefährlichkeitsprognose die Grundlage (vgl. BGH NStZ\n\n1997, 335 f.). Zudem hält die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer auch\n\nfür sich genommen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat bereits Be-\n\ndenken, ob die hier abgeurteilten Taten in ihrer konkreten Form und Häufung\n\nals \"erheblich\" i.S.d. § 63 StGB zu werten sind. Soweit das Landgericht ersicht-\n\nlich in erster Linie auf den ersten Fall, in dem die Angeklagte gegen die Poli-\n\nzeibeamten tätlich geworden ist, abstellt, wäre jedenfalls zu bedenken gewe-\n\nsen, daß die Tat Züge einer Gelegenheits- oder Konfliktstat trägt, deren sym-\n\nptomatische Bedeutung die angenommene Gefährlichkeit in Frage stellen kann\n\n(vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. vom 19. Februar\n\n1998 - 5 StR 17/98). Soweit das Landgericht zum Beleg für die Gefährlichkeit\n\nder Angeklagten des weiteren \"Fremdaggressionen gegen ihre Mutter und eine\n\nSchwester\" im Jahre 1998 heranzieht und ferner darauf verweist, die Ange-\n\nklagte sei \"während ihres Aufenthaltes in der Landesnervenklinik Klingenmün-\n\nster ... häufiger in tätliche Auseinandersetzungen mit dem dortigen Personal\n\nund Mitpatienten\" geraten (UA 14), entbehren die Feststellungen einer ausrei-\n\nchenden Konkretisierung, um die Gefährlichkeitsprognose zu stützen. Ohnehin\n\nkönnen Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des\n\nPflegepersonals und gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt\n\nAnlaß für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB\n\nsein (st. Rspr.; BGH NStZ 1998, 405; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26;\n\nBGH, Beschl. vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). Dies gilt jedenfalls dann,\n\nwenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Un-\n\nterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation haben. Mangels nähe-\n\nrer Darlegung zu den tatbegleitenden Umständen gilt hinsichtlich des von der\n\nStrafkammer weiter herangezogenen Vorfalls in der Justizvollzugsanstalt vom\n\n28. Oktober 2000 nichts anderes.\n\n3. Die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung. Der Senat\n\nmacht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch\n\nund verweist die Sache an das Landgericht Landau zurück. Für das weitere\n\nVerfahren könnte es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzu-\n\nzuziehen.\n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/4-str-540-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/4-str-540-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_540-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:02.898901+00:00"}}